GEZ reagiert nicht auf Befreiungsantrag. Habe jetzt Mahnung bekommen. Was nun?

5 Antworten

Wenn es denn schon mit dem ersten Antrag nicht funktioniert hat, solltest du deine Unterlagen und den Antrag - wegen was willst du eigentlich befreit werden? - nur noch mit Einschreiben/Rückschein an den Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio schicken. Es gibt nämlich seit 2014 keine GEZ und keine Gebühr mehr.

In der Regel verlieren die keine Unterlagen. Alle eingehenden Unterlagen werden sofort automatisch eingescannt, so dass danach eigentlich nichts mehr verloren gehen kann.

Eine Möglichkeit wäre, Dich jetzt an den Justiziar der für dich zuständigen Landesrundfunkanstalt oder gleich an den Intendanten zu wenden. Da wird ordentlich gearbeitet.

Sobald du allerdings einen Festsetzungsbescheid über rückständige Rundfunkbeiträge erhalten hast, solltest Du innerhalb von 4 Wochen dagegen Widerspruch einlegen und falls die Sache dann auch im Widerspruchsverfahren nicht geklärt werden kann, dagegen vor dem für dich zuständigen Verwaltungsgericht klagen.

Dein Befreiungsantrag muss von einem Menschen bearbeitet werden, Mahnungen drückt die EDV automatisch aus.

Wenn das Personal überlastet ist, dann weiß die EDV auch nichts von der Befreiung.

Mein Vorschlag. Ein Zeuge soll den Befreiungsantrag lesen, eintüten und gemeinsam per Einschreiben und Rückschein zur Post bringen.

So hast du Nachweise, dass du Anträge gestellt hast.

geheim007b  12.02.2018, 08:54

die Überlastung ist auch das Problem. Scheinbar wird ein Großteil der Post durch eine Texterkennung gejagt und mehr oder weniger sinnvolle Antworten als Textbaustein automatisiert zurückgeschickt. Keine Antwort dürfte wirklich bedeuten ein Mensch liest das ganze... und das kann dauern. Sollte aber nicht das Problem des Antragsstellers sein

Jewi14  12.02.2018, 11:31
@geheim007b

Stimmt es sollte nicht das Problem des Antragstellers sein. Das mit nicht sinnvollen Antworten kenne ich selber.

Wie oft hatte ich den Eindruck, dass der Antwortgeber mir etwas über das Liebesleben der Pflastersteine bei Mondscheineinwirkung erzählt hat. Dabei habe ich was ganz anderes gewollt.

ich denke,weil du GEZ-Befreiung bekommst,daß du wenig Einkommen hast und somit hast du Anspruch auf eine kostenlose Rechtsberatung beim Amtsgericht.

Nimm deine Unterlagen über Einkommen mit und schildere deinen Fall.Sie werden dir helfen.

Ausserdem würde ich ein Schreiben an GEZ aufsetzen,dass du nach mehrmaligen Befreiungsantrag keine Reaktion von ihnen bekommen hast und nun rechtliche Schritte einleitest.Schreib,daß du eh kein Einkommen hast,was eine Verpflichtung der GEZ rechtfertigt.

Geh zur Post und gebe diesen Brief mit Rücksendeschein auf,da muss die GEZ unterschreiben und die Unterschrift bekommst du von der Post zugesand.

Dieser Brief kostet zwar 5 Euro,aber dann hast du etwas in der Hand und die merken,daß sie bei dir mit dieser Art nicht durchkommen.

Beweiskräftig verschickt? In dem Fall Mahnungen ignorieren und nur auf Bescheid _beweiskräftig_ mit Widerspruch reagieren. Ist doch nicht dein Problem wenn die ihren Laden nicht im Griff haben. Wird auf den Wiederspruch auch nicht reagiert Anwalt mit Untätigkeitsklage beauftragen.

Zuerst existiert keine GEZ mehr. Sie entfiel bei Umstellung der Erhebung der Rundfunkgebühren. Jetzt heißt es "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice".

Dennoch bleibt eines: auch in der neuen Benennung handelt es sich um eine nicht rechtsfähige, öffentlich-rechtliche Einrichtung, welche selber keine Mahnungen stellen kann. Eine Mahnung muß entsprechend von einer anderen Stelle erhoben werden, da Rechnungslegung wie auch Mahnung (und Zwangsvollstreckung) Rechtsfähigkeit voraussetzt. Eine nicht rechtsfähige Einrichtung kann nicht Schuldner sein. Damit ist es eine Einrichtung, der es theoretisch nur zukäme, gesetzlich geschuldete Gebühren zu verwalten.

In der Summe würde ich per Fax und Einschreiben (dabei im Fax auf ein gleichlautendes Einschreiben hinweisend, ein qualifiziertes Sendeprotokoll wäre wünschenswert, alternativ wäre eine Zustellung durch Gerichtsvollzieher, § 192 ZPO, als einzig eindeutig beweiskräftige Zustellung möglich, da der Gerichtsvollzieher auch Kenntnis von Inhalt nimmt) inhaltlich folgendes schreiben:

  • da der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" nicht rechtsfähig ist, kann er auch nicht im eigenen Namen Mahnungen erstellen oder aber rechtmäßig Zwangsvollstreckungen beantragen, da beides Rechtsfähigkeit voraussetzt. Er kann allenfalls im Namen und Auftrag als Erfüllungsgehilfe des zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt eine Mahnung aussprechen, ansonsten sei auf u.a. das LG Tübingen, Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16, verwiesen [hier ist darauf zu achten, wer hier in wessen Namen mahnt].
  • Dem Beitragsservice liegen derweil drei ausgefüllte Anträge auf Befreiung vor, der erste fristgerecht gestellt am ... , aufgrund einer unterlassenen Bearbeitung wiederholt gestellt am … und am … . Die Befreiung ist ein rechtlich geregelter Anspruch, der Antrag ist zu prüfen und zu bescheiden. Ohne Bescheidung eines Antrages auf Befreiung kann eine Rundfunkgebühr nicht zulässig erhoben werden, eine Mahnung setzt einen Rechtsanspruch des Mahnenden sowie einen Schuldnerverzug voraus, eine Verzug kann bei einem anhängigen Antragsverfahren nicht eintreten. Von einer abermaligen Beantragung werde abgesehen, da man sich nicht vorstellen könne, daß drei Anträge unbearbeitet beim Beitragsservice verlorengegangen seien.
  • Grundsätzlich besteht nach   § 25 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Beratungspflicht seitens der Rundfunkanstalten, die sich auf den Beitragsservice als Erfüllungsgehilfen vererbt. Dieser Beratungspflicht ist trotz (mehrfacher?) Anfrage nicht nachgekommen worden [Anm.: hier wäre eine Benennung der Form der Inanspruchnahme als auch des Datums hilfreich].

Wenn aber der Beitragsservice drei Anträge nicht bearbeitet und damit auch nicht bescheidet und seiner Beratungspflicht nicht nachkommt, dann kann auf der Basis nicht abgeleitet werden, daß durch schuldhaftes Unterlassen ein Anspruch entstünde (und erst ein berechtigter Anspruch könnte überhaupt durch den Anspruchberechtigten, der gerade nicht der Beitragsservice ist, angemahnt werden, der bei rechtmäßigem Handeln nicht entstanden wäre.

Ich denke, daß dies als freundliches Anschreiben reichen sollte.

mepeisen  12.02.2018, 08:53

Leider ist in deinem Beitrag ziemlich viel Unsinn enthalten. Die Tübinger Urteile wurden vom BGH kassiert. Diesen Unsinn, den der eine Richter da wie ein gallisches Dorf urteilt, wurde mehrfach schon klargestellt.

PolluxHH  12.02.2018, 17:35
@mepeisen

Gut, es ist ein Hin und Her, Tübingen zeigte sich unbeeindruckt, nicht nur in einem weiteren Urteil (hier wurde u.a. aufgeführt, daß die Personalien im Bezug zum Beitragsservice gesetzt wurden, aber nicht zur zusätzlich angegebenen Rundfunkanstalt, mithin nicht in Vertretung für die Rundfunkanstalt eine Erhebung stattfand, sondern in eigenem Namen) und im weiteren hat sich Tübingen an den EuGH gewendet.

Das Urteil nach dem BGH-Urteil wurde wie folgt begründet:

  • Zwar wurde im Kopf der Südwestfunk benannt, aber es fehlten erforderliche Adreß- und Kontaktdaten des Südwestfunks.
  • Auch wurde im Schreiben nicht benannt, daß der Südwestfunk eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt sei.
  • Es werde nicht erwähnt, daß die Betreibung im Namen des Südwestfunks erfolge und
  • es fehle auf der Gläubigerseite gerade an der vom BGH geforderten Konkretisierung der Parteibezeichnung (womit auch das BGH-Urteil euinbezogen worden war).

Übrigens finde ich den "Trick" des BGH recht bedenklich, welches eine eindeutige Feststellbarlkeit der Gläubigerpartei zwar fordert, diese aber auch "aufgrund anderer Umstände" als gegeben ansah. Wie würdest Du reagieren, wenn Du eine Rechnung der XY GmbH erhältst, in die nur der Name eines Dir bekanntren Unternehmens in die obere linke Ecke eingedruckt wurde, ohne darauf weiter in Bezug zu stehen? Wäre, wenn die Schuld bestünde, die Rechnung auch dann ordnungsgemäß? Der einzige Umstand bei solchen Mahnungen ist in der Regel das links abgedruckte Logo der zuständigen Rundfunkanstalt resp. deren Benennung, ohne diese als öffenlich-rechtliche Rundfunkanstalt zu kennzeichnen.

DAS halte ich für einen gewissen Unsinn, den man wohl betrieben haben dürfte, um nicht eine Flut von Klagen auszulösen. Es geht hier ja nicht darum, ob der Beitrag erhoben werden dürfe, sondern ob der Beitragsservice auftreten darf, als ob er rechtsfähig wäre. Es handelt sich also nicht um eine materielle, sondern um eine formale Kritik an der Rechnungslegung. Mit dem Urteil müßte der BGH auch zulassen, wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens Ansprüche seines Unternehmens unter seinem Namen und seiner Privatadresse und auf sein Konto eintriebe, sein Unternehmen nur in der linken oberen Ecke per Logo andeutend.

Eine Entscheidung des BVerfGE als auch des EuGH stehen derweil aus, also darf man sich immer noch aussuchen, auf welches Urteil man nun abhebt. Weitere Urteile richten sich an der Frage aus, ob es sich um eine Steuer oder eine Abgabe handele, ob überhaupt die Erhebung durch Länder zulässig sei etc., was in diesem Kontext irrelevant ist.

Die Frage, wer nun Recht habe, ist damit keinesfalls als geklärt anzusehen, weshalb ein Verweis auf Tübingen durchaus noch relevant ist, zumindest dann, wenn man es mit nichtbearbeiteten Anträgen auf Befreiung garniert.

