Gilt eine mündliche Vereinbarung zu einem Mietvertrag auch ohne Niederschrift?

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Hallo, Sechserträger,

erst einmal die Frage, ob der gesamte Mietvertrag mündlich geschlossen wurde, oder wurde der Mietvertrag schriftlich nachgereicht und unterzeichnet?

Existiert kein schriftlicher MV gilt normalerweise die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Wenn Dir die Zeugen die mündliche Vereinbarung schriftlich bestätigen, müsste m.E. die 4wöchentl. Kündigungsfrist rechtens sein.

Habt ihr jedoch hinterher den MV mit der gesetzlichen Kündigungsfrist unterzeichnet, hast Du schlechte Karten. Hier hast Du ja dann zugestimmt. Die 4wöchige Kündigungsfrist hätte dann im MV vermerkt sein müssen.

sechsertraeger 
Fragesteller
 04.02.2010, 21:05

Hallo! Danke erstmal für deine Antwort. Die Vereinbarung wurde vor Unterzeichnung des Mietvertrages getroffen. Allerdings stellt sich jetzt die Situation so dar: Ich habe meines erachtens fristgerecht gekündigt, bin einen Monat später ausgezogen inklusive Wohnungsübergabe an den Vermieter und habe einen Monat später eine unmögliche Betriebskostenabrechnung bekommen. Meine Reklamation wurde nun mit Gegenforderungen gekontert (zwei Monate "Mietrückstand") Ist es nicht so das mein Vermieter mit der Abrechnung und Wohnungsübergabe durch sein Handeln die einmonatige Kündigungsfrist bereits akzeptiert hat? Oder hat er mit seinen Forderungen eventl. vor Gericht eine Chance?

Haesilein1951  04.02.2010, 21:50
@sechsertraeger

Da gibt es mehrere Fragen:
Wurde Dir Deine Kündigung vom Vermieter bestätigt?
Für welchen Zeitraum war die BK-Abr?
Die Wohnungsübergabe kann auch vor Beendigung des MV erfolgen, sie sagt nichts darüber aus, wann das MV beendet wird.
Du hast den MV mit der 3monatigen Kündigungsfrist unterzeichnet.

Der Vermieter ist deshalb m.E. berechtigt noch 2 Monatsmieten von Dir zu fordern, ausgenommen, er hat Dir die Kündigung zu dem von Dir gewünschten Termin bestätigt. Gäbe es evtl. einen Kompromiß? z.B. 1 Monatsmiete.

Grundsätzlich sind auch mündliche Vereinbarungen gültig.
Die Kündigungsfristen bei Mietverträgen ist allerdings gesetzlich geregelt. Von den gesetzlichen Regelungen kann nicht nach Belieben abgewichen werden.
Eine Übersicht über die möglichen Kündigungsfristen findest Du hier.
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm?

Sturmwolke  04.02.2010, 20:56

Sturmwolke  04.02.2010, 21:04

Hab nochmal gegoogelt und bin auf folgende Seite gestoßen, die die Unterschiedlichen Kündigungsfristen noch besser erklärt
http://www.123recht.net/article.asp?a=30&p=2&ccheck=1

sechsertraeger 
Fragesteller
 04.02.2010, 21:09
@Sturmwolke

Hey! Danke auch dir für deine Mühe. Hab mir gerade mal die Seiten angeschaut, geht zwar in die Richtung die ich Suche, aber zu meinem Sachverhalt gibt es da leider wenig. Ist wohl doch etwas kopmlizierter als ich dachte ^^

Zur allgemeinen Info: Habe inzwischen mit meinem Anwalt gesprochen und bin im Recht. Das heißt, die mündliche Absprache ist rechtskräftig.

Die mündliche Vereinbarung gilt. Den Rat, mit den 2 ausstehenden Mieten hat der VM von seinem Anwalt bekommen. Es gibt Zeugen. Es wird nur wichitg sein, wenn es zu einem Prozess kommt, wem glaubt das Gericht. Ich rate Ihnen, nehmen Sie sich Hilfe vom Mieterverein, denn eine gütliche Einigung halte ich für schwer möglich. Zumindest bei den Informationen. Bendeken Sie aber, auf Grund der Unterschrift unter den MV mit der gesetzl. 3 monatigen Kündigungsfrist kann es auch zu Ungunsten ausgehen. MfG

natürlich gilt auch eine mündliche Abrede bzw. Vereinbarung; letztlich bleibt es eine Beweisfrage.

Aber Vorsicht, viele Formularmietverträge beinhalten eine Klausel: "Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit"

Zeugen können meist den genauen Wortlaut und darauf kommt es hier oftmals an nicht mehr richtig wiedergeben