Wie Widerruffrist gewahrt bei Handykauf auf Raten?
Hallo, ich habe bei O2 meinen Vertrag verlängert und ein Handy bestellt. Nun hat O2 einen Fehler gemacht und mir zwei Handys geschickt. Ich habe daher den einen Vertrag (das Handy wird über O2 MyHandy monatlich abgezahlt) widerrufen. Den Widerruf habe ich in der genannten Frist per E-Mail geschickt (am letzten Tag des Fristablaufes) und hierüber auch eine Bestätigung bekommen. Das Gerät habe ich ein paar Tage nach Fristablauf zurückgeschickt. Nun weigert sich O2 das Gerät zurückzunehmen, weil das Gerät erst nach der Widerrufsfrist bei Ihnen einging. Die Frist war ja aber mit der E-Mail gewahrt. O2 meint nicht die E-Mail sei maßgebend, sondern die Rücksendung des Gerätes. Wie seht ihr es lt. dem folgenden Text:
O2 hat in seiner Widerrufsbelehrung Folgendes stehen:
Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
4 Antworten
Lau Widerrufsbelehrung kannst du auf verschiedene Arten widerrufen, unter Anderem sogar durch einfache Rücksendung der Ware. Infolge dessen hattest du keinen Anlass nach deiner Email auf eine Bestätigung zu warten. Hier ist juristisch zu klären, welche Frist für die Rücksendung nach Email-Widerruf gilt. Wenn in den AGB etwa steht
"Nach schriftlichem Widerruf ist die Ware unverzüglich an .... Zurück zu senden"
hast du Fristen versäumt, denn innerhalb einer Woche sollte es dir möglich sein, selbst das Paket zur Post zu tragen oder jemanden damit zu beauftragen.
Dass du versehentlich gesendete Ware stillschweigend einbehalten willst, ist nicht sauber von dir, aber als Privatperson bist du tatsächlich nur verpflichtet, die Ware aufzubewahren. Allerdings musst du die Ware abnehmen, sobald du sie benutzt und wenn du selbst weißt oder ohne große Recherche herausfinden kannst, wer die Ware versehentlich gesendet hat, bist du auch aufklärungspflichtig, das heißt, du musst beim. Absender die Sendung melden.
Vielen Dank für die Auszeichnung.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Frage beantwortet.
Kannst du nachweisen, dass du vor Fristablauf den Widerruf abgesetzt hast (Rücksendung des Gerätes), z.B. anhand eines Einliferungsbeleges bei der Post?
Ich habe sowohl in meinen Ordner gesendete E-Mails die Mail sowie von O2 die Bestätigung, dass meine Mail am Tag des letzten Tages der Frist dort einging. Geantwortet haben diese dann erst 5 Tage später, sich aber auf meine Mail vom 19.9. bezogen.
Aber wurde auch die Ware vor Fristablauf zurückgesandt?
Nein. Das ist ja die Frage, genügt zur Wahrung die Frist die Absendung des Widerrufs ohne die Ware.
Wenn die Ware hinterhergeschickt wird und etwas später ankommt denke ich, dass das problemlos möglich ist. Die Willenserklärung (Widerruf) wurde ja fristgerecht eingereicht.
wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - auch durch Rücksendung der Sache widerrufen.
Ich denke das der Widerruf nur gültig wäre, sobald das Gerät innerhalb der Frist zurückgesendet wurde- in deinem Fall also zu spät.
Mit E-Mail, Fax, Brief würde es nur gehen, wenn du zwar den Vertrag abgeschlossen hast, aber das Gerät noch nicht bekommen hast.
Ich denke O2 ist da im Recht, korrigiert mich wenn ich falsch liege.
Ob O2 im recht ist, muss man anhand von Infos klären, die hier noch nicht stehen. Aber der Rest ist ebenfalls Falsch gemutmaßt. Alle oben stehenden Wege sind alleinstehend und unabhängig vom Lieferstatus der Hardware ausreichend, um einen wirkungsvollen Widerruf abzusetzen. Aus dem Widerruf entstehen allerdings wiederum Pflichten, die auch eingehalten werden müssen.
Ich komme bei der Handygeschichte nicht ganz mit. Lese ich das richtig, dass Du ein Handy behalten wolltest und das andere samt zugehörigem Vertrag widerrufen?
Nach der Formulierung der Widerrufsbelehrung würde nach meiner Auslegung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs in Textform ausreichen. Die Ware sollte dann aber auch unverzüglich (am besten noch am Tag des Widerrufs) auf den Versandweg gebracht werden.
Daraus, dass Du bis zum Versand noch ein paar Tage verstreichen ließest, könnte man Dir evtl. einen Strick drehen.
Ja, wobei ich nur den Vertrag für die Handyfinanzierung widerrufen habe. Den Mobilfunkvertrag sowie den Finanzierungsvertrag für das erste mir gesandte Handy nicht. Mir geht es auch nur darum, dass mit der E-Mail die Frist gewahrt war. Ansonsten muss sich darum eben ein Anwalt kümmern.
Ich wollte das Gerät nicht einbehalten, es war gleich klar, dass ich widerrufen muss. Ich war nur zur faul, das Paket fertig zu machen und zurückzuschicken, zumal ich mich um die Rücksendeformulare kümmern musste obwohl der Fehler nicht bei mir lag!
Die Frist lief am 19.9. ab, an diesem Tag habe ich per E-Mail widerrufen und am 24.9. das Paket zurückgeschickt.
Geöffnet habe ich die Ware nicht.