Wenn es also in der dargestellten Form Unsinn ist ... ein paar Fragen eines, der die höheren Weihen erbittet:

  • Kann eine nicht rechtsfähige Einrichtung im eigenen Namen Rechnungen und Mahnungen erstellen?
  • Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine rechtmäßige Rechnungslegung durch eine nicht rechtsfähige Einrichtung erfolgt?

Es ist m.E. eben so, daß der Beitragsservice gerne im eigenen Namen anmahnt (ansonsten müßte auch die Adresse der Rundfunkanstalt benannt sein und deutlich werde, daß man im Auftrag handelt).

mepeisen  12.02.2018, 17:52
@PolluxHH

Die Anfrage beim EuGH ist an Peinlichkeit nicht zu überbieten. Darin behauptet der Richter Dinge, die er frei erfunden hat, zu denen er keine Quellen belegt hat. Irgendwelche angeblichen Statistiken, die sich nirgendwo finden.

Das ist auch kein "Trick" des BGH. Wenn man wirklich all seine Hoffnung auf einen Richter in Deutschland setzt, der aber handwerklich massive Bedenken auslöst und darüber hinaus ständig vom BGH korrigiert wird, dann bringt das nichts.

Die Rechtslage und die Urteile sind nun mal wie sie sind. Und Leuten weiß machen zu wollen, dass sie sich nur wehren müssten, dann bekämen sie Recht, ist alberner Schwachsinn. Die vielen hundert Euros, die da aus dem Fenster geworfen werden, wer bezahlt die denen, die du in die Irre geführt hast? Bezahlst du sie? Stehst du mit deinem Namen dafür ein?

Dann bitte: Garantiere hier im Forum öffentlich mit deinem Namen und deiner Adresse, dass du jedem, der vor Gericht beim "Wehren" verliert, die Kosten bezahlst. Machst du das?

Ich glaube kaum, schließlich weißt du ganz genau, wie der Hase in der Realität läuft.

PolluxHH  12.02.2018, 18:11
@mepeisen

Wäre es NUR die etwas bedenkliche Rechnungslegung, so hätte ich nichts gesagt, denn dann wäre der Anspruch berechtigt und sich dann auf Formalia in einem öffentlich-rechtlichen Kontext zurückzuziehen kritisch (in einem zivilrechtlichen Kontext aber hätte der BGH nie im Leben so geurteilt ;) ). Aber hier kommt hinzu, daß fristgerecht ein Antrag auf Befreiung gestellt wurde, dessen Bearbeitung nicht erfolgte. Da ist die Formalie ein Nebenschaukampf als Dekoration, denn ohne eine rechtmäßige Beitragsfeststellung ist auch eine Mahnung nicht möglich, durch Aussetzung der Bearbeitung von Befreiungsanträgen aber kann kein rechtmäßiger Anspruch erhoben werden, ohne rechtmäßigen Anspruch kein Verzug, ohne Verzug keine Mahnung.

Es geht hier um die Zeitreihe: Antrag auf Beitragsbefreiung (als Schüler besteht ein Anspruch auf Befreiung), nochmals Antrag auf Befreiung, dann Zahlungserinnerung (ein Feststellungsbescheid wurde nicht erwähnt, der aber hätte zugesandt werden müssen), noch ein Antrag, dann Mahnung. Der BGH befaßter sich aber nicht mit unrechtmäßig ausgestellten Zahlungserinnerungen, was dann dem ganzen erst eine neue Dimension eröffnet, denn hier ist anzunehmenderweise im eigenen Namen eine Zahlungserinnerung trotz fristgerechtem Befreiungsantrag und fehlendem Festsetzungsbescheid ergangen, womit selbst die BGH-Argumentation nicht mehr hielte, die einen rechtmäßigen Anspruch voraussetzte. So und nicht anders wurde von mir argumentiert.

Du hast mir übrigens immer noch nicht erklärt, warum ein Mitarbeiter auf seine Privatadresse und unter seinem Namen auf sein Konto rechtmäßig einen Kunden seines Unternehmens in Verzug setzen können soll, wenn er nur den Namen seines Arbeitgebers oben links einfügte. Doch wie gesagt: das ist ein Nebenschauplatz, den in Alleinstellung ich niemanden in dem hier aufgestellten Fall empfehlen würde zu begehen.

mepeisen  12.02.2018, 19:15
@PolluxHH
Aber hier kommt hinzu, daß fristgerecht ein Antrag auf Befreiung gestellt wurde,

Und was hat das mit der üblichen Reichsbürger-Propaganda zu tun? Weshalb musst du diese Reichsbürger-Propaganda dann hier ablassen?

Warum weichst du aus? Du forderst hier auf, sich mit Hilfe dieser lustigen frei erfundenen "Formalien" zu wehren und versprichst Erfolg. Also los. Poste deinen Namen und deine Adresse und garantiere allen, die dir folgen, dass du deren gesamte Gerichts-/Anwaltskosten bezahlst, falls sie dann doch verlieren. Wieso machst du das nicht?

Versteckst du dich also weiterhin hinter einem anonymen Nickname und hast Angst davor, dass du einfach nur Unrecht hast?

Du hast mir übrigens immer noch nicht erklärt

Richtig, ich habe dir nicht erklärt, warum ein Erdapfel und eine Birne etwas völlig unterschiedliches sind, obwohl man beides irgendwie essen kann.

Deine Vergleiche mit Privatpersonen sind per se juristischer Unsinn. Ganz einfach, weil das nicht nur zwei völlig andere Rechtslagen sind, sondern auch alles auf völlig unterschiedlichen Rechtsgrundlagen basiert.

PolluxHH  12.02.2018, 20:08
@mepeisen

Was ist daran frei erfunden, daß der Beitragsservice eine nicht rechtsfähige Einrichtung ist ( § 2 Verwaltungsvereinbarung Beitragsservice [entspricht einer Satzung], in § 1 heißt es zudem ausdrücklich, daß über den Beitragsservice die Rundfunkanstalten im eigenen Namen und für eigene Rechnung den Rundfunkbeitrag erheben, welchen die Beitragsschuldner an die Landesrundfunkanstalten zu leisten haben) ? Ich habe, und das ist die Position der Reichsbürger, mit keinem Wort gesagt, daß die Rundfunkgebühr unrechtmäßig erhoben werde, ich habe mit keinem Wort gesagt, daß der Beitragsservice einen geschuldeten Beitrag nicht einziehen dürfe, ich habe nur angezweifelt, daß die normale Form der Zahlungserinnerungen und Mahnungen mit geltendem Recht vereinbar seien, aber selbst daraus nicht singulär auf die Unrechtmäßigkeit der Mahnung abhebend. Wo bitte habe ich "Reichsbürgerpropaganda" verbreitet? Durch das Zitat der Tübinger Urteile? Das ist nicht über die hier dargestellte Frage der formalen Rechtmäßigkeit der Ausfertigung der Mahnung hinaus eingeführt worden, was übrigens immer noch strittig ist. Könnte es sein, daß hier ein Analogieschluß vorliegen könnte? Wie kann ein nicht rechtsfähiger Service, der nicht die Anschrift der Anstalt etc. benennt, für die er tätig wird, nicht benennt, daß er in fremden Namen tätig wird, zudem die Überweisung auf ein eigenes Konto erfolgt, dennoch zulässig eine Mahnung im eigenen Namen betreiben?

Und der Vergleich mit Privatpersonen ist m.E. deshalb durchaus nicht so irrig, denn Verwaltungen unterliegen allgemein allen deutschen Gesetzen, also auch dem BGB und damit dem Schuldrecht, sofern nicht besonderes Recht gegeben ist, was beim Beitragsservice nicht der Fall ist (auf Ebene einer Satzung können keine Sonderrechte eingesetzt werden, die Rundfunkanstalten haben nicht den Status einer Behörde). Ein Angestellter wäre ein Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers. Der große schuldrechtliche Unterschied besteht nun darin, daß er eine natürliche Person darstellt, hingegen der Beitragsservice keine juristische Person ist und damit weder verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlich (strafrechtlich schon deshalb, weil nur natürliche Personen strafrechtlich belangbar sind) verklagbar ist noch eine Rechnung im eigenen Namen stellen kann.

Damit aber beschränkt sich die Aufgabe des Beitragsservices auf die Eintreibung rechtmäßig erhobener Rundfunkgebühren, nicht mehr. Wenn wie hier Unrechtmäßigkeit im Raum steht, wird es m.E. vollends schwierig, dem BGH zu folgen. Nun mögest Du mir bitte zuerst begründen, weshalb man das BGH-Urteil unbezweifelbar auf unrechtmäßig erhobene Forderungen ausdehnen könne, denn das ist zwingende Voraussetzung jeglicher angebrachten Kritik von Dir. Seit 2017 (19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, wirksam zum 01.01.2017) kann man sogar einen Antrag auf Befreiung 3 Jahre rückwirkend einreichen, d.h. jeder einzelne Antrag hätte bei Anspruch eine Befreiung für den hier relevanten Bemessungszeitraum bewirkt.

mepeisen  12.02.2018, 23:07
@PolluxHH
Was ist daran frei erfunden, daß der Beitragsservice eine nicht rechtsfähige Einrichtung ist

Habe ich das irgendwo behauptet? Deine Behauptung, dass es dasselbe wäre wie bei Privatpersonen, das ist völlig frei erfunden.

Deine Verweigerung der juristischen Realität ist der Unsinn. Und ja, Gesetzeswerke als "gilt nicht" einfach wegzuwischen, das ist Reichsbürger-Argumentation. Und bei solch einem Unsinn nur möglichst kreativ zu sein, macht die Sache nicht besser.

Der BGH hat nicht getrickst. Der Tübinger Richter ist derjenige, der trickst. Er ist es, der Gesetze und Auslegungen erfindet, die es gar nicht gibt. Er ist es, der an einem Briefkopf eines Briefes abliest, dass es einen Formfehler gibt, obwohl alle um ihn herum (Ausnahme Reichsbürger) im widersprechen.

Und der Vergleich mit Privatpersonen ist

immer noch vollkommener Quatsch. Denn der Beitragsservice darf von Gesetzes wegen nun mal nach Verwaltungsrecht handeln, Privatpersonen nicht. egal, wie oft du die Gesetzeslage einfach wegblenden willst.

Nun mögest Du mir bitte zuerst begründen, weshalb man das BGH-Urteil unbezweifelbar auf unrechtmäßig erhobene Forderungen ausdehnen könne

Wieso soll ich begründen, was du hier gerade erfindest?

  • Die Beiträge sind rechtmäßig.
  • Jeder, der zur Kasse gebeten wird, hat Rechtsmittel.
  • Wenn er sich weigert, diese zu nutzen oder aus Verblendung von Reichsbürger-Propaganda die völlig falschen Rechtsmittel wählt, dann hat er Pech gehabt.

