Haftung / Versicherung - Mitnahme fremder Kinder Arbeitsweg

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Hoi.

Ich gehe hier mal nur auf die Frage der gesetzlichen Unfallversicherung ein:

"Der Versicherungsschutz geht nicht dadurch verloren, dass Versicherte den unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verlassen, um ihr Kind, welches mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, dorthin zu bringen oder dort abzuholen, wo es während der beruflich bedingten Abwesenheit der Eltern versorgt wird (z. B. Kindergarten oder Kindertagesstätte).

Gleiches gilt bei Abweichungen, die durch die gemeinsame Benutzung eines Kraftfahrzeugs von mehreren Versicherten oder Berufstätigen, auf dem Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit verursacht werden (Fahrgemeinschaft)

http://www.bghw.de/versicherung/was-ist-versichert/wegeunfall/wegeabweichungen-1

Die Versicherten sind hier die beiden Kinder und auch für den Vater ändert sich nix, da die Abweichung ja nur minimal ist bzw. im Rahmen einer Fahrgemeinschaft ja sogar erlaubt ist.

Urteil des Bundessozialgerichtes B 2 36/08 R

"Es ist daher nicht erforderlich, dass die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft vom Ausgangspunkt aus mitfahren und bis zum Ziel mitgenommen werden. Vielmehr genügt es, dass ein Teil des Weges mit Hilfe der Fahrgemeinschaft zurückgelegt wird. Vorliegend zu verlangen, dass der Kläger seinen Bruder bis zur Schule hätte fahren müssen, würde auch dem Grundsatz widersprechen, dass Versicherte für das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit in der Wahl des Verkehrsmittels frei sind (vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 19 mwN).

Der Fahrer einer Fahrgemeinschaft verliert nicht dadurch seinen Unfallversicherungsschutz, dass er eine Person zu dessen Zielort bringt, um dann zu einer anderen Person zu fahren, um mit diesem eine weitere Fahrgemeinschaft zu bilden. Weder aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII noch den Materialien zur Vorläuferregelung des § 550 Abs 2 Nr 2 RVO (aaO) lässt sich eine Beschränkung auf die Beteiligung an nur einer Fahrgemeinschaft ableiten. Wie der Senat wiederholt betont hat, begründet das Bestehen einer Fahrgemeinschaft aus sich heraus keinen neuen Versicherungsschutz. § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII erweitert den durch § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII zugebilligten Versicherungsschutz auf dem unmittelbaren Weg vom und nach dem Ort der Tätigkeit auf bestimmte Um- und Abwege, die wegen des gemeinsamen Fahrens zu einer Erweiterung der Wegstrecke führen. Daher kommt es nicht entscheidend darauf an, ob infolge der Mitnahme von versicherten Personen zunächst ein Weg in entgegengesetzter Richtung zum Zielort zurückgelegt wird (vgl BSG vom 26.1.1988 - 2 RU 12/87 - SozR 2200 § 550 Nr 77 S 201 f; BSG vom 22.11.1984 - 2 RU 41/83 - Juris RdNr 14; BSG vom 8.12.1983 - 2 RU 75/82 - SozR 2200 § 550 Nr 60 S 150 f). Entscheidend ist vielmehr die Handlungstendenz der an einer Fahrgemeinschaft teilnehmenden Personen, den Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit zurückzulegen (vgl BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 - NZS 2004, 660; BSG vom 8.12.1983 aaO S 151)."

Ciao Loki

Den Eltern wäre zu empfehlen, auf geeignete Rückhaltesysteme (Kindersitze) und deren korrekte Anwendung zu achten und sich die Kfz-Haftpflichtsummen zeigen zu lassen.

Dem Fahrer wäre dringend anzuraten, eine Haftungsbeschränkung unterzeichnet zu verlangen, die seine über die Schadenssumen seine Kfz-HV hinausgehende privaten Haftung ausschlösse: Bei unfallbedingter Schwerstpflebedürftigkeit eines Kinders wäre er bei einem Großschadensereignis andernfalls schnell finanziell ruiniert :-O

http://mitfahrclub.adac.de/img/adac_de/haftungsbeschraenkung.pdf

G imager761

juppu 
Fragesteller
 21.01.2013, 08:33

Danke für den Link

Generell sind über die Berufsgenossenschaft nur Unfälle auf der Arbeit sowie auf dem Hin- und Rückweg abgedeckt. Um auf Nummer sicher zu gehen bringt euer Kind lieber zu ihm falls er nicht an eurem Haus direkt vorbeifährt sondern einen kleinen Umweg machen muss. Generell bei einem Unfall ist euer Kind über die Krankenversicherung versichert, diese aber Regress an die Kfz- Haftpflicht eures bekannten nimmt.

Die Abolung eurer Tochter findet scheinbar auf seinem direkten Arbeitsweg statt und dem direkten Weg eurer Tochter. Damit haftet die gesetzliche Unfallversicherung für beide. Es mag da noch Detailfragen geben, die sollten mit der gesetzlichen Unfallversicherung geklärt werden. Darüber hinaus haftet im Fall der Fälle auch die Kfz-Haftpflicht für Schäden der Mitfahrer, also eurer Tochter. Trotzdem empfiehlt sich zusätzlich der Abschluß einer privaten Unfallversicherung. Mehrere Risikoträger = besserer Schutz. Mit Haftungsausschlüssen sollte man vorsichtig sein, insbesondere weil sie u. U. gerichtlich nicht standhalten oder zum besonderen unüberschaubaren Nachteil geraten können.

wenn ich ein fremdes kind mitnehmen würde, würde ich a) einen haftungsausschluss verlangen und b) verlangen, dass die eltern für die "taten" des kindes haften. wenn deine tochter nämlich beim ein- oder aussteigen mit der pkw-tür einen anderen wagen beschädigt, müsste das der halter des fahrzeuges ansonsten auch noch bezahlen.

juppu 
Fragesteller
 21.01.2013, 08:35

Ist das so? Stichwort PKW-Tür?