Hab ich Anspruch auf Wohngeld, wenn meine Tochter(Bafög)ab Sept.unter der Woche in einer WG lebt?

4 Antworten

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Also, das von mir angerufene Gericht hat in meinem Fall geurteilt:

S. bekommt Wohngeld. Die Leistungen nach dem BAföG werden zur Hälfte dem Familieneinkommen hinzugerechnet.

Die Pauschale für Sozialabgaben etc. ist zu berücksichtigen.

Das studierende Kind gehört wohngeldrechtlich zum Haushalt. Die vorübergehende Abwesenheit bleibt unberücksichtigt. Somit: Viel Glück.

Das Kind möge prüfen, ob ein Stipendium möglich ist. Ich denke an das ev. Studienwerk Villigst u.a. Einrichtungen.

Zudem sollte ggf. ein Antrag auf elternunabhängige Vorausleistungen geprüft werden. Es gibt für das Kind den vollen Bedarf.

Ob und in welcher Höhe ggf. die Eltern zugeben müssen, wird dann aber spätrer nicht nach dem BAföG mit seinen läppischen Pauschalen geprüft, sondern nach dem deutlich besseren BGB.

Die Prüfung erfolgt auch nicht durch das Studentenwerk, sondern von deren übergeordneten Dienststellen.

Beachte: Meine Kinder waren an einer Uni und somit war dort am Studienort auch der erste Wohnsitz.


TreudoofeTomate  03.04.2016, 13:46

Der unbestimmte Rechtsbegriff der "vorübergehende Abwesenheit" ist bereits seit 2009 aus dem Gesetz gestrichen. Deine Erfahrungen scheinen also schon ein wenig älter zu sein.

schleudermaxe  03.04.2016, 15:17
@TreudoofeTomate

Wen interessiert denn ein Gesetz? Dort ist kein Recht festgetackert, das kommt aus den Gerichten.

Hi,

stell einfach mal einen Antrag. Ob du Wohngeld bekommst (und wieviel) hängt davon ab, wie hoch das Gesamteinkommen ist und wie hoch die Miete ist. Deine Tochter mit Bafög zählt dann nicht dazu, aber Bafög ist auch kein Einkommen. Von daher kann es auch sein, dass du auch mit einem Kind weniger daheim Wohngeld bekommst.

cinderella70 
Fragesteller
 01.04.2016, 15:22

Dankeschön!....Leider können wir erst einen Antrag stellen, sobald wir Nachweise haben, sprich: Meinen Anerkennungspraktikums-Vertrag (müsste demnächst per Post kommen) und dann weiß ich nicht ob meine Tochter auch erst Bafög beantragen kann, wenn sie weiß wie hoch ihre Miete sein wird, also erst eine Wohnung/Zimmer finden muss, bzw. bräuchte ich vielleicht den Bescheid des Bafögsantrages wiederum für den Wohngeldantrag als Nachweis. Das Problem ist, dass wir das alles im Grunde jetzt wissen müssten, um eine Entscheidung treffen zu können, bezüglich der Ausbildung meiner Tochter.

Fortuna1234  01.04.2016, 20:33
@cinderella70

Wenn deine Tochter nicht im Haushalt lebt, ist sie kein Haushaltsmitglied. Ob sie dann jobbt, Bafög bekommt oder von Luft und Liebe lebt spielt für deinen Wohngeldantrag ja keine Rolle.

Deine Tochter kann/sollte Bafög schon jetzt beantragen. Eine Mietbescheinigung kann sie dann noch nachreichen. Dem Amt ist es egal, wie hoch die Miete ist (denn es ist eine Pauschale), sondern es interessiert nur ob sie noch mit dir unter einem Dach wohnt oder nicht. Und das wird sie ja definitiv nicht tun.

Deine Tochter sollte sich so oder so was billiges holen, denn viel Geld wird sie nicht haben. Sie soll erstmal in ein billiges WG-Zimmer ziehen.

schleudermaxe  02.04.2016, 15:44
@Fortuna1234

Doch doch, das Kind zählt zum Haushalt, so das Gericht in meinen Fällen. Und dies ist auch gut so. Gibt es doch bei einer Person mehr eben höhere Leistungen.

schleudermaxe  02.04.2016, 15:42

Bist Du dir sicher? Die Gerichte hier sahen das aber total anders.

Fortuna1234  02.04.2016, 16:14
@schleudermaxe

Da die Tochter woanders wohnt, woanders lebt, woanders Miete zahlt und eben den ständigen Wohnsitz woanders hat, zählt sie nicht mit. Die Tochter gilt als Besuch und nicht als Mitglied der Wohngemeinschaft.

schleudermaxe  02.04.2016, 17:13
@Fortuna1234

Wo steht das? In meinen Fällen haben die Gerichte anders geurteilt, und dies war ja auch mein gewollter Vorteil.

Mehr Leistung eben, denn das Kind zählt als wohnhaft zu Hause, so jedenfalls auch das Wohngeldgesetz, so die Gerichte.