Und? Wirst du nun deinen echten Namen samt Adresse und Kostenübernahmeerklärung für die Kosten unsinniger Rechtsmittel hier abgeben oder versteckst du dich weiterhin hinter der Anonymität des Internets?

Immer dasselbe mit euch "GEZ-Hassern". Ihr posaunt irgendwelche frei erfundenen Argumente raus und ruft zu Klagen u.ä. auf und am Ende lacht ihr euch kaputt, wenn eure Sympatisanten hunderte Euros vor Gericht verbrennen... All die Kosten kommen auf deren Schulden oben drauf.

Also entweder oute dich und garantiere dem TE, alle Kosten zu übernehmen oder bleib bei der Wahrheit.

PolluxHH  13.02.2018, 08:21
@mepeisen

Menno, es wurde von mir auch mit keinem Wort behauptet, daß der Beitragsservice nicht nach Verwaltungsrecht handeln dürfe, was in diesem Kontext übrigens erst nach der Mahnung, also bei der Betreibung eines Titels, relevant wird, hier also nicht zur Diskussion steht.

Auch wäre zu fragen, auf welchen Gesetzen der Beitragsservice ruhe, denn das siehst Du als gegeben an. Es ist herrschende Meinung in der Rechgtsprechung auf der Basis von übertragenen, allgemeinem Verwaltungsrecht, nicht einer bestehenden gesetzlichen Regelung hinsichtlich des Beitragsservices, aber das hatte ich auch nie in Abrede gestellt. Nenne mir bitte ein Gesetz, welches den Beitragsservice benennt, denn genau das hast Du gerade als existent dargestellt.

Der Beitragsservice beruht nur auf einer Satzung, die von öffentlich-rechtlichen Anstalten, nicht Behörden, gezeichnet ist, die als Aufgaben auch die Eintreibung säumiger Rundfunkgebühren dem Beitragsservice überträgt, dabei ist der Beitragsservice aus den Rundfunkanstalten ausgegliedert. Solange der Beitragsservice kein Schindluder mit den Rundfunkgebühren treibt und sie gemäß Schlüssel an die Ruindfunkanstalten verteilt, ist auch alles okay und ich würde niemandem empfehlen, bei berechtigten Forderungen nicht zu zahlen.

Wie aber sieht es bei unberechtigten Forderungen wie mutmaßlich in diesem Fall aus? Eine nicht rechtsfähige Einrichtung könnte übrigens nicht einmal ein Konto haben, was aber beim Beitragsservice erfüllt ist. Der Rundfunkteilnehmer, der einen Anspruch auf Befreiung hat, dessen Antrag aber nicht bearbeitet wird und deshalb eine Mahnung erhalte, zahle auf das angegebene Konto. Der Eintreibende ist derBeitragsservice, das Konto ist dem Beitragsservice zugeordnet, nuicht den Rundfunkanstalten, die für Rechnungen erforderlichen Daten sind nur auf den Beitraghsservice ausgeführt, allerdings ist der Gläubiger eine Rundfunkanstalt.

Der Beitragsservice leite nun den unberechtigt eingeforderten Betrag an die Rundfunkanstalten weiter, es stelle sich nachträglich heraus, daß er unberechtigt eingefordert wurde. Welche Möglichkeiten hätte der zahlende Rundfunkteilnehmer? Die Rechnung lief auf den Namen des Beitragsservices, die Zahlung erfolgte auf ein Konto des Beitragsservices, aber der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit nicht verklagbar, ein direkter Anspruch gegenüber den Rundfunkanstalten bestünde nur, wenn es möglich wäre, hier einen Empfang der Mittel durch den Gläubiger nachzuweisen, § 812 BGB, was aber auch nicht möglich sein dürfte.

Unberechtigt durch den Beitragsservice auf eigenen Namen eingezogene Mittel sind damit mit den üblichen Methoden nicht einklagbar, hier wäre eine Rückzahlung rein freiwillig. Das ist die Konstellation, die mich stört. Der Beitragsservice unterliegt keiner deutschen Gerichtbarkeit, dessen sollte man sich bewußt sein, aber er ist auis den Rundfunkanstalten ausgegliedert, d.h. auch die Rundfunkanstalten sind nicht für Handlungen des Beitragsservices verklagbar. Der Beitragszahler hat gerade keine Rechtsmittel gegenüber dem Beitragsservice, sondern nur gegenüber den Rundfunkanstalten, aber dies auch nur dann, wenn man nachweisen kann, daß die unberechtigt eingefordertern Zahlungen azuch den Rundfunkanstalten zugeflossen sind. Das dolgt direkt daraus, daß der Beitragsservice als externe Einrichtung nicht rechtsfähig ist, eine nicht rechtsfähige Einrichtung wird aber auch nicht durch Gesetze gebunden.

Theoretisch könnte bei der aktuellen Konstellation der Eintreibung auf eigenen Namen der Beitragsservice aus den gezahlten Rundfunkbeiträgen weltweit Spenden tätigen und die Beiträge immer wieder einfordern, da die Rundfunkgebühr erst erlischt, wenn die Beträge den Rundfunkanstalten zugegangen sind. Ein Zugang beim Beitragsservice bei im Namen des Beitragsservices eingetriebenen Rundfunkgebühren erfüllt die Schuld noch nicht. Das ist aber etwas für eine theoretische Diskussion und darf nicht Gegenstand praktischer Tips werden, solange der Beitragsservice die erfolgten Zahlungen ordnungsgemäß abwickelt. Es ist damit eine rein fakultative Diskussion.

Ansonsten bis bisher Du es, der als einzigen Fakt auf das BGH-Urteil im Falle einer berechtigten Eintreibung verweist, nicht einmal im Ansatz dabei andenkend, ob es auf unberechtigte Forderungen übertragbar wäre. Der Rest waren Beschimpfungen in Richtung Tübingen und in meine Richtung, mir dabei Aussagen unterstellend, die ich nie getroffen habe, zudem eine Rechtsbasis. Insbesondere habe ich eine allgemeine Berechtigung von Rundfunkgebühren mit keinem Wort bestritten, sondern nur bestritten, daß bei Anspruch auf Befreiung nach Antragstellung eine berechtigte Forderung auf Zahlung erhoben werden könne.

PolluxHH  13.02.2018, 08:35
@PolluxHH

"Wieso soll ich begründen, was du hier gerade erfindest?

  • Die Beiträge sind rechtmäßig.
  • Jeder, der zur Kasse gebeten wird, hat Rechtsmittel.
  • Wenn er sich weigert, diese zu nutzen oder aus Verblendung von Reichsbürger-Propaganda die völlig falschen Rechtsmittel wählt, dann hat er Pech gehabt."
  1. Das erste habe ich nicht angezweifelt, sondern nur angezweifelt, daß bei bestehendem Anspruch auf Befreiung und einem gestellten Antrag auf Befreiung die Rundfunkgebühren rechtmäßig anzumahnen seien. Im Kontext war dies ein falsches Zitat, da diese Aussage meine "Falschaussage" richtigstellen sollte.
  2. Das zweite ist erst einmal für den Fall zu beweisen, daß der Mahnende und sich damit als Gläubiger ausweisende der Beitragsservice ist, der auch die Zahlung entgegennimmt, denn gegen nicht rechtsfähige Einrichtungen kann man keine Rechtsmittel einlegen. Dabei enthält die Verwaltungsvereinbarung Beitragsservice auch keine Regelungen für unberechtigt betriebene Rundfunkgebühren, d.h. hier hat der Beitragsservice nicht einmal eine Handlungskompetenz, da dies ein bevollmächtigtes Vertretungsrecht beinhaltete, die eine nicht rechtsfähige Einrichtung nicht besitzen kann. Hier stehst Du in der Beweispflicht, daß man in Deutschland gegen eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Einrichtung Rechtsmittel einlegen könne. Allenfalls kann man Rechtsmittel gegen Mitarbeiter des Beitragsservices einlegen, wenn diese einer Straftat (Veruntreuung, Unterschlagung etc.) begangen haben. Dabei hatte ich die Einlegung von Rechtsmitteln integriert über den Widerspruch der Mahnung. Also wieder ein bedingt falsches Zitat in dem "richtigstellenden" Kontext.
  3. Ich hatte explizit auf auf einen Widerspruch einer unberechtigte Forderung verwiesen. Damit hast Du aber gleichzeitig, da Du gegen meine Aussagen in Gänze in Opposition gingst, unterstellt, daß bei einer unberechtigten Mahnung der Widerspruch unter Einrede einer unberechtigten Forderung ein "völlig falsches Rechtsmittel" sei. Welche Rechtsmittel hätte man bei Mahnungen den sonst? *grübel*. Das hat nichts mit Reichsbürger-Propagande zu tun, die mir damit durch die Hintertür unterstellt wurde. Hier ist es eine Meinungsäußerung von Dir, keine Tatsachenbehauptung ...
mepeisen  13.02.2018, 09:08
@PolluxHH
Menno, es wurde von mir auch mit keinem Wort behauptet, daß der Beitragsservice

Liest du auch, was du den lieben langen Tag so schreibst? Du hast genau das behauptet durch deinen Vergleich mit einer Privatperson.

Nenne mir bitte ein Gesetz, welches den Beitragsservice benennt, denn genau das hast Du gerade als existent dargestellt.

Habe ich nie behauptet. Ich schrieb, dass der Beitragsservice unter den Spielregeln der Verwaltungsrechts handelt. Etwas, was du hier mehrfach in Abrede gestellt hast durch deine Vergleiche mit Privatpersonen.

und ich würde niemandem empfehlen, bei berechtigten Forderungen nicht zu zahlen.

Genau das hast du. Du hast hier aufgezählt, weshalb Forderungen des Beitragsservice grundsätzlich nicht erlaubt wären und wegen merkwürdiger Formfehler abzuweisen wären.

Die Rechnung lief auf den Namen des Beitragsservices

Tut sie nicht. genauso wenig wie die Zahlungsaufforderung eines Anwalts, der eine fremde Forderung eintreibt, auf seinem Namen läuft. Oder stellst du nun alle Anwalts-Mahnungen als grundsätzlich nichtig dar, weil sie Formfehlern unterliegen? Denn in Konsequenz muss man genau das unterstellen aus den Schlussfolgerungen des Tübinger Richters und aus deinen Schlussfolgerungen.

Merkst du immer noch nicht, wie hinrissig das alles ist?

da die Rundfunkgebühr erst erlischt, wenn die Beträge den Rundfunkanstalten zugegangen sind.

Das ist noch unsinniger als das vorherige. Wenn es eine Zahlungsanweisung des Gläubigers gibt, ist das Befolgen der Zahlungsanweisung stets schuldbefreiend. Wenn es eine Bevollmächtigung des Gläubigers gibt, dass ein Dritter eine Zahlung entgegennehmen darf, sei es ein Anwalt, der Beitragsservice oder sonst jemand, dann ist das Übergeben des Geldes an diesen bevollmächtigten stets schuldbefreiend.

