Ab wann ist man genau Eigentümer einer Sache?
Ist jemand schon im Besitz einer Sache und wird über eine einigung zwischen dem Eigentümer und sich selbst Eigentümer, wird er dies erst bei übergabe des geldes oder schon wenn sie sich geeinigt haben? Hängt dies auch eher von dem Abgeschlossenen Vertrag ab?
Mein Beispiel wäre jetzt, dass eine Firma ihre Schuhe bei einer Lagergesellschaft lagert. Somit ist die Lagergesellschaft Besitzer und dir Firma immer noch Eigentümer. Nun möchte ein Kunde diese Schuhe kaufen, jedoch ist die Firma nicht selber im Besitz dieser Schuhe. Wenn der Kunde bezahlt wird er trotzallem Eigentümer der Schuhe oder erst wenn er sie erhaltet? Kann die Firma trotz das er schon Eigentümer der Schuhe wäre der Lagerhalle gegenüber Abreten vom Herausgabeanspruch (da ja die Lagerhalle dem Kunden die Schuhe herausgeben soll und hierfür eine erlaubnis des Eigentümers benötigt) obwohl sie kein Eigentümer mehr ist?
4 Antworten
Eigentümer einer beweglichen Sache wird man mit Einigung und Übergabe. Ausnahmen mal bewusst ausgeblendet. Bei Schuhen also, wenn sich beide darüber einig sind, dass das Eigentum an den Schuhen übergehen soll und diese übergeben werden, also der unmittelbare Besitz daran verschafft wird.
Also muss auch gezahlt werden?
Nein, die Zahlung hat damit nichts zu tun. Natürlich wird die Einigung im Regelfall erst erklärt, wenn gezahlt ist. Aber sie ist im Grundsatz davon unabhängig.
Wenn sie ihm übertragen wurde, ist er sofort Eigentümer. Es kann sein, dass für die vollständige Übertragung des Eigentums Formalitäten und Fristen gelten.
Der Beispielkunde wird mit der vollständigen Bezahlung Eigentümer der Schuhe. Es ist unerheblich, wer sie in dem Moment besitzt.
Bei der Lagerhalle wiederum kommt es darauf an, wie die Verträge dazu lauten, denn diese existieren immer noch zwischen Firma und Lagerhallenbetreiber.
Die Formulierung " Kann die Firma trotz das er schon Eigentümer der Schuhe wäre der Lagerhalle gegenüber Abreten vom Herausgabeanspruch" ergibt gar keinen Sinn, hier muss nachformuliert werden.
Wenn der Kunde dem Lagerverwalter das Eigentum nachweist, sollten sie herausgegeben werden oder es wird strafrechtlich relevant.
Welche Sprache soll das sein? Ist das irgend eine schweizerische oder österreische Gramatik, die die Wörter so viel anders setzt als im Deutschen?
Da besteht null Zusammenhang. Ein Eigentümer hat das Recht auf sein Eigentum und ein Lagervertrag hat damit NICHTS zu tun: Er bleibt bei dem, der ihn abschloss, der den Lagerraum mietete. Ohne Bezahlung ist der Kunde noch kein Eigentümer an der Sache, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wurde.
Das Eigentum geht mit Einigung und Übergabe auf den Käufer über.
Alternativ kann die Übergabe durch die Erklärung der Eigentumsübertragung ersetzt werden.
Durch die Bezahlung erwirbt der Käufer noch kein Eigentum sondern lediglich den Anspruch auf Herausgabe der Kaufsache.
Ich würde sagen, er ist noch kein Eigentümer, sondern hat nur anspruch auf die Schuhe, und wird es ab erhalt der Schuhe
Nur der Eigentümer darf seinem Besitzer der seine Sache Besitzt erlauben diese einem anderen weiter zu geben (abtretung des Herausgaberechts). Wenn die Firma jedoch kein Eigentümer ist sogar schon nach einigung (ohne zahlung) hat sie keinen Eigentum mehr gegenüber Lagerhalle, der Kunde schon. Muss nun der Kunde der Lagergesellschaft sagen gebt mir die Schuhe obwohl er noch nicht gezahlt halt, da er ja eigentümer ist? Oder wird genau sowas vertraglich geregelt das soetwas nicht entsteht?