Google Drive Filme hochladen?

1 Antwort

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch beschreibt zunächst, unter welchen Umständen eine solche Privatkopie zulässig ist.

Und der BGH hat mal in einem Fall, in dem sieben solcher Privatkopien weitergegeben wurden an sieben enge persönliche Bekannte, geurteilt, dass dies noch zulässig wäre.

Ich nehme an, dass es sich damals um CDs oder um Ähnliches gehandelt hatte. Die Zugänglichmachung durch einen Cloud-Speicher wird sicher ähnlich beurteilt werden.

Möglicherweise greift dabei aber stattdessen UrhG § 15 Allgemeines Absatz 3:

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Falls ja, dann dürfte halt nicht mehr als ein Wildfremder "im Publikum sitzen"!

Gruß aus Berlin, Gerd