Wie sich Bevollmächtigter und Gläubiger dann einig werden, ist ausschließlich deren Problem, denn das Innenverhältnis zwischen beiden geht den Schuldner streng genommen exakt gar nichts an.

Dass der Beitragsservice als nicht-rechtsfähige Einrichtung grundsätzlich de jure unsichtbar ist und gar nicht existiert, ist übrigens ebenfalls völlige frei erfundener Unsinn. Der Beitragsservice ist ebenso de jure existent wie alle anderen Personen (natürliche oder juristische). Er ist de jure einfach nur nicht parteifähig. Das macht aber nichts, denn wie bei nicht eingetragenen Vereinen fällt die Parteifähigkeit und Rechtsfähigkeit immer auf diejenigen zurück, die am Ursprung der Kette stehen. Also die einzelnen Mitglieder oder beim Beitragsservice die Rundfunkanstalten.

Von einem Richter an einem Landgericht muss man erwarten dürfen, dass er genau diese Hintergründe kennt. Offenbar aber kennt er sie nicht oder - was noch schlimmer wäre - er verweigert bewusst, diese Hintergründe anzuwenden.

Ansonsten bis bisher Du es, der als einzigen Fakt auf das BGH-Urteil im Falle einer berechtigten Eintreibung verweist, nicht einmal im Ansatz dabei andenkend, ob es auf unberechtigte Forderungen übertragbar wäre.

Nö. Das bin ich nicht. Nochmals: Es gibt Rechtsmittel und werden diese nicht oder falsch eingelegt ist es irgendwann vorbei.

Wenn ich einen Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid erhalte und mich weigere, Widerspruch/Einspruch einzulegen, wird dieser rechtskräftig. Und wenn da Unsinn drin steht, gibt es exakt zwei Chancen, mich zu wehren: Ich finde ein Argument, dass nicht präkludiert ist oder ich kann die ganz wenigen Ausnahmen (beispielsweise bei durch den Gläubiger begangenen Straftaten), bei denen ein nachträglicher Angriff auf Titel erlaubt sind.

Solche Hürden sind verdammt hoch und aus gutem Grund. Das Rechtssystem will, dass man sich dann wehrt, wenn man die Chance dazu hat. Lässt man diese Chance ungenutzt verstreichen, soll es vorbei sein (bis auf ganz wenige Ausnahmen). So liegt es hier: Wenn ich mich beispielsweise aus Prinzip jahrelang weigere, Rechtsmittel zu ergreifen, dann habe ich einfach Pech gehabt. Was bedeutet das für den vorliegenden Fall? Sobald der Bescheid kommt, erhebe ich Einspruch und es befasst sich ein Verwaltungsgericht mit dem Fall. Dann lege ich meinen Befreiungsantrag vor und weise die Zustellung ggf. nach. Und ich werde recht bekommen.

Dazu muss ich exakt kein einziges frei erfundenes Argument von irgendwelchen Formfehlern aufgrund eines Briefkopfes anführen.

Und noch eines: Der Fall vor dem BGH, wo ein unvollständiger Briefkopf als Formfehler moniert wurde, war dem Sinn nach folgender:

  • Mustermann GmbH in München
  • Mustermann AG in Frankfurt
  • Mustermann und Co. GmbH in Frankfurt
  • Mustermann UG in München

Alle irgendwie miteinander verbandelt in einer Mustermann Holding, dem Hand Mustermann zugehörig. Wenn nun im Briefkopf nur steht "Forderung von Mustermann" ist unklar, welche der vielen Firmen das ist oder ob es die Privatperson Hand Mustermann ist. So etwas kann ein Formfehler werden. Beim Beitragsservice und den Rundfunkanstalten gibt es zu keinem Zeitpunkt eine Verwechslungsgefahr.

PolluxHH  13.02.2018, 09:41
@mepeisen
Liest du auch, was du den lieben langen Tag so schreibst? Du hast genau das behauptet durch deinen Vergleich mit einer Privatperson.

Mir ging es dabei um die fehlende Handlungsvollmacht zur Eintreibung einer Forderung in eigenem Namen, hier sah ich die Parallele, zumal Schuldsrecht gemäß BGB übertragbar wäre wie dargestellt (keine Sonderrechte per Gersetz).

Denn der Beitragsservice darf von Gesetzes wegen nun mal nach Verwaltungsrecht handeln [...]

Diese Formulierung besagt semantisch, daß ein Gesetz regele, daß der Beitragsservice nach Verwaltungsrecht handeln dürfe, der Bezug aber ist mittelbar, denn es geht aus der Rechtsprechung hervor, daß ein Handeln nach Verwaltungsrecht zulässig sei. Das ist ein Unterschied. Dabei hatte ich das Handeln nach Verwaltungsrecht nie in Abrede gestellt, nur daß es direkt aus Gesetzen folge, worin DFu mir widersprochen hast, also müßtest Du mir ein Gesetz vorweisen können, der dies hinsichtlich des Beitragsservices explizit regelte.

Dass der Beitragsservice als nicht-rechtsfähige Einrichtung grundsätzlich de Jura unsichtbar ist und gar nicht existiert, ist übrigens ebenfalls völlige frei erfundener Unsinn.

Hier hatte ich zuvor schon auf § 2 Verwaltungsvereinbarung Beitragsservice, wo ausdrücklich der Beitragsservice als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft bezeichnet wird. Damit ist der Beitragsservice gerade keine juristische Person o.ä. . Ehe Du hier weiter mich mit Meinungsäußerungen beleidigst, wäre von Dir zu belegen, daß eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung eine juristische Person sein könne.

Nö. Das bin ich nicht. Nochmals: Es gibt Rechtsmittel und werden diese nicht oder falsch eingelegt ist es irgendwann vorbei.

Dem habe ich nie widersprochen, sondern Du hattest nur ständig in Abrede gestellt, daß ich in der Antwort die Erklärung eines Widerspruchs zentral eingeführt hatte. Aber die Einlegung eines Widerspruchs war gerade der zentrale Punkt, also frage ich mich, worüber wir in dem Punkt streiten. Meine Argumerntation war immer, zuerst Widerspruch einzulegen, um dann darauf zu verweisen, daß aus der Situation heraus anzuzweifeln sei, ob überhaupt hier der Beitragsservice aufgrund des begründeten Widerspruchs ein Recht auf eine Mahnung oder weitere Betreibung habe, da Verzug nicht eintreten könne, solange nicht über den Antrag entschieden wurde, aber der Beitragsservice nur ermächtigt sei, unstrittig berechtigte Forderungen (im Namen der Rundfunkanstalten, nicht im eigenen Namen, siehe § 1 Verwaltungsvereinbarung Beitragsservice) einzutreiben (anders: die Unterlassung der Prüfung eines berechtigten Anspruchs auf Beitragsbefreiung kann keine berechtigte Forderung begründen).

Ich stellte meine Argumentation damit auf zwei Säulen, nämlich zentral auf die schuldrechtliche (Widerspruch der Forderung, über einen nicht berechtigten Anspruch kann man nicht wirksam in Verzug setzen) und ergänzend die auf dem Status beruhende, nämlich daß eine unberechtigte Eintreibung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Beitragsservices falle, weshalb spätestens hier die Betreibung im eigenen Namen fragwürdig sei.

PolluxHH  13.02.2018, 09:58
@PolluxHH

Nachtrag:

Es gehört zum Wesen einer juristischen Person oder Körperschaft, daß sie rechtlich selbständig ist, mithin rechtsfähig. Die Formulierung als nicht-rechtsfähige Einrichtung schließt damit zwingend aus, daß es sich um eine juristische Person/Körperschaft handele.

mepeisen  13.02.2018, 10:31
@PolluxHH
Mir ging es dabei um die fehlende Handlungsvollmacht zur Eintreibung einer Forderung in eigenem Namen

Da es keine Forderung in eigenem Namen gibt, ist die ganze Abhandlung von dir einfach nur Unsinn. Und der Vorschlag, sich mit so einem Argument zu wehren, ist ebenso Unsinn. Merkst du das immer noch nicht?

Diese Formulierung besagt semantisch, daß ein Gesetz regele, daß der Beitragsservice nach Verwaltungsrecht handeln dürfe

Nein. Das sagt die Formulierung nicht, dass es ein ausdrücklichen Wortlaut in irgendeinem Gesetz gibt, in dem steht "Der Beitragsservice handelt nach dem Verwaltungsrecht." Alles, was du hier ablesen willst, ist Unsinn.

Dabei hatte ich das Handeln nach Verwaltungsrecht nie in Abrede gestellt,

Lies nochmal deine Beiträge durch. Du hast das alles mehrfach in Frage gestellt. Du hast das ganze mehrfach mit einer Privatperson verglichen, die in eigenem Namen handeln würde.

Und du beharrst immer noch darauf, dass dieser Vergleich korrekt wäre. Damit stellst du schon von vornherein Handlungen nach dem Verwaltungsrecht in Frage, denn Privatpersonen handeln nie nach Verwaltungsrecht.

Ehe Du hier weiter mich mit Meinungsäußerungen beleidigst, wäre von Dir zu belegen, daß eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung eine juristische Person sein könne.

Nö. Wieso? Selbiges habe ich nie behauptet. Du hast mir hier in der gesamten Diskussion schon mehrfach Aussagen unterstellt, die ich nie getroffen habe und zu irgendwelchen Beweisen/Belegen aufgefordert zu diesen absurden frei erfundenen Unterstellungen.

Ich habe das exakte Gegenteil geäußert. Ich habe geschrieben, dass der Beitragsservice nicht parteifähig ist. Meine Beiträge mal zu lesen und zu verstehen wäre ein Anfang...

Ich habe geschrieben, dass der Beitragsservice so wie jeder nicht eingetragene Verein de jure nicht einfach verschwindet. Dass etwas kein Rechtsträger ist, bedeutet nicht, dass es überhaupt nicht existiert.

Diesen Unterschied verstehst du vielleicht einfach nur nicht. Vielleicht ist dir das etwas zu hoch, was du hier diskutieren willst. Das ist nicht schlimm. Ich diskutiere auch nicht beispielsweise über Chemie und dergleichen, weil mir das mit den ganzen Buchstaben und ähnlichem einfach zu hoch ist...

also frage ich mich, worüber wir in dem Punkt streiten

Darüber, dass du immer noch darauf beharrst, dass das alles illegitime Vorgänge wären.

Und dass du mir ständig Dinge unterstellst, die ich nie gesagt habe.

Ich stellte meine Argumentation damit auf zwei Säulen

Und beide Säulen sind frei erfundener Unsinn.

