Gibt es eine Bestätigungsfrist bei Wohnungskündigungen?
Hi...
Ich habe am 18.07.2012 meine Wohnung fristgerecht zum 31.10.2012 gekündigt. Nach Rücksprache mit dem Deutschen Mieterschutzbund habe ich den Brief unter Zeugen (beglaubigt mit Unterschrift und Foto) direkt im Briefkasten des Hausverwalters eingeworfen. (Habe die Kopie mit den Unterschriften daheim)
Nun warte ich seitdem auf eine Bestätigung. Mehrere Anrufversuche von mir (erfolglos auf den AB gequatscht und um Rückruf gebeten) und durch die Maklerin (ebenfalls kein Rückruf durch den Hausverwalter) brachten keinen Erfolg. Leider hat der Hausverwalter auch keine Mail-Adresse.
Daher die Frage, ab wann gilt eine Kündigung als angenommen, wenn sie nicht bestätigt aber auch nicht abgeleht wurde? Immerhin ist es mehr als einen Monat her...
Danke für qualifizierte Antworten!!
5 Antworten
Ein Kündigung muß weder angenommen noch bestätigt werden. Entscheidend der fristgerechte Zugang. Ob und wann der VM sie liest ist unwichtig.
So der Normalfall bei einem unbefristeten Vertrag ohne Kündigungsverzicht.
Du schreibst weiter unten:
dass der Mietvertrag ne Klausel hat, wo drin steht, dass ich bis Juni 2013 nicht ausziehe.
Wenn das ein wirksam vereinbarter gegenseitiger Kündigungsverzicht ist. Wäre Deine Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt schlicht unwirksam.
Weiter schreibst Du:
Jedoch hat der Mietvertrag auch den Passus, dass nach beiderseitigem Einverständnis und unter Zahlung einer NKM, ich trotzdem rauskomme.
Tja, dann braucht Du wohl doch eine Bestätigung bzw. das schriftliche Einverständnis des Vermieters.
Ist die Verwaltung weit weg? Wenn nicht würde ich einfach mal hingehen/-fahren.
Ob die sich melden oder nicht spielt hier keine Rolle, Du solltest keine Energie mehr darauf verschwenden.
Die Kündigung ist rechtswirksam und Du ziehst einfach zum 31.10. aus. Wenn die irgendwelche Probleme machen, kannst Du Dich problemlos auf Deine wunderschöne zeugenbasierende Kündigung stützen.
Von da an wird keine Miete mehr gezahlt - die werden sich schon noch melden, immerhin wollen die ja die Schlüssel haben und die Übergabe im Allgemeinen muss durchgeführt werden.
Viel Spass beim Umzug :-))
Wie die Kündigung in der Art und Form erfolgen muss steht ja im Mietvertrag.
Per Einschreiben oder , Alternativ: Per Boten mit Kündigungs-Empfangsbestätigung vom Vertragspartner, ......?
Dann musst Du die Kundigungsfrist beachten, und entscheidend ist nicht wann Du den Brief geschrieben hast, sondern ob der fristgerecht beim Vertragspartner/Vermieter angekommen ist.
Haben die Zeugen den Brief gelesen und den Text als Kündigung erkannt , oder haben die nur gesehen dass DU einen Brief in den Briefkasten geworfen hast ???
Ist der Hausverwalter auch der Vertragspartner in dem Mietvertrag ? Wenn nicht, dann ist die K. unwirksam.
Dann gilt die gesetzliche Regelung.
Heute hat man weitere Möglichkeiten , wie per FAX-Sendung oder eMail-Nachricht wenn man Grund hat die Kündigungsannahme sicher stellen zu müssen.
-EINSCHREIBEN mit Rückschein-
hätte schon gleichmal genügt, weil auf dem Rückschein die annehmende Person unterschreiben muss, und die Bestätigung Du dann in den Händen hälst wann die Briefsendung angekommen/angenommen wurde.
Wenn dann in dem Brief die gedachte Kündigung auch drinn war, und nicht versehentlich ein anderer Vorgang, dann hast Du Deine vertragliche Seite erfüllt.
