Gibt es eine Frist für die Ankündigung einer Montagefahrt?

1 Antwort

Dafür gibt es kein spezielles Gesetz.

Lediglich ein Paragraph des Teilzeit- und Befristungsgesetzes TzBfG, das eine Frist für die Ankündigung bei "Arbeit auf Abruf" vorschreibt, kann analog angewendet werden. Dort heißt es in § 12 "Arbeit auf Abruf " Abs. 2:

Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

Das dürfte auch in Deinem Fall anzuwenden sein, weil die Rechtsprechung diese Vorschrift auch auf die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber anwendet.

Außerdem gibt es eine allgemein gehaltene, grundsätzliche Regelung, die die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers, also sein Direktionsrecht nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers" Satz 1 beschränkt:

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Hier ist das "billige Ermessen" zwingend vom Arbeitgeber zu beachten!

Das bedeutet konkret, dass er seine Entscheidungen nicht völlig "frei" treffen darf, sondern zwingend die berechtigten persönlichen Belange des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat und mit den betrieblichen Belangen abwägen muss.

Überwiegen die persönlichen des Arbeitnehmers - was dieser zu beweisen hat (auch wenn das in der Praxis meist schwierig sein dürfte) -, darf der Arbeitgeber seine dagegen stehende Entscheidung nicht erzwingen und durchsetzen.