  1. Weil es keine Forderung in eigenem Namen gibt
  2. Weil ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid (!) eine Klärung vor einem Verwaltungsgericht in Gang setzen muss und tut es das nicht, ist das ein Argument, Vollstreckungen abzuwehren. Wenn man seine Rechtsmittel aber nicht ausschöpft oder falsch, weil man sich von deinen völlig fehlgeleiteten Argumentationssträngen einlullen lässt, ist das halt ein Fall von "Pech gehabt".

Womit wir am Ausgangspunkt stehen: Wieso diese völlig frei erfundenen Argumentationsstränge von dir? Bezahlst du dem TE die Kosten, wenn er sich auf deine Argumentation verlässt und erwartungsgemäß scheitert?

PolluxHH  13.02.2018, 12:23
@mepeisen
Da es keine Forderung in eigenem Namen gibt, ist die ganze Abhandlung von dir einfach nur Unsinn. Und der Vorschlag, sich mit so einem Argument zu wehren, ist ebenso Unsinn. Merkst du das immer noch nicht?

Formal muß eine Rechnung, auch im Verwaltungsrecht, die Adresse des Gläubigers tragen, meines Wissens sind die Zahlungsaufforderungen und Mahnungen etc. des Beitragsservices OHNE Verweis, daß eine Forderung in fremden Namen betrieben wird und nur mit Nennung der eigenen Anschrift etc.. Hier macht der BGH den "Schlenker", daß er über die Verwaltungsvereinbarung und durch über die Rechnungsform hinausgehendes Wissen (das Fehlen der Angaben wird ja gerade nicht angezweifelt) auf die Zulässigkeit schließt.

Nein. Das sagt die Formulierung nicht, dass es ein ausdrücklichen Wortlaut in irgendeinem Gesetz gibt, in dem steht "Der Beitragsservice handelt nach dem Verwaltungsrecht." Alles, was du hier ablesen willst, ist Unsinn.

Zunächst ist die Behauptung, daß es Unsinn sei, kein Argument, sondern eine Beleidigung, und ich sehe hier Dich in der Begründungspflicht, nicht mich. Die Rundfunkanstalten sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts, haben aber nicht zwingend den Status einer Behörde. Der Beitragsservice ist eine nicht rechtsfähige Einrichtung, die auf einer Verwaltungsvereinbarung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen beruht, bei denen nicht eindeutrig geregelt ist, ob es sich um Behörden handelt oder um öffentlich-rechtliche Unternehmen (einer der Streitpunkte zwischen Tübingen und BGH, doch diesen Streit hatte ich nie aufgegriffen). Damit gibt es weder im speziellen noch im allgemeinen Verwaltungsrecht Regelungen, die diesen Fall direkt auf der Basis eines Gesetzestextes zu klären erlaubten, da immer interpretationsbedürftig (siehe Urteile BGH versus Tübingen von 2016, wobei die Argumentation in diesem Punkt sogar nachvollziehbar auf ständiger Rechtsprechung aufgebaut wurde, BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Es bleibt herrschende Meinung auf der Basis der Rechtsprechung. Selbst der BGH gestand dabei dem Beitragsservice keine rechtliche Eigenständigkeit zu.

Lies nochmal deine Beiträge durch. Du hast das alles mehrfach in Frage gestellt. Du hast das ganze mehrfach mit einer Privatperson verglichen, die in eigenem Namen handeln würde.

Bei meinem Beitrag geht es um den Widerspruch gegen eine Mahnung, die verwaltungsrechtliche Erörterung ist erst bei einer Zwangsvollstreckung erheblich, da vorher nicht relevant in dem Kontext. Die Argumentation mit der Privatperson aber war nicht ausgedehnt auf eine Anbahnung einer Zwangsvollstreckung, was aber Voraussetzung dafür wäre, daß Du damit in dieser Form argumerntieren dürftest. Vielleicht wäre ein externes Schreibbüro (NICHT Rechtsanwalt o.ä.) als Beispiel besser gewesen, welches dann in eigenem Namen die Eintreibung betriebe, okay, zugegeben, aber den Schuh, den Du mir hier hinstellst, ziehe ich nicht an. Da es sehr wenig nicht-rechtsfähige Einrichtungen gibt, ist es praktisch unmöglich, ein angemessenes Alternativbeispiel zu finden. Ich habe nie damit argumentiert oder daraus etwas abgeleitet, sondern nur versucht, eine nachvollziehbares Beispiel zu finden, mehr nicht.

Der Beitragsservice ist ebenso de jure existent wie alle anderen Personen (natürliche oder juristische).

Dazu sei gesagt, daß es nur entweder juristische oder natürliche Personen im deutschen Recht gibt, damit aber ich diese Aussage so verstehen mußte, daß man hier dem Beitragsservice eine rechtliche Eigenständigkeit zugestünde, da man ihn als Person i.a.S. einstufte ("wie alle anderen Personen" bringt zwingend zum Ausdruck, daß der Beitragsservice auch eine Person sei). Darauf reagierte ich.

Und beide Säulen sind frei erfundener Unsinn

Da die eine Säule besagt, daß ein Antrag auf Befreiung mutmaßlich berechtigt gestellt wurde, was Verzug bei Unterlassung der Bearbeitung ausschlösse, bedeutet diese Aussage, da das ja kompletter Unsinn sei, daß der Beitragsservice trotz Antragstellung bei berechtigtem Antrag seitens des vermeintlichen Schuldners ein Mahnung stellen dürfe, gegen die kein Widerspruch wirksam eingelegt werden könne. [Hier muß ich sogar etwas zurückrudern: eigentlich müßte der Widerspruch direkt oder mittelbar an die zuständige Rundfunkanstalt und nicht an den Beitragsservice gerichtet werden, ein nur an den Beitragsservice gerichteter Widerspruch kann für unwirksam erklärt werden. Dennoch sehe ich einen Widerspruch immer noch als wirksam erklärbar an, wenn ein berechtigter und beantragter Anspruch auf Befreiung besteht.] Hier bitte mit Fakten argumentieren, nicht mit Beleidigungen.

PolluxHH  13.02.2018, 12:43
@PolluxHH

Und noch zum Rechtsanwalt etc. . Auch hier handelte es sich um eine zivilrechtliche Analogie, die jetzt nur von Dir aufgestellt wurde. Mir ist aber weder eine rechtsanwaltliche Mahnung oder eine solche eines Inkassounternehmens bekannt, die nicht den Gläubiger (oder auf die vom Gläubiger übernommene) Schuld verwiese. Eine Rechtsanwalt würde nie auf die Idee kommen zu schreiben, daß man das Produkt XYZ noch nicht bezahlt habe und man sich deshalb erlaube, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung den Betrag anzumahnen. Solche Schreiben erfordern immer die Nennung des (ehemaligen) Gläubigers als auch des die Schuld begründenden Sachverhalts. Deshalb paßt hier Deine Analogie nicht, denn ein Rechtsanwalt, der den Gläubiger nicht benennt, in dessen Namen er die Schuld eintreibt, kann auf der Basis nicht wirksam mahnen, sondern er muß deutlich machen, in wessen Auftrag er abmahnt.

Meine Kritik war gerade, daß auf Mahnungen des Beitragsservices der Gläubiger nicht benannt ist, auch nicht, daß man im Namen eines anderen die Schuld eintreibe, sondern man setzt über die Form sich selber als Gläubiger ein. Dies hätte ich bei einer im vorliegenden Fall berechtigten Forderung niemals zum Gegenstand genommen, hier für einen Widerspruch zu plädieren; der begründet sich einzig über die längst erfolgte Antragstellung bei anzunehmend berechtigtem Anspruch auf Befreiung.

Ich habe auch nicht behauptet, daß der Beitragsservice "unsichtbar" sei, sondern nur, daß sich seine Zuständigkeit auf ihm explizit zugeteilte Aufgaben ohne Handlungsvollmacht beschränke. Dies kann durchaus sichtbar erfolgen. Dabei aber gibt es nur Regelungen zur Behandlung berechtigter Forderungen (und ich habe nicht bestritten, daß der Rundfunkbeitrag allgemein berechtigt erhoben werde, es bezog sich immer auf den konkreten Fall, also bitte nicht verallgemeinern, sondern bei einer fallbezogenen Argumentation verbleiben).

Weil es keine Forderung in eigenem Namen gibt

Also ... was hätten wir denn in so einer Mahnung des Beitragsservices ... . Die Adresse des Beitragsservices, das Konto des Beitragsservices, als Gegenstand der Schuld der Rundfunkbeitrag, keine Benennung des Gläubigers, an dem man einen gerichtssicher wirksamen Widerspruch zu senden hätte, und keinen Hinweis darauf, daß man für Dritte die Schuld eintreibe. Man möge mir sagen, wie ein Normalsterblicher hier annehmen könne, daß es nicht eine Mahnung im eigenen Namen sei.

Dafür reicht, auch verwaltungsrechtlich, der Name der Rundfunkanstalt, der funktionslos und ohne Verweis darauf, daß es eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt sei, in der oberen linken Ecke prangt, und die Bezeichnung als Rundfunkgebühr nur mit einigem guten Willen aus. Die einschlägigen Vorschriften darüber, wie grundsätzlich verwaltungsrechtlich Gebühren ordnungsgemäß einzutreiben wären (auch hier muß die erhebende Behörde/Stelle, im Falle des Beitragsservices wäre dies die zuständige Rundfunkanstalt, mit Anschrift und Kontaktmöglichkeiten benannt sein), sollten bekannt sein.

mepeisen  13.02.2018, 12:47
@PolluxHH
Formal muß eine Rechnung, auch im Verwaltungsrecht
  1. Das steht wo?
  2. Welche Rechnung? Hier gibt es keine Dienstleistung auf Rechnung
  3. Tut sie doch.
  4. Wo steht, dass es ausschließlich die ladungsfähige Adresse sein muss und dass eine Behörde oder ein Unternehmen ausschließlich unter der ladungsfähigen Adresse erreichbar sein darf und kommunizieren darf? Die Außenstelle des Rundfunks unter Adresse des Beitragsservice ist erst einmal eine Adresse und die ist gültig und nicht erfunden.
meines Wissens sind die Zahlungsaufforderungen und Mahnungen etc. des Beitragsservices OHNE Verweis, daß eine Forderung in fremden Namen betrieben wird

Dann ist dein Wissen einfach nur falsch. Darüber hinaus sind Zahlungsaufforderungen und Mahnungen nicht dasselbe wie eine Rechnung. Rein formal...

Zunächst ist die Behauptung, daß es Unsinn sei, kein Argument, sondern eine Beleidigung

Für mich nicht. Lädst du dich die ganze Zeit an dem Wort "Unsinn" auf? Das war nicht als Beleidigung gemeint...

und ich sehe hier Dich in der Begründungspflicht, nicht mich

Nö. Ich begründe keinen von dir frei erfundenen Unsinn, den ich nie behauptet habe.