Fortuna1234  02.04.2016, 17:38
@schleudermaxe

bei mir wurde nach §5 WoGG entschieden. Was war denn bei dir die Grundlage?

schleudermaxe  03.04.2016, 15:18
@Fortuna1234

Die gerichtliche Entscheidung, die hat ja mit den Gesetzen nichts am Hut.

schleudermaxe  03.04.2016, 15:20
@Fortuna1234

Da kann aber etwas nicht stimmen. Wenn denn ein Arbeiter auf Montage ist oder ein Soldat auf hoher See, wird ihm doch das Wohngeld nicht gestrichen.

Fortuna1234  03.04.2016, 15:36
@schleudermaxe

Wenn die Mutter auf hoher See ist, dann würde sie auch Wohngeld bekommen. Aber meine Eltern bekommen ja auch kein Wohngeld für mich, wenn ich woanders lebe und woanders meinen Wohnsitz habe.

Sonst würde jeder seinen Besuch einfach angeben. Die Tochter wohnt da nicht mehr - deswegen auch kein Haushaltsmitglied.

Aber mich nervt das hier etwas. Lass es doch gut sein. Du hast deine Antwort gegeben durch deine Erfahrunngen. ich meine durch meine Erfahrung und den genannten Paragrafen.

Wenn deine älteste Tochter ihren Lebensmittelpunkt an den Ort der Ausbildung verlegt, gehört sie nicht mehr zum wohngeldrechtlichen Haushalt. Dass sie euch regelmäßig besuchen kommt, spielt dabei keine Rolle.

Damit wären für die Wohngeldberechnung nur du und deine andere Tochter heranzuziehen. Dein Einkommen erscheint mir ziemlich hoch, um einen Wohngeldanspruch zu begründen, zumal die Wohngeldberechnung auf dem Bruttoeinkommen basiert. Allerdings kannst du das weitergereichte Kindergeld als Unterhaltsleistung geltend machen.

Füttere doch einfach mal einen Wohngeldrechner mit deinen und den Daten der verbliebenen Tochter. Denk dabei daran, dass Kindesunterhalt nicht dein Einkommen ist, sondern dem Kind zugeordnet werden muss. Der Unterhalt des Vaters für das in Ausbildung befindliche Kind muss daher auch nicht angegeben werden. Als Unterhaltsabsetzung kannst du deshalb natürlich auch nur das Kindergeld angeben, weil nur das bezahlst ja du selbst.

cinderella70 
Fragesteller
 01.04.2016, 15:11

Vielen Dank....meine Tochter wird bei uns ihren Hauptwohnsitz haben.....ändert das was an der Sachlage?

isomatte  01.04.2016, 16:58
@cinderella70

Ich denke @ TreudoofeTomate meint mit Lebensmittelpunkt an den Ort der Ausbildung verlegen,dass sie fast die ganze Woche wegen der Ausbildung nicht in deinem Haushalt lebt und somit auch nicht zu deinem Haushalt zählt,also ein evtl. Wohngeldanspruch nur nach 2 Personen berechnet würde !

Daran würde sich dann auch nichts ändern wenn sie weiterhin bei dir gemeldet wäre,dann würdest du in deinem Antrag keine wahrheitsgemäßen Angaben machen,wenn es um die Personen im Haushalt geht,weil sie eben den Großteil der Woche nicht in deinem Haushalt lebt und darauf kommt es aber an.

schleudermaxe  02.04.2016, 15:47
@cinderella70

Aber das Kind kann seinen Hauptwohnsitz nicht zu Hause haben. Es ist doch mehrzeitlich am Studien- bzw. Ausbildungsort.

schleudermaxe  02.04.2016, 15:46

Quatsch: Die Gerichte hier bei uns urteilen: Das studierende Kind, am Studienort wohnend, gehört wohngeldrechtlich zum Haushalt der Eltern, und die bekommen dadurch mehr Leistungen.

TreudoofeTomate  03.04.2016, 13:45
@schleudermaxe

Tja, als Auszubildende noch als "vorübergehend abwesend vom Familienhaushalt" galten, war diese Entscheidung der Gerichte auch zutreffend. Allerdings hat sich die Rechtslage seit 2009 geändert. Eure Gerichte scheinen ziemliche Rückstände zu haben.

Bei 1450 € Brutto komme ich auf ca. 1075 € Netto bei Steuerklasse 1 und das Kindergeld beträgt 190 €,dann hast du schon 1265 € und dann kommt noch der Unterhalt dazu,dann liegst du doch sicher bei ca. 1400 € Netto pro Monat !

Wie alt ist denn deine jüngste Tochter,unter oder über 18 ?

Wo wohnt ihr denn,da könnte man mal nachsehen was euch für 2 Personen nach dem SGB - ll an KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) zustehen würde ?

Also Anspruch auf Wohngeld wirst du mit dem Brutto und 2 zählenden Personen im Haushalt sehr wahrscheinlich nicht haben.

Es käme dann ggf. nur das Jobcenter in Betracht,deshalb müsste man wissen wo ihr wohnt,damit man weiß was diese dann nach einer Übergangszeit von 6 Monaten noch für die Warmmiete zahlen würden bei 2 Personen,in diesen 6 Monaten würden euch die 700 € auch in tatsächlicher Höhe anerkannt.