Gilt ein Dauerauftrag als Schenking?

5 Antworten

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Ja, sicher. Wenn es keine Rückzahlung eines Darlehens ist, ist es eine Geldleistung, die aus der Erbmasse gezahlt wurde. Mit Verheimlichen ist da nix. Das kann Ärger geben. Bei Geld hört bekanntlich die Freundschaft - oft auch die Familienbande auf.

Frodos 
Fragesteller
 18.05.2014, 19:09

Das denk ich mir auch, aber das wird ein Spaß:-( Danke dir!!!

PhoenixXY  18.05.2014, 19:13
@Frodos

SPASS wird das nicht - glaub´s mir!

Frodos 
Fragesteller
 18.05.2014, 19:16
@PhoenixXY

So habs ich auch gemeint. Aber irgendwie geht das auch vorbei.

PhoenixXY  30.05.2014, 18:37
@Frodos

Vielen Dank für´s Sternchen ;P

ob die liebe Verwandschaft einen Dauerauftrag den sie von dem Verstorbenen erhalten haben (ca.300,-/Monat) als Schenkung angeben muss.

Kommt darauf an in welchen Zusammenhang und für welchen Zweck die 300€ gezahlt wurde. Zunächstmal kann die Erbengemeinschaft den Dauerauftrag für die Zukunft natürlich einstellen. Ansonsten haben lebzeitige Schenkungen nur in Bezug auf den Pflichtteil, eine Nachlassinolvenz und die Steuer Bedeutung. Die ersten beiden spielen nur eine Rolle, wenn vom Nachlass nicht mehr genug übrig ist und das letzte ist Sache des Beschenkten.

Danach erfolgte Buchuingen unterliegen § 812 BGB!!!

Würde ich nicht so sehen. Durch die Erbschaft ändert sich in Bezug auf die Überweisung erstmal nix, da die Erben Rechtsnachfolger sind. Dürfte letztlich das Gleiche wie die Begünstigung in der Lebensversicherung sein, durch die Überweisung wird die Schenkung vollzogen.

Die Frage, ob die Verwandten den Erhalt der monatlich 300 € "angeben" muss, hängt davon ab, aus welchem Rechtsgrund die Zahlungen erfolgt sind. Wenn es tatsächlich Schenkungen waren, müssten die Verwandten, sofern sie den Schenker nun auch beerbt haben, diese Schenkungen in der ErbschStErklärung angeben. Erhalten sie aufgrund des Erbfalls nichts, würden die Schenkungen nur dann Schenkungssteuer auslösen, wenn sie in der Summe während 10 Jahren den Freibetrag von 20.000 € überstiegen hätten. Das wird wohl nicht der Fall sein, oder ? Wenn der Erblasser diese 300 € monatlich an die Verwandten bezahlt hat, um ihnen z.B. ihre Lebenssituation zu verbessern, so haben die Erben das zu respektieren; denn schließlich konnte der Erblasser bis zu seinem Tod mit seinem Geld machen, was er wollte. Auf die etwaige "Gier" seiner Erben brauchte er keine Rücksicht zu nehmen. Daher sollten diese nun auch nicht versuchen, den Empfängern dieses Geldes steuerliche Schwierigkeiten zu machen, wie es offenbar in Aussicht genommen zu sein scheint.

Frodos 
Fragesteller
 19.05.2014, 16:26

Das hast du absolut falsch verstanden. Sorry.

Ihr müsst unterscheiden: das eine sind die Überweisungen vor dem Ableben und etwas ganz Anderes sind die Buchungen nach dem Erbfall! Vor dem Ableben mag die Sache eine Schenkung sein und ggf. anrechenbar nach BGB. Danach erfolgte Buchuingen unterliegen § 812 BGB!!!

Da wäre noch zu klären, warum die 300,- Dauerauftrag eingerichtet wurden.

Gab es eine Dienstleistung dagegen?

Wenn es eine Unterhaltsleistung sein sollte, müßte es wohl angerechnet werden.