Egal in welcher Abwandlung du das noch so schreibst.

Selbst der BGH gestand dabei dem Beitragsservice keine rechtliche Eigenständigkeit zu.

Muss er auch nicht, da der Beitragsservice nicht in eigenem Namen handelt.

die verwaltungsrechtliche Erörterung ist erst bei einer Zwangsvollstreckung erheblich

Nein, auch dann ist und bleibt das alles Unsinn. Das Argument, dass einem die Befreiung zusteht und dass man den Antrag rechtzeitig eingereicht habe, muss ausreichen und wird (sofern korrekt) auch ausreichen. Diese ganzen anderen Baustellen sind und bleiben nur eines: Unsinn.

sondern nur versucht, eine nachvollziehbares Beispiel zu finden, mehr nicht.

Nun gut, aber dein Beispiel beruht auf der Behauptung, dass der Beitragsservice ausschließlich in eigenem Namen fordert und handelt. Da diese Annahme aber völliger Unsinn ist, ist auch deine Schlussfolgerung und dein Beispiel Unsinn. Egal wie sehr du es drehen willst.

Darauf reagierte ich.

Du hast darauf reagiert, indem du mir die Behauptung unterstellt hast, der Beitragsservice sei eine juristische Person, als rechtsfähig und Rechtsträger. Das ist aber Unsinn. Ich habe den Beitragsservice sprachlich als etwas Drittes hingestellt, also etwas anderes als eine natürliche und rechtliche Person. Ich habe es mit einem nicht eingetragenen Verein verglichen. Und in der Tat ist dieser Vergleich etwas sehr passendes.

Die Juristen bedienen sich hier in der Tat eines Tricks. Der aber auch alleine aus praktischen Gesichtspunkten nicht anders funktionieren darf. Ich drücke es mal so aus: Wenn "etwas" nicht rechtsfähig ist, dann fällt die Rechtsfähigkeit auf diejenigen zurück, die letztendlich handelnde Personen (natürliche oder juristische) sind.

Zu Deutsch: Beim nicht eingetragenen Verein fällt auf deren Mitglieder zurück. Beim Beitragsservice fällt es auf den Rundfunk des jeweiligen Bundeslandes zurück. Im Grunde direkt durch Gesetz (beispielhaft §54 BGB) oder durch analoge Anwendung anderer Gesetze. Beispielsweise haftet eine Privatperson für das, was sie tut. Wenn ich beispielsweise etwas im Namen einer "XYZ GmbH" tue und es stellt sich raus, dass es diese GmbH gar nicht gibt, dass sie nicht existiert oder sonst wie nicht rechtsfähig ist, dann fällt das auf mich als handelnde Person zurück. Das ist eine grobe Vereinfachung des Schemas, aber dieses Schema ist das gleiche beim Beitragsservice.

ein nur an den Beitragsservice gerichteter Widerspruch kann für unwirksam erklärt werden

Wenn der Rundfunk erklärt, dass er unter der Adresse des Beitragsservice erreichbar ist und darüber kommuniziert, dann kann er (oder ein Gericht) nicht darauf bestehen, dass der Widerspruch ausschließlich an die ladungsfähige Adresse geht.

daß der Beitragsservice trotz Antragstellung bei berechtigtem Antrag seitens des vermeintlichen Schuldners ein Mahnung stellen dürfe

Genauso wie derzeit Fittnesking für bereits gekündigte Alt-Verträge einfach neue Forderungen stellen darf. Genauso wie eine Werkstatt das Auto direkt reparieren darf obwohl sie nur einen Fehler suchen sollte. Womöglich haben wir eine unterschiedliche Auffassung vom Wort "dürfen". Ich verstehe dürfen im Sinne davon, dass es kein ausdrückliches unter Strafe stehendes Verbot gibt. Deswegen auch mein Verweis auf die Rechtsmittel. Wenn ich nicht einverstanden bin, lege ich Rechtsmittel ein und dann klärt ein Gericht, was richtig und falsch ist. Lege ich Rechtsmittel nicht ein oder verwende ich die falschen Argumente, dann "darf der Beitragsservice" das.

PolluxHH  14.02.2018, 10:54
@mepeisen
Dann ist dein Wissen einfach nur falsch. Darüber hinaus sind Zahlungsaufforderungen und Mahnungen nicht dasselbe wie eine Rechnung.

Ich habe noch nie eine Mahnung des Beitragsservices oder der GEZ erhalten, hier kann ich nur auf Quellen wie Gerichtsurteile vertrauen, die gerade darauf aufbauen, daß auch Mahnungen (Und hier geht es, im Gegensatz zum BGH-Urteil, um eine Mahnung, nicht um Vollstreckung). Aber hier führst Du als einziges Argument für die Richtigkeit deiner Aussage deine eigene Kompetenz ins Feld dergestalt, daß, wenn Du sagst, daß eine Aussage dalsch sei, sie auch falsch wäre, übrigens im gesamten Ablauf deine Standardargumentation. Bei Mahnungen gelten aber übrigens in der äußeren Form (nicht inhaltlich, da bei der ersten Mahnung zusätzlich in Verzug zu setzen ist) die gleichen Ansprüche an die Eindeutigkeit der Benennung von Gläubiger, Schuldner und Schuld und nur darum geht es.

Wo steht, dass es ausschließlich die ladungsfähige Adresse sein muss und dass eine Behörde oder ein Unternehmen ausschließlich unter der ladungsfähigen Adresse erreichbar sein darf und kommunizieren darf?

Wenn Du den gesamten Ablauf durchsuchst, wirst Du erkennen, daß ich zu keinem Zeitpunkt den Begriff "ladungsfähig" verwendet hatte. Im Gegensatz zu einer Vollstreckung muß aber aus einer Mahnung zu entnehmen sein, an wen ein Widerspruch gegen die Mahnung zu wenden wäre, ein Widerspruch aber wäre in diesem Kontext immer an die zuständige Landesrundfunkanstalt, nicht an den Beitragsservice zu wenden (der Beitragsservice kann nur mit Aufgaben betraut werden, die kein Ermessen erfordern, was aus der Natur als nicht rechtsfähig hervorgeht, das Handling von Widersprüchen ist nicht Teil der dem Beitragsservice zugeordneten Aufgaben und erfordert Ermessen).

Für mich nicht. Lädst du dich die ganze Zeit an dem Wort "Unsinn" auf? Das war nicht als Beleidigung gemeint...

Beleidigung meine ich hier rein formal (und im weiteren Sinn, also §§ 185 ff StGB, denn "Unsinn" wäre als Tatsachenbehauptung zu sehen, damit also unter § 186 StGB zu erörtern), doch persönlich sehe ich es nicht so eng. Was mich stört ist, daß die Argumentation mit "Unsinn" letztlich eine egozentrierte Argumentation ist, welche eine von der eigene Meinung abweichende Auffassung diskreditiert. Dadurch übervorteilt man den Diskussionsgegner, wenn der sich nicht auf eine verbale Schlammschlacht einlassen will. Nehmen wir das BGH-Urteil als einzig eingeführtes "handfestes" Argument.

Womit argumentiert dieses Urteil (zudem hinsichtlich einer Vollstreckung, die von der Landesrundfunkanstalt beantragt wurde, nicht vom Beitragsservice, von daher auch die Legitimation zur Beantragung bestand, und bei der auch die Forderung als zulässig anzusehen war, was auch von Tübingen nicht bestritten wurde?

  • Aus § 10 Abs. 1 und Abs. 7 RBStV ergäbe sich eindeutig, daß die Landesrundfunkanstalt die Gläubigerin sei, weshalb eine Benennung unterlassen werden könne, da dadurch der Beitragsservice eindeutig als Inkassostelle bezeichnet sei (zuhöchst problematisch in meinen Augen, die Unterlassung der Nennung des Gläubigers über externe Regelungen für rechtmäßig zu erklären, das würde ich immer als "Trick" bezeichnen, da es eine Abweichung von grundsätzlich gehaltenen Rechtsauffassungen beinhaltet, zudem stellt sich die Frage, wie die Rechtslage wäre, wenn der Beitragsservice die vollstreckten Beträge nicht an die Landesrundfunkanstalten abführte, dies blendete der BGH als unmöglichen Fall aus, doch genau dieser Fall ist es, weshalb solche Bestimmungen grundsätzlich bestehen, die fehlende Rechtsfähigkeit wirkte dann sogar verstärkend gegen den Schuldner ).
  • Unterschrift, Siegel etc. seien nicht erforderlich, weil das Schreiben maschinell erstellt worden sei (auch hier weicht das BGH-Urteil von der grundsätzlichen Linie ab, denn es zielt nur auf die Form der Erstellung, nicht darauf, ob dies für den Schuldner erkennbar war, ab, die Erkennbarkeit als maschinell erstellt ist dabei gemäß BGH beim Rundfunkbeitrag nicht erforderlich, d.h. es ist gemäß BGH damit nicht erforderlich, daß der Schuldner erkennen können müsse, ob der Vollzugsbescheid materiell und formal zulässig erstellt wurde, auch das würde ich als "Trick" bezeichnen, denn bei maschinell erstellten Vollstreckungsbescheiden steht üblicherweise der Satz, daß dieser Bescheid maschinell erstellt worden sei und deshalb auch ohne Unterschrift etc. gültig wäre, ein Satz, der in dem betreffenden Dokument fehlte, hier sei auf Urteile dazu, wie maschinell verwaltungsrechtlich erstellte Urkunden zu kennzeichnen seien, um gültig zu sein, verwiesen).
  • Eine Prüfung der Berechtigung der Forderung als zusätzlicher Verwaltungsakt sei nicht erforderlich, da es weder per Gesetz vorgesehen noch zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes der Schuldner erforderlich sei (soll heißen: die Behauptung einer bestehenden Schuld reicht, um eine Vollstreckungf zu bewirken, es ist irrelevant, ob die behauptete Schuld auch wirklich bestünde).
PolluxHH  14.02.2018, 11:09
@PolluxHH
Muss er auch nicht, da der Beitragsservice nicht in eigenem Namen handelt.

