Gibts eine Verjährung von Drogen im Strassenverkehr?

5 Antworten

Mann sagt, das nach 10 Jahren alles verjährt bzw aus den Akten gelöscht wird, wo kein Urteil gefällt wurde.

Ob das stimmt, weiß Ich leider auch nicht.

Das stimmt, die längste Tilgungsfrist beträgt laut §29 StVG zehn Jahre, allerdings mit dem Haken, dass sie erst mit Wiedererteilung der FE zu laufen beginnt - oder alternativ fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Macht insgesamt also 15 Jahre.

Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a
Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.

Die MPU ist weder eine Strafe noch ein Vergehen, da verjährt also nichts. Es bestehen ganz einfach Zweifel an der Fahreignung und solange diese nicht nachweislich durch eine bestandene MPU ausgeräumt werden, wird keine Fahrerlaubnis erteilt.

Dann irrt sich das Bundesverwaltungsgericht? Gut zu wissen.

@migebuff

Dumm nur, daß darüber ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörde nach eigenem Ermessen urteilt und kein Gericht. Es geht hier also nicht um eine gerichtliche Anordnung der MPU, sondern um einen freiwilligen Nachweis - das ist ein kleiner aber wesentlicher Unterschied.

@tryanswer

Ja, wem glaube ich nun? Dir oder dem Bundesverwaltungsgericht? Hmm...schwere Entscheidung.

@migebuff

Da sich meine Aussage und die des Bundesverfassungsgericht nicht widersprechen, kannst du uns beiden glauben. Und wenn du das nochmal nachlesen willst: § 14 FeV Abs 2 https://www.gesetze-im-internet.de/fev\_2010/\_\_14.html (immerhin geltendes Recht, an dem auch ein Gerichtsbeschluß nichts ändert)

@tryanswer

Nur damit ich das richtig verstehe: Du schreibst, dass die Anordnung einer MPU jederzeit zulässig ist.

Das BVerfG urteilt, dass nach Eintritt des Verwertungsverbotes die Anordnung einer MPU nicht mehr zulässig ist.

Du siehst hier keinen Widerspruch? Dann ist jede weitere Diskussion zwecklos, bin raus.

Hallo tamsel,

und wahrscheinlich muss der eine MPU machen

nicht nur wahrscheinlich, sondern ganz bestimmt.

Das was der User "migebuff" geschrieben hat ist absolut korrekt, das bedeutet, dass es im Fall deines Freundes, 15 Jahre bis zur Tilgung dauern wird (vorausgesetzt das bis zum 30.4.2014 keine neuen Delikte hinzugekommen sind).

Wenn dein Freund selbst in Erfahrung bringen will wann die Drogenfahrt getilgt ist, sollte er sich mal einen Auszug aus dem FAER kommen lassen.

http://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/FAER/Auskunft/formular_pdf.pdf?__blob=publicationFile

Da das Verfahren ja schon eingeleitet ist wurde die gehemmt, d.h. sie ist eigentlich nicht mehr existent. Erst nach bestandener MPU bekommt "dein guter Freund" seine Fahrerlaubnis zurück. Das Geld wird er wohl oder übel in die Hand nehmen müssen will er sie wieder erlangen. Das ist dann auch der Anreitz dabei alles daran zu setzen die MPU zu bestehen. Wäre das so einfach mit einer Verjährung erledigt bräuchte ja jeder das einfach nur auszusitzen.

Wäre das so einfach mit einer Verjährung erledigt

Es ist so einfach mit einer Verjährung erledigt.

Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs 1 Nr 2 FeV nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt.

So sieht es das Bundesverwaltungsgericht. Kannst du bitte kurz begründen, warum sich das Gericht irrt?

Wenn den Ausweis wieder willst, musst deine Cleanheit beweisen.

Also die MPU und regelmässig Haarproben etc. abgeben, die keinen Rückfall aufweisen. Und das Über längeren Zeitraum. 1-2 Jahre.

Echt ne verschissene Situation, wenn die dich so auf dem Radar haben. Und eben: Die Kosten darfst du tragen.