"Feste Mietdauer" drei Jahre- ist das legal?

8 Antworten

Grundsätzlich herrscht Vertragsfreiheit - wenn sich beide Vertragspartner darüber einig sind, ist das ok.

In diesem Fall gibt's ja dafür auch ein "Zuckerl" in Form einer reduzierten Kaltmiete.

Für den Vermieter ist es natürlich vorteilhaft, wenn die Wohnung längerfristig vermietet ist (weniger "Rüstkosten" bei der ständigen Suche nach Mietern).

Aber auch für die Mieter hat es Vorteile. Während der vereinbarten Laufzeit ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs so gut wie ausgeschlossen.

wer gibt dir dafür DH?

Nun bitte um folgende Antwort:

Handelt es sich um einen angeblichen Zeitmietvertrag oder wurde vereinbart, dass vor einer bestimmten Frist nicht gekündigt werden kann und zwar von beiden Seiten ?

Eine um 1 Euro günstigere Miete mit der Kopplung auf ein zeitlich befristetes Mietverhältnis ist ohnehin unzulässig.

Das Mietrecht kennt hier klare Beschränkungen der Vertragsformen. Wäre dies möglich, könnte jeder VM die Gesetze unterlaufen.

Genau das hat der Gesetzgeber bei Zeitmietverträgen, als er sie in der früheren Form untersagt hat und klare Bedingungen an sie stellt wie z.B. Eigenbedarf, völliger Umbau nach dem Mietverhältnis oder Vermietung später an einen Beschäftigten, nicht gewollt.

Es kann in jenem Fall vereinbart werden, dass der Vertrag drei Jahre "fest läuft". Also in dieser Zeit nicht gekündigt wird- ob von beiden Seiten unkündbar, weiß ich jetzt nicht, jedenfalls nicht von Mieterseite her. Und die (angebliche) Mietvergünstigung beläuft sich auf 1,30 oder so pro Quadratmeter- also rund 90 Euro.

@Kuechenknecht

Ein Zeitmietvertrag kann nur dann abgeschlossen werden, wenn er nach § 575 BGB die dort dargestellten Begründungen enthält.

Hierauf habe ich in meiner Antwort bereits hingewiesen.

Was Du nun ansprichst ist der gegenseitige Kündigungsausschluß. Dies muss dann aber für beide Seiten vereinbart sein.

Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn nur dem Mieter vorgegeben wird, dass er vor Ablauf von drei Jahren nicht kündigen darf, der VM sich aber dies - Ausnahme schwerwiegende Vertragsverstösse des Mieters, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen - für sich nicht vereinbaren will.

grundsätzlich ist ein beidseitiger kündigungsverzicht für bis zu 4 jahre (eher sogar 60 monate) rechtens.

Dieser muss allerdings im Mietvertrag für beide Vertragsseiten geltend gemacht sein. Ansonsten ist die Klausel unwirksam und es kann mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

@albatros

das meinte ich mit "beidseitiger"...

so wird es gewöhnlich formulliert.

Zeitmietverträge sind nur dann rechtens, wenn der Vermieter gleich mit reinschreibt, warum er die Mietzeit begrenzen will. Und wenn er dieses angekündigte Projekt dann nicht durchführt, ist die Befristung Schall und Rauch. Aber ob nach drei Jahren der Sohn oder dann doch die Tochter einzieht, ist wurscht. Der Sachverhalt ist der gleiche!

Schau mal hier http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/befristet.htm

Eine zeitliche Mietbindung würde ich mir sehr gut überlegen. Was ist in den Fällen, in denen sich die eigene wirtschaftliche Lage ändert, man sich von dem Partner trennt, ein Job in einer anderen Stadt ruft oder Nachbarn einziehen, mit denen man nicht klar kommt? Solche Dinge würde ich vorab festhalten und nur dann auf einen zeitliche Mietbindung eingehen, wenn zumindest das Recht erhält, einen Nachmieter zu stellen, falls man vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen möchte.