Meine Argumentation setzt auf dem Adressaten auf, nicht auf der Verwaltungsvereinbarung und damit interne Übereinkommen, denn die Kenntnis um rechtliche Normen kann man noch ggf. voraussetzen, die Kenntnis um Satzungen aber nicht. Deshalb ist es durchaus diskutierbar, ob der Schuldner auf Basis einer Mahnung erkennen können sollte, wer der Gläubiger der Schuld ist, denn nur dem Gläubiger gegenüber, sofern der mit der Eintreibung Beauftragte nicht erkennbar in Vollmacht (Rechtanwalt z.B.) handelte, was aber der Beitragsservice aufgrund fehlender Rechtsfähigkeit nicht kann, kann wirksam ein Widerspruch einer erhobenen Forderung formuliert werden. Wenn der Beitragsservice einen Widerspruch nicht bearbeitet oder weiterleitet, wirkt sich dies zu Lasten des Schuldners aus, da ein Widerspruch dem Gläubiger oder einem von ihm Bevollmächtigten (fristgerecht) zugegangen sein muß, um wirksam erklärt worden zu sein. Hier einzuführen, daß der Beitragsservice (bei Mahnungen, denn die Aussagen in dem Kontext bezogen sich immer auf Mahnungen, nicht auf Vollstreckungen) gemäß einer Satzung formal in fremden Namen tätig werde, verneint den Anspruch des Gläubigers, daß er dies aus dem Schreiben zu erkennen habe (meine Position), denn eine Zahlung an den Beitragsservice tilgt noch nicht die Schuld, da der Beitragsservice nicht bevollmächtigt ist. Damit sollte m.E. für den Schuldner aus dem Dokument erkennbar sein, daß mit der Tätigung der Zahlung an den Beitragsservice der eigentliche Gläubiger die Schuld als getilgt anerkennte.

Nein, auch dann ist und bleibt das alles Unsinn. Das Argument, dass einem die Befreiung zusteht und dass man den Antrag rechtzeitig eingereicht habe, muss ausreichen und wird (sofern korrekt) auch ausreichen. Diese ganzen anderen Baustellen sind und bleiben nur eines: Unsinn.

Da haben wir doch schon einen Fortschritt erreicht, indem die zentrale Säule meiner Argumentation dann im zweiten Anlauf inhaltlich bestätigt wurde (zuvor wurde alles, damit auch, daß bei gegebenem Anspruch und erfolgter Antragstellung der Mahnung wirksam widersprochen werden könne, als Unsinn bezeichnet). Interessant wäre dann nur noch, wie man argumentieren könnte, daß es hier formal ausreichte, den Widerspruch bei dem Beitragsservice einzulegen, dazu unten mehr.

Du hast darauf reagiert, indem du mir die Behauptung unterstellt hast, der Beitragsservice sei eine juristische Person, als rechtsfähig und Rechtsträger. Das ist aber Unsinn. Ich habe den Beitragsservice sprachlich als etwas Drittes hingestellt, also etwas anderes als eine natürliche und rechtliche Person.

Was soll das nun wieder? Ich habe Dich sogar wörtlich zitiert und damit die Zulässigkeit meiner Aussage belegt. „Der Beitragsservice ist ebenso de jure existent wie alle anderen Personen (natürliche oder juristische).“ Damit aber erklärst Du über das „alle anderen“ ausdrücklich und unmißverständlich den Beitragsservice als Element der Menge der natürlichen und juristischen Personen. Etwas zu einem Element einer Menge zu erklären ist der Gegensatz davon, dies als etwas „Drittes“ einzuordnen, inhaltlich behandelst Du durchgängig den Beitragsservice als in Vollmacht handelnd, doch eine Vollmacht kann bei fehlender Rechtsfähigkeit nicht vorliegen.

Das Handeln, sofern im Rahmen der zugeordneten Aufgaben erfolgend, fällt selbstredend bei nicht rechtsfähigen Einrichtungen auf den Beauftragenden oder Handelnden zurück, aber hier ist die Handhabung (Handlung oder Unterlassung) von nicht zugeordneten Aufgaben zu betrachten. Im Falle von Handeln und Unterlassen außerhalb der Kompetenzen (und das Widerspruchsmanagement gehört nicht zu den zugeordneten Aufgabe des Beitragsservices, sondern nur das Inkasso berechtigter Forderungen, §1 der Satzung) aber fiele die Handlung auf die ausführende natürliche Person zurück, die regelmäßig nicht feststellbar sein dürfte.

Mir ist nicht bekannt, daß es eine Erklärung mit Außenwirkung der Landesrundfunkanstalten gäbe, über die Adresse des Beitragsservices erreichbar zu sein. Hier reicht auch eine Satzung nicht, da nur intern wirksam, denn dies muß extern wirksam erklärt werden.  Gäbe es die Erklärung, wäre ich komplett Deiner Auffassung. Damit aber reduziert sich unser Dissens wohl vornehmlich auf die Frage, ob eine solche Erklärung vorläge. Wenn dies von Anfang an von Dir belegbar gewesen wäre, hätten wir uns die ganze Diskussion sparen können.

Damit bliebe die Frage der Wirkung von unberechtigt eingezogener Gelder offen, da es eine "mutmaßlich bestehende Forderung" nicht auf Ebene des Beitragsservices geben kann (Ermessen), gemäß BGH aber eine Prüfung der Berechtigung einer Forderung nicht nötig sei, damit also, gemäß BGH, jede von Beitragsservice erhobene Forderung apriorisch berechtigt sei (und damit auch ein effektiver Rechtsschutz gegeben wäre, da man bei berechtigten Forderungen keine Rechtsmittel benötige). Kein Trick? ;)

mepeisen  14.02.2018, 11:32
@PolluxHH
Ich habe noch nie eine Mahnung des Beitragsservices oder der GEZ erhalten

Nicht mal eine Minute via Google habe ich gebraucht, um über die Bildersuche eingescannte Briefe zu finden. Und auf diesen steht deutlich beispielsweise "ARD ZDF Deutschlandradio" und nicht einfach nur "Beitragsservice".

Aber hier führst Du als einziges Argument für die Richtigkeit deiner Aussage deine eigene Kompetenz ins Feld dergestalt

Nein, ich führe alle Gerichte ins Feld. Ausnahmslos. Selbst der Tübinger ist nicht so dreist zu behaupten, dass der Beitragsservice Forderungen in eigenem Namen stellt. Er sieht einen Formfehler, weil im Briefkopf nicht die korrekte juristische Benennung mit ladungsfähiger Adresse der Rundfunkanstalt erfolgt, er sieht jedoch nirgendwo den Ansatz, dass der Beitragsservice selbst Forderungen geltend macht in eigenem Namen. Das wäre auch Unsinn.

Wieso unterstellst du mir, ich würde hier keine Quellen für meine Meinung haben? Gegenfrage: Woher nimmst du diesen Unsinn, wenn du nach eigener Aussage nie eine Mahnung o.ä. des Beitragsservice jemals gesehen hast?

Bei Mahnungen gelten aber übrigens in der äußeren Form (nicht inhaltlich, da bei der ersten Mahnung zusätzlich in Verzug zu setzen ist) die gleichen Ansprüche an die Eindeutigkeit der Benennung von Gläubiger, Schuldner und Schuld und nur darum geht es.

Und ich habe dich gefragt, wo du diesen Unsinn her hast, dass dort ausschließlich eine ladungsfähige Adresse stehen muss. Das steht nirgendwo. Es gibt kein Gesetz, in dem das ansatzweise drin steht, was du hier behauptest.

Wenn Du den gesamten Ablauf durchsuchst, wirst Du erkennen, daß ich zu keinem Zeitpunkt den Begriff "ladungsfähig" verwendet hatte.

Gegenfrage: Was ist an der Adresse des Beitragsservice denn dann falsch? Was ist daran unzulässig? Das ist eine Außenstelle der jeweiligen Rundfunkanstalt. Was ist an der Verwendung dieser Adresse denn nun ein Formfehler? Das einzige, was an der Adresse verkehrt sein kann, ist die Tatsache, dass sie nicht ladungsfähig sein könnte (müsste man aber auch nochmal durchleuchten).

muß aber aus einer Mahnung zu entnehmen sein, an wen ein Widerspruch gegen die Mahnung zu wenden wäre

Ist es doch. Man schickt den Widerspruch an den Beitragsservice und der arbeitet die dann für die Rundfunkanstalt ab. Was ist daran verkehrt? Was ist an dieser Adresse verkehrt?

der Beitragsservice kann nur mit Aufgaben betraut werden, die kein Ermessen erfordern, was aus der Natur als nicht rechtsfähig hervorgeht, das Handling von Widersprüchen ist nicht Teil der dem Beitragsservice zugeordneten Aufgaben und erfordert Ermessen
  1. Wo kommt diese Aussage denn wieder her? Wo steht das?
  2. Was spricht dagegen, die Widersprüche zuerst sachlich zu prüfen, rein verwaltungstechnisch und dann ggf. an die zuständige Anstalt weiterzuleiten. Das wäre keine "Ermessens-Handlung", sondern eine reine Verwaltungsarbeit. Was wäre daran verkehrt, was wäre nicht zulässig?
Womit argumentiert dieses Urteil

Was soll ich dir darauf nun antworten? Du erfindest die ganze Zeit die These, dass der Beitragsservice eigene Forderungen gelten machen würde. Du erfindest die ganze Zeit die These, dass in einer Mahnung die Adresse des Beitragsservice als Außenstelle des Gläubigers unzulässig wäre. Du wirst die ganze Zeit tatsächliche Vollstreckungsanaträge und Mahnungen durcheinander und erfindest damit Anforderungen für Mahnungen u.ä., die es schlichtweg gar nicht gibt.

Und dann leitest du aus diesen deinen frei erfundenen Thesen (die ich als Unsinn bezeichne) einen angeblichen Widerspruch zum BGH-Urteil ab. Einen Widerspruch, denn es faktisch gar nicht gibt.

Es gibt auch keinerlei Trick bei all dem. Der BGH widerspricht sich auch nicht.

PolluxHH  14.02.2018, 14:35
@mepeisen
Nicht mal eine Minute via Google habe ich gebraucht, um über die Bildersuche eingescannte Briefe zu finden. Und auf diesen steht deutlich beispielsweise "ARD ZDF Deutschlandradio" und nicht einfach nur "Beitragsservice".

Richtig, ebenso ich (allerdings nenne ich es nicht, diese Unterlagen im Original in der Hand gehabt zu haben, der Unterschied ist, daß bei solchen Bildern die Rückseite fehlt, ich also nur eingeräumt hatte, ggf. auf der Rückseite vorhandene Inhalte nicht zu kennen), dabei hatte ich diese Art der Benennung (SWR in der linken oberen Ecke) immer auch eingräumt. Solange aber der Bezug nur extern unzweideutig festgelegt ist, läßt sich trefflich darüber streiten, ob dies hinreichend sei, das überlasse ich z.B. Tübingen und dem BGH. Eigentlich müßte, beim Südwestfunk auch erfolgt, der zuständige Landessender benannt sein, denn man schuldet die Rundfunkgebühr primär der Landesrundfunkanstalt. ARD (als Kooperation), ZDF und Deutschlandfunk (auch eine Kooperation) sind selber nicht direkte Gläubiger.

Nein, ich führe alle Gerichte ins Feld. Ausnahmslos. Selbst der Tübinger ist nicht so dreist zu behaupten, dass der Beitragsservice Forderungen in eigenem Namen stellt.

