gilt das Verleihen einer Sache als Besitzaufgabe?
Hallo,
§ 1007 III S. 1 BGB sagt: "Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer [...] den Besitz aufgegeben hat."
Dazu habe ich mir § 856 BGB angeschaut, der sagt:
(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert. (2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.
Der Sachverhalt besagt, dass eine Sache verliehen wurde (eine Frist ist nicht genannt), die dann weiterverkauft wurde.
Ich bin mir nun nicht sicher, ob die Leihe als Besitzaufgabe gedeutet werden kann, weil keine Frist bestimmt ist, oder ob das unerheblich ist. Was meint ihr dazu?
4 Antworten
Da man, wenn man etwas verleiht, in dem Moment nicht mehr Besitzer ist, zählt das mit zur Besitzaufgabe ja ^^ (aber eben nur als Besitz, nicht als Eigentumsaufgabe)
guck Dir diese powerpoint-Präsentation mal an, die sollte alle Deine Fragen beantworten:
www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/SS2013/SachenR9.pptx
cheerio
Besitz ja, Eigentum nicht.
Z.B. bist du Besitzer eines Leihwagens, aber natürlich nicht der Eigentümer. Kannst ihn benutzen, aber nicht verkaufen.
Eigentum bedeutet: Rechtliche Verfügungsgewalt.
Ja, das ist eine Besitzaufgabe, aber beachte, dass sich die Eigentumsverhältnisse NICHT ändern. Es gibt einen Unterschied zwischen Besitz und Eigentum. Leihst du jemandem dein Fahrrad, geht es in seinen Besitz über, bleibt jedoch dein Eigentum.