Grundstücksfläche stimmt nicht mit Liegenschaftskarte überein!

3 Antworten

Hallo,

das ist gar nicht so selten was Du da schreibst! Immer und immer wieder kommt es da zu unterschieden. Normal gilt der verbriefte, also der im Grundbuch eingetragene, Wert. Jetzt gibt es da nur ein Problem, was machen wenn die Nachbarn das auch feststellen und beginnen die Zäune umzusetzen?

In einem solchen Fall hilft dann tatsächlich nur neu vermessen zu lassen. Sicher wird auch der Verkäufer aus der Sache nicht schadlos hervorgehen, zumindest die dadurch tatsächliche Wertminderung hätte er zu tragen.

Aber es muss ja nicht gleich das Schlimmste passieren!

Hallo Quasimo,

danke für die rasche Antwort. Hier gibt es keine Zäune. Unsere Einfahrten liegen zusammen und es ist nicht ersichtlich wo eine Grenze ist. Das ist aber auch nicht das Problem. Ich weiß nur nicht ob mein Grundstück jetzt 370 m² hat oder 312m².

@Bajtala

Hmm, damit lässt es sich aber doch leben wenn es daraus keinen Ärger gibt. Rein rechtlich hat es, da es so im Grundbuch steht, 370 m².

Leider stimmt das mit dem Grundbuch nicht. Das Grundbuch nimmt mit einer Ausnahme am sog. "Öffentlichen Glauben" Teil, sprich man kann sich auf die Richtigkeit der Inhalte berufen. Die Ausnahme ist die Flächenangabe! Die wird nur, wie bereits erwähnt, aus dem Liegenschaftskataster übernommen.

Die Rechnung stimmt nur, wenn das Grundstück ein strenges Rechteck mit rechten Winkeln ist. Und die Liegenschaftskarte muss massstabstreu sein, d.h. der angegebene Massstab muss stimmen, aber was ist wenn das Papier eingegangen ist oder wenn das Metermass mit dem gemessen wurde nicht exakt geeicht ist oder wenn beim Ablesen ein oder zwei Millimeter falsch abgelesen wurden. Am Vermessungsamt wird die Fläche exakt nach den Koordinaten der Grenzpunkte berechnet und nicht so ungefähr Länge mal Breite. Vorausgesetzt die Vermessung stammt aus jüngster Zeit. Oft stammen die Flächenangaben aus der Zeit um 1900 herum, damals oft noch mit Fußmaßen gemessen und dann großzügig in Quadratmeter herübergerechnet, als der Meter in Deutschland eingeführt wurde. Besonders der Hinweis, dass keine Grenzmarken an den Grenzpunkten zu sehen sind, weist darauf hin, dass es sich hier um eine alte Flächenermittlung handelt.

Übrigens steht in den meisten Kaufverträgen, dass das Grundstück gekauft wurde, wie es in der Örtlichkeit vorgefunden wurde bzw besichtigt wurde und die Flächenangabe unverbindlich ist.

Aufklärung in diesem Fall bringt das Vermessungsamt: Wie wurde die Flächenangabe bestimmt? Oder kostspielige Neuvermessung des Grundstücks mit verbindlicher Abmarkung der Grenzpunkte. Schuldner ist immer der Antragsteller, auch wenn die Nachbarn davon profitieren.

Verbindlich sind die Angaben in der amtlichen Flurkarte. Das Grundbuchamt übernimmt die Katasterangaben nur nachrichtlich vom Katasteramt.

Wenn die nicht mit der Realität übereinstimmen hilft nur eine amtliche Neuvermessung der Grenzen (Grenzfeststellung). Die muss aber von einem Eigentümer beauftragt und bezahlt werden; ist teuer.

Den Verkäufer kannst Du nur belangen, wenn Du nachweist, dass er bewusst und wissentlich betrogen hat.