Wohngeld/Wohnzuschuss bei psychischer Belastung

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
  • Anspruch auf Kindergeld hat immer nur das Elternteil, bei dem das Kind lebt. Zieht das Kind aus und kommt das kindergeldberechtigte Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach, kann das Kind gemäß § 74 EStG eine Überleitung des Kindergeldes auf sich selbst beantragen.
  • Mit Auszug des Kindes hat dieses Anspruch auf Barunterhalt nicht nur gegenüber dem Vater sondern auch gegenüber der bis dahin Naturalunterhalt leistenden Mutter, d. h. auch die Mutter wird zukünftig Unterhalt zahlen müssen.
  • Vom Wohngeldgesetz und Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II (so genanntes Hartz IV) sind Auszubildende ausgeschlossen, d. h. von dort hat dein Freund keine Leistungen zu erwarten.
  • Er kann einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft nach § 27 Abs. 3 SGB II beantragen.
  • Es bleibt die Möglichkeit, arbeiten zu gehen und so selbst zu seinem Lebensunterhalt beizutragen.

Vielen Dank für die ausführliche Antwort! :) Werde ich alles sofort weiterleiten.

je Bargeld-Unterhalt von Vater +Mutter + Kindergeld sollte für ein günstiges WG-Zimmer reichen bei sparsamer Lebensführung... für ein wenig Luxus kann er kleine jobs für Unqualifizierte annehmen.

Danke :)