Gilt die Ausbildung als Beschäftigungszeit? GIlt die 25-Jahre-Regel noch? (Kündigungsfrist)
Hallo ich habe eine Frage zu meiner Kündigung, denn aufgrund der § kann ich nicht klar sehen, wie lang sie nun ist. Folgende Sachlage:
Ich bin seit 6 Jahren bei dem Unternehmen und habe da auch meine Ausbildung gemacht. Somit 3 Jahre in einem normalen Beschäftigungsverhältnis und 3 Jahre Ausbildung. Ich bin jetzt 28 Jahre alt und im Arbeitsvertrag gibt es keine gesonderte Regelung was meine Kündigungszeit anbelangt.
Wie lang ist nun meine Kündigungsfrist? 4 Wochen zum 15. oder Monatsende? Oder doch schon 2 Monate weil ich über 6 Jahre da bin?
Würd mich freuen, wenn mir jemand helfen könnte.
LG
6 Antworten
Wenn nichts anderes im Vertrag steht, hast du vier Wochen zum Monatsende Kündigungsfrist.
Die Regel mit 25 gibts nicht mehr und die Ausbildung zählt nicht zu der Zeit.
Die Kündigungsfrist verlängert sich übrigens nur, wenn dir der AG kündigt. Du selbst hast immer 4 Wochen, wenn nichts anderes im Vertrag steht.
hast du vier Wochen zum Monatsende< - oder zum Fünfzehnten eines Kalendermonats.
Wo steht das, dass die Ausbildung nicht zur Beschäftigungszeit dazu zählt?
Ganz egal ob für Dich nun 3 oder 6 Jahre zu rechnen wären, Du hast 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats.
Wenn in Deinen Arbeitsvertrag nix zur Kündigungsfrist steht, gilt §622 BGB.
Du kannst als Angestellter immer mit 4 Wochen wie oben beschrieben kündigen, der Arbeitgeber muss sich wenn er Dich kündigen möchte aber an die verlängerten fristen halten.
Und wie schon erwähnt: Ausbildungszeit zählt nicht als Beschäftigungszeit. Sollte man Dir also kündigen wollen, kann das Dein Arbeitgeber nur mit 4 Wochen zum Monatsende.
Einheitlich Arbeiter und Agestellte, 4 Wochen
Ausbildungszeit gilt nicht als Beschäftigungszeit, die 25Jahre Regel wurde aber kürzlich gekippt.
Wenn du selbst deinen Arbeitsvertrag kündigen willst,spielt die Dauer deiner Beschäftigung in dem Betrieb keine Rolle.(Die hat nur Einfluss auf eine Kündigung durch den Arbeitgeber).
Dann gilt,sofern es keine andere Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag gibt,die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs.1 BGB.
Danach beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
Übrigens ist die 25 Jahre-Regel nach einem Urteil des LAG Düsseldorf vom 17.02.2010 nicht mehr gültig.(Az.:12 Sa 1311/07)