Eine Kündigung ist ein EINseitiges Rechtsgeschäft (im Gegensatz zum zweiseitigen Rechtsgeschäft, welches eine Annahme erfordert) und wird mit Zugang rechtswirksam. Sie bedarf keiner Bestätigung, Annahme oder Ablehnung, und der Empfänger ist hierzu auch nicht verpflichtet...
.... und damit nicht eine unberechtigte /fremde Person den Mietvertrag kündigen kann müssen es die Vertragspartner die den Mietvertrag geschlossen haben auch tun.
Sind mehrere Personen der Vertragspartner, müssen ALLE übereinstimmend die Kündigung wollen.
Will ein Mieter-Vertragspartner das Vertragsverhältnis verlassen (junge Verliebte die sich zerstritten haben ) kann er es kündigen und das Nutzungsrecht steht dann weiterhin dem gebliebenen Vertragspartner zu.
Fast richtig, nur das
Will ein Mieter-Vertragspartner das Vertragsverhältnis verlassen (junge Verliebte die sich zerstritten haben ) kann er es kündigen und das Nutzungsrecht steht dann weiterhin dem gebliebenen Vertragspartner zu.
ist falsch...
Wenn der neue Freund dann einzieht ändern sich dann lediglich wieder die Zahl der Nutzer, und wenn er in das bestehende Mietvertragsverhältnis einsteigen + mitbezahlen soll, dann wird er in das Mietverhältnis aufgenommen mit Zustimmunserklärung des verbliebenen Vertragspartners. Nun haften wieder 2 für die Zahlungen und sind gleichberechtigte Nutzer der Mietsache, WIE früher beim Erst-Abschluß .
Falls ALLE VIER Vertragsbeteilgte damit einverstanden sind. Ist nur einer dagegen (z.B. der Vermieter), ist dies hinfällig...
Nein. Eine Kündigung ist eine "einseitige Willenserklärung" die in dem Fall nicht bestätigt werden muss. Wenn sie fristgerecht war und dies nachweisbar ist (Zeugen, Zustellbeweis) musst dir keine Sorgen machen.
Ha, ich vergaß noch zu erwähnen, dass der Mietvertrag ne Klausel hat, wo drin steht, dass ich bis Juni 2013 nicht ausziehe.
Jedoch hat der Mietvertrag auch den Passus, dass nach beiderseitigem Einverständnis und unter Zahlung einer NKM, ich trotzdem rauskomme. Und da ich mit meiner Freundin zusammenziehe, reichen 26m² halt nicht aus.
Falls es sich um einen beidseitigen Kündigungsverzicht handelt, ist Deine Kündigung unwirksam, dann benötigst Du tatsächlich eine Bestätigung. Das ist aber bereits allgemeine Rechtslage, auch in diesem Fall muss der Vermieter diese Bestätigung aber nicht geben, wenn er nicht einverstanden ist, insofern ist der zweite Passus im Mietvertrag völlig überflüssig...
dann wäre aber der passus gegenstandlos und hätte auch nicht drinstehen müssen. da er mir das aber bei unterschrift auch mündlich zugestanden hat, die maklerin dabei war (ich hoffe sie erinnert sich noch daran), sollte er also schon bestandteil des ganzen sein. ich ruf da einfach noch ne mio mal an und sprenge den AB...^^
Das Problem ist eben die Formulierung "nach beiderseitigem Einverständnis", dieses wird offensichtlich nicht automatisch als gegeben vorausgesetzt, auch wenn die Formulierung so eigentlich keinen Sinn ergibt...
In welcher Form, steht nicht drin. Ja, die Zeugen haben die Kündigung gelesen, eingetütet und eingeworfen. Sie kennen also den Text...
Im Mietvertrag steht Eigentümer xxxx c/o Hausverwalter... und da ich keine adresse des eigentümers habe, der Mietvertrag auch vom hausverwalter mit mir geschlossen wurde, sollte das schon an die richtige adresse gegangen sein.
Fristen wurden def. eingehalten...
und ein einschreiben muss der typ ja nicht annehmen, daher bringt auch ein einschreiben da nicht viel...