Wohngeld und Bafög als alleinerziehende Studentin?

8 Antworten

Diese  600 €sollte sie als Unterhalt geltend machen. 

Googelt mal "Beratung für studierende Mütter"! Da finden sich einige Beratungsstellen, die für Deine Freundin hilfreich sein könnten!

...Was trägt denn der Vater des Kindes zu der Situation bei?

craige90 
Fragesteller
 13.10.2017, 00:22

Zum Vater des Kindes besteht kein Kontakt und der wird auch niemals wieder bestehen. Danke für den Hinweis mit der Anlaufstelle!

Lightmayla  13.10.2017, 00:57
@craige90

Bezahlt er Unterhalt

Die Kürzung des Bafögs dürfte ( ohne hier etwas zu Beträgen sagen zu können ) korrekt sein. Denn wenn der Bruder eine Ausbildung mit Entgelt aufnimmt, entfällt dessen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern und der Freibetrag für den Bruder fällt bei der Bafögberechnung weg, so dass die Eltern zukünftig an die Tochter einen höheren Unterhalt leisten müssen.

Ein Wohngeldanspruch dürfte sie selbst keinen gehabt haben - eher die 3jährige Tochter.

Also ist zu klären, welche Ansprüche u.U. für die 3-jährige Tochter bestehen. Anspruch auf SGB II, Wohnkostenanteil + Regelsatz  ./. Kindergeld u. Unterhaltsvorschuss bzw. Kindesunterhalt.

Und gegen die ergangenen Bescheide sollte zwecks Fristenwahrung umgehend Widerspruch erhoben werden - Begründung kann nachgereicht werden.

craige90 
Fragesteller
 13.10.2017, 00:22

Ja, das Wohngeld galt der Tochter. Danke für die Antwort!

TreudoofeTomate  13.10.2017, 11:48
@craige90

Das wäre dann aber rechtswidrig gewesen und daher glaube ich es nicht.

Ich würde ihr raten wenn sie vorher nicht bescheid gesagt bekommen hat das sie mal zum Bafög Amt geht und mal nachfragt übers Telefon wird man oft abgewimmelt

Was das Wohngeld betrifft ist der Hintergrund ein anderer. Bevor sie Wohngeld erhält, müssen sämtliche Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden. In deiner Frage schreibst du nichts vom Unterhalt, ich gehe daher davon aus, dass sie das bislang nicht gemacht hat und daher kein Wohngeld erhält.

Es handelt sich um eine unterlassene Einkommenserhöhung, eine weitere Bewilligung von Wohngeld wäre missbräuchlich. Nachzulesen in § 21 Nr. 3 WoGG sowie den dazu ergangenen (neuen) Verwaltungsvorschriften des Bundes.