Hab ich Anspruch auf feiertagszuschlag?

3 Antworten

Bei Auseinanderfallen von Betriebssitz, Arbeitsort und Wohnsitz des Arbeitnehmers ist die Feiertagsregelung für den Betriebssitz entscheidend. Wird der Arbeitnehmer aber für einen längeren Zeitraum in einem anderen Bundesland tätig, ist auf das Feiertagsrecht des Arbeitsortes abzustellen. Der Wohnsitz des Arbeitnehmers hat grundsätzlich keine Bedeutung für diesen Sachverhalt.

Da gibt es ja "irritierende" Formulierungen in dieser Aussage - die zwar aus dem Internet kopiert, aber weder (warum nicht?) als Zitat gekennzeichnet noch mit der Quelle belegt ist.

Was soll "längerer Zeitraum" heißen? Und wo soll die Begründung dafür liegen, dass es bei einem "längeren Zeitraum" anders sein soll als bei einem Einsatz von z.B. nur 3 Tagen?

@Familiengerd

ich wollte eigentntlich mit einfügen, woher das Zitat stammt, hat aber wohl irgendwie nicht geklappt.

Leider wird dort längere Zeitraum auhc nicht definiert

@Nordseefan

Es spielt ja auch überhaupt keine Rolle, ob ein Einsatz 1 Tag oder 1 Monat dauert: So oder so ist die Feiertagsregelung am Einsatzort entscheidend.

@Familiengerd

So wie man das da rausliest is der Ort an dem der Firmensitzt ist entsprechend, ich versuch mal es noch mal zu finden

@Nordseefan

Das ist in dem Zitat nur sehr missverständlich formuliert.

Selbstverständlich gilt die Regelung am Firmensitz, wenn dort zugleich mein Arbeitsort ist - entscheidend ist aber die Feiertagsregelung am Arbeitsort.

Für den Arbeitgeber wird es rechtlich problematisch, wenn ein Monteur immer dann an einen Einsatzort geschickt wird, an dem es keinen Feiertag gibt, wenn an den sonst üblichen Einsatzorten ein Feiertag ist - dann kann sich der Arbeitgeber schon dem Vorwurf ausgesetzt sehen, die Entgeltfortzahlung am Feiertag umgehen zu wollen.

Das Zitat ist übrigens von dieser Seite (unten):  http://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung_feiertage.html

@Familiengerd

Hast recht, und wer recht hat gibt einen aus...

Was nehme ich denn.....?

@Nordseefan

Seezunge - und Deine Frage beantwortet sich über die Feststellung, dass Fisch bekanntlich "schwimmen" muss! ;-)

@Familiengerd

DAnn doch lieber SCholle Finkenwerder Art......

Nein, kein Anspruch auf irgendwas, da an deinem Zielort kein Feiertag ist.

Entscheidend für Deinen Anspruch (sofern er denn grundsätzlich vertraglich gesichert besteht) auf einen Feiertagszuschlag ist die Feiertagsregelung, die am Ort Deines Arbeitseinsatzes besteht, nicht am Ort des Firmensitzes (oder gar Deines Wohnsitzes).

Wenn also - wie im genannten Beispiel - in Nordrhein-Westfalen ein Feiertag ist, im Land Deines Montageeinsatzes Schleswig-Holstein aber nicht, dann hast Du keinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag.

Informationen findest Du dazu zahllos im Internet, z.B. hier:  https://www.wirtschaftswissen.de/personal-arbeitsrecht/gehalt-lohn/lohnabrechnung/feiertagsrecht-ist-der-einsatzort-oder-der-betriebssitz-massgebend/

Ich klinke mich hier mal rein. Ich kann nachvollziehen, dass diese Regelung bei längeren Entsendungen Sinn macht. Bei uns im Betrieb gilt das glaub ab 9 Tagen. Aber gilt das sogar für einen Tag?

z.B. Grenze zwischen zweier Bundesländer. Ein Handwerkerbetrieb schickt dann seine AN einfach ins nächste Bundesland um 2-3 Aufträge abzuarbeiten, obwohl zuhause Feiertag ist? 

@alexbababu

Deine Überlegung ist berechtigt: Man muss da wohl ein wenig differenzieren (in die Richtung, wie ich es in einem Kommentar weiter unten getan habe).

"Längere Entsendung" ist ja ein sehr vager Begriff - er läuft von der Intention her aber darauf hinaus, dass Situationen nach folgendem Beispiel verhindert werden sollen:

Der Arbeitnehmer arbeitet im Regelfall am Arbeitsort in A, an dem an einem bestimmten Tag ein Feiertag ist; gerade für diesen Tag wird der Arbeitnehmer an den Arbeitsort nach B geschickt, wo an diesem Tag kein Feiertag ist.

In diesem Fall etwa hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Feiertagszuschlag, obwohl er an einem Ort arbeitet, an dem kein Feiertag ist.

Es soll also verhindert werden, dass der Arbeitgeber durch solch kruzzeitige Wechsel des Arbeitsortes die Entgeltfortzahlung am Feiertag unterläuft.