Gibt es für eine Änderungskündigung Fristen zu beachten - wie bei einer "normalen Kündigung" einer Wohnung?

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Änderungskündigungen gibt es nur im Gewerbemietrecht und dort sind die gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 580a 2 BGB zu beachten.

Vorausetzung für die Änderungskündigung ist ein unbefristeter Mietvertrag.

http://www.mietrecht.org/gewerbe/gewerbemietrecht-mieterhoehung-ueberblick-fuer-mieter-und-vermieter/

Nemisis2010  10.12.2015, 11:51

Nach der Trennung verbleibt meine Frau in der bislang gemeinsamen Wohnung (der Mietvertrag ist von uns beiden unterschrieben).

Eine Änderungskündigung ist bei einem Wohnraummietvertrag nicht möglich.

Da die Eheleute einen gemeinsamen Mietvertrag haben, müssen sie entweder den gemeinsamen Mietvertrag zusammen kündigen oder alle Beteiligten (Vermieter und beide Mieter) stimmen Deiner Entlassung aus dem gemeinsamen Mietvertrag ausdrücklich zu.

Allerdings hat der Vermieter keine gesetzliche Verpflichtung mit Deiner Frau allein den Mietvertrag fortzuführen; er könnte ihr auch einen neuen Mietvertrag zu geänderten Konditionen anbieten. Er ist auch nicht gesetzlich verpflichtet Deiner Entlassung aus dem gemeinsamen Mietvertrag zuzustimmen.

Eine alleinige Kündigung (von Dir) wäre unwirksam, da ihr gegenüber dem Vermieter als eine Mieterpartei agiert.

Auszug aus:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Anfrage-Aenderungskuendigung-Privater-Wohnraummietvertrag---f265269.html

Bei Wohnraum gibt es keine Änderungskündigung, sondern allenfalls eine zweiseitige Vertragsänderung.
Ausnahmen sind die
- sogenannte Verwertungskündigung (er Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt aber gerade hierbei außer Betracht) und
- Kündigung wegen Eigenbedarf (der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt)

Änderungskündigungen gibt es im Mietrecht nicht.

Entweder wird der Vertrag komplett gekündigt und ein neuer abgeschlossen oder der bestehende Vertrag wird mit Zustimmung aller Beteiligten geändert/ergänzt.

Worum genau geht es denn?

dankefuerdenrat 
Fragesteller
 10.12.2015, 11:42

Nach der Trennung verbleibt meine Frau in der bislang gemeinsamen Wohnung (der Mietvertrag ist von uns beiden unterschrieben).

anitari  10.12.2015, 11:51
@dankefuerdenrat

Da reicht eine Änderung (Vertragsentlassung einer Person) des Vertrages. Sofern denn auch der Vermieter einverstanden ist.

Das kann zu jedem x-beliebigen Datum gemacht werden. Fristen gibt es da nicht.

Ist der Vermieter nicht einverstanden Dich aus dem Vertrag zu entlassen bleibt Euch nur die gemeinsame Kündigung des kompletten Vertrages.

Andererseits kann das verhindert werden wenn im Scheidungsverfahren, sofern eine Scheidung geplant ist, Deine Frau Antrag auf Zuweisung der ehelichen Wohnung stellt.

Dagegen kann der Vermieter nichts machen.

Allerdings bleibst Du so lange im Vertrag und dem Vermieter gegenüber haftbar.