Nicht ganz, sondern ich stelle ständig in den Raum, daß die Ausführung von Zahlungsaufforderungen und Mahnungen bei berechtigten Forderungen so gefaßt werden, daß ein Schuldner (ohne externe Kenntnisse über die RBStV) aufgrund der Form annehmen kann und müßte, daß der Beitragsservice der Gläubiger oder Bevollmächtigter des Gläubigers sei (was der Auffassung Tübingens entspricht) und im Falle einer unberechtigten Fordserung, z.B. bei Unterlassung der Prüfung eines Antrags auf Befreiung, sogar faktisch ohne Berechtigung agierte, da ein solches Vorgehen nicht durch die Landesrundfunkanstalten autorisiert ist, damit also de facto im eigenen Namen tätig würde, da das Handeln nicht legitimiert ist. Nachdem ich das m.E. recht deutlich ausgeführt hatte, ging ich zur Verkürzung dazu über, hier "in eigenem Namen" zu setzen, dies immer nur auf den Anschein des Auftretens beziehend, also auf die Außenwirkung, nicht bezogen auf die gegebene (interne) Rechtslage.

Man schickt den Widerspruch an den Beitragsservice und der arbeitet die dann für die Rundfunkanstalt ab. Was ist daran verkehrt?
Wo kommt diese Aussage denn wieder her? Wo steht das?

Es steht in der Verwaltungsvereinbarung Beitragsservice, Widersprüche fallen nicht unter ein Beschwerdemanagement. Hinsichtlich des Widerspruchs von Forderungen wird in § 1p als Aufgabe des Beitragsservices nur der formale Akt des Erlasses von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden benannt, nicht Annahme, Bearbeitung und Prüfung von Widersprüchen. Damit müßte nach außen der Beitragsservice explizit als zuständige Adresse zur Annahme eines Widerspruchs benannt sein, was mir nicht bekannt ist. Was daran verkehrt ist? Erstens ist der Beitragsservice nicht gehalten, Widersprüche anzunehmen, zurückzusenden oder weiteruzuleiten, aber auch nicht, diese zu prüfen, nur den Erlass eines Bescheides nach Vorgabe fällt in die Zuständigkeit des Beitragsservices. M.W. gab es zu GEZ-Zeiten sogar Urteile, die einen der GEZ zugesandten (in der Sache berechtigten) Widerspruch, der liegenblieb und nicht weitergeleitet wurde, als nicht wirksam zugegangen erachteten, doch hier suche ich jetzt keine Urteile raus und belasse es als Meinungsäußerung.

Du erfindest die ganze Zeit die These, dass in einer Mahnung die Adresse des Beitragsservice als Außenstelle des Gläubigers unzulässig wäre.

Zuerst bitte die Kausalität beachten: ich setzte regelmäßig eine unberechtigte Mahnung (Unterlassung der in den Aufgabenbereich gehörenden Prüfung von Anträgen auf Befreiung, wobei die Antragstellung bis zur Entscheidung einen Verzug aussetzt, da es ein Anspruch aus Gesetz und damit kein deklaratorischer Akt ist), unberechtigte Mahnungen sind aber nicht autorisiert. Ich habe auch immer mit den in § 1 der Satzung festgelegten Aufgaben argumentiert und gesagt, daß hier Widerspruchsmanagement nicxht zu den Aufgaben gehört. Einen Verweis auf den Beitragsservice als zuständige Adresse ist mir seitens der Landesrundfunkanstalten nicht bekannt, was zumindest eine Aufnahme der Entgegennahme von Widersprüchen in § 1 ersetzte.

Gläubiger wäre die Landesrundfunkanstalt, es ist nicht Aufgabe des Beitragsservices, Widersprüche anzunehmen, zu bearbeiten oder weiterzuleiten. Auf der Basis aber muß m.E. die Mahnung eine Adresse enthalten, an die wirksam ein Widerspruch gesendet werden kann, was dann gerade nicht die des Beitragsservices wäre. Der Beitragsservice darf sie (nein, müßte sie sogar unbearbeitet liegen lassen, denn alles andere wäre schon wieder Ermessen, sowohl die Zurücksendung, Bearbeitung als auch Weiterleitung wären gleichwertige Handlungsoptionen, was eine gültige Handlungsanweisung erforderte) unbearbeitet liegen lassen und bei dadurch nicht wirksam eingelegtem Widerspruch wäre eine Vollstreckung zulässig einzuleiten.

mepeisen  14.02.2018, 15:02
@PolluxHH
Solange aber der Bezug nur extern unzweideutig festgelegt ist

Welchen anderen SWR kennst du denn? Wo kommt deine Behauptung einer Zweideutigkeit her?

ARD (als Kooperation), ZDF und Deutschlandfunk (auch eine Kooperation) sind selber nicht direkte Gläubiger

Es mag ja sein, dass ARD und ZDF nicht eindeutig genug ist und dass es in der Tat irgendwo einen herbei gedichteten Formfehler geben mag, dass der SWR nicht wirklich benannt war. Dennoch: Woher nimmst du die Annahme, dass das alles zweideutig ist? Woher die Annahme, dass die Adresse des Beitragsservice nicht korrekt ist?

daß der Beitragsservice der Gläubiger oder Bevollmächtigter des Gläubigers sei

Wieso wiederholst du ständig diesen frei erfundenen Unsinn? Der Beitragsservice schreibt nicht rein, dass es seine Gebühren sind. Er schreibt nicht rein, dass er in eigenem Namen tätig wird.

Er schreibt rein, dass es die Rundfunkgebühren für die Rundfunkanstalten sind.

So langsam habe ich echt keine Lust mehr. Seit Anfang an erfindest du etwas, was einfach nicht existiert. Und diskutierst dann ständig daran herum.

Hinsichtlich des Widerspruchs von Forderungen wird in § 1p als Aufgabe des Beitragsservices nur der formale Akt des Erlasses von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden benannt.

Zunächst einmal ist das §2p und nicht 1p. Dann solltest du mal korrekt lesen. Beispielsweise §2a. Durchführung des Beschwerdemanagements. Das aber nur am Rande. Genau in jedem §2p wird der Beitragsservice zur Bearbeitung der Widersprüche und den Erlass eines Widerspruchbescheides ermächtigt. Ein Widerspruchsbescheid umfasst eine qualitative Begründung eines Bescheides u.ä., also ist der Beitragsservice hier zur inhaltlichen Arbeit ermächtigt.

Erstens ist der Beitragsservice nicht gehalten, Widersprüche anzunehmen

Nochmals: Wo steht das? Du erfindest hier etwas, was nirgendwo steht. Tatsächlich steht sogar in dem von dir referenzierten Vertragswerk §2p das exakte Gegenteil.

Der Vergleich mit der GEZ ist völliger Unsinn, denn dort gab es völlig andere Grundlagen.

Wenn dein Argument ist "Ich bezweifele, dass §2p tatsächlich so gültig ist. Ich denke, dass aus Grund XYZ der Beitragsservice gar nicht ermächtigt werden darf, Widersprüche zu bewerten", dann schreibe das auch so. Aber selbst dieses Argument hat mit der Adresse absolut nichts zu tun.

Einfaches Beispiel: An der Adresse des Beitragsservice gibt es ein Büro, indem ein Jurist der SWR sitzt. Der Sachbearbeiter des "Beitragsservice" reicht diesem einen Widerspruch rein und er begründet das alles und der Sachbearbeiter des Beitragsservice erstellt dann den Widerspruchsbescheid. Zulässig oder nicht? Angesichts des §2p muss selbst mit deiner Einschränkung des "Nicht-Wertens" des Beitragsservice so etwas problemlos zulässig sein. Und voila: Der Beitragsservice kann unter seiner Adresse die Widersprüche bearbeiten. Wo ist also das Problem?

Wo steht, dass das unzulässig sein soll?

unberechtigte Mahnungen sind aber nicht autorisiert

Was ein Unfug. So könnte man auch argumentieren, dass ein Vollstreckungsbescheid auf einer unzulässigen Mahnung immer ungültig und per se nichtig wäre. Du stellst das gesamte Rechtssystem auf den Kopf. Es ist solange gültig und zulässig, solange nicht ein Gericht das Gegenteil feststellt.

Ich habe auch immer mit den in § 1 der Satzung festgelegten Aufgaben argumentiert und gesagt, daß hier Widerspruchsmanagement nicxht zu den Aufgaben gehört

Nein, du hast wie schon die ganze zeit etwas völlig frei erfunden, was nirgendwo steht oder wo ausdrücklich das Gegenteil steht, leitest davon Dinge ab, die ebenfalls frei erfunden sind und alle validen Lösungs-Möglichkeiten ausblenden. Und dann behauptest du einfach, du hättest recht. So funktioniert das aber nicht.

PolluxHH  14.02.2018, 20:06
@mepeisen
Welchen anderen SWR kennst du denn? Wo kommt deine Behauptung einer Zweideutigkeit her?

Ein Bezug hat bei mir eine personelle und eine inhaltliche Dimension, durch die Aufzeigung des personellen Bezuges ist der inhaltliche Bezug nicht konkretisiert, was dann immer noch mehrdeutig wäre.

Er schreibt rein, dass es die Rundfunkgebühren für die Rundfunkanstalten sind.

Genau das steht nicht in den Mahnungen etc., sondern es steht etwas von "unseren [Anm.: des Beitragsservices als Adressant] Forderungen", das Wort "Rundfunkanstalten" taucht im Text nicht auf, auch nicht, daß man im Namen anderer die Forderung betreibe. Übrigens variiert es offenbar von Landesrundfunkanstalt zu Landesrundfunkanstalt, ob mit oder ohne Adresse oben links, beim Rundfunk Berlin-Brandenburg z.B. mit Adresse, beim SWR ohne Adresse etc. . (Ach ja: der volle Name des Beitragsservices ist "Beitragsservice ARD ZDF und Deutschlandfunk", § 1).

Das mit dem §2 stimmt, aber zuvor hatte ich es schon richtig benannt, hier den Fehler bewußt eingeführt, um zu sehen, ob Du darauf reagierst. Natürlich wäre es zulässig, einen Widerspruch an einen Vertreter des Landesrundfunks weiterzugeben, egal, wo er sich befindet, die Frage ist, ob dazu eine Pflicht bestünde, solange keine Anweisung dazu vorliegt. Es geht auch hier um den Anschein, nicht um Interna.

Noch zu § 2p: es steht ausdrücklich nur "Erlass" in 2p, nicht mehr. Ob Erlaß nun auch die Bearbeitung umfasse oder nur die Ausführung auf Anweisung nach Prüfung durch den Gläubiger wäre Auslegungssache und damit Sache von Gerichten. In der Natur nicht rechtsfähiger Einrichtungen aber liegt es, daß jede einzelne Handlung, die mit Rechtswirkungen verbunden ist, in einzelne, serielle Abläufe mit nominaler Ausprägung aufzuteilen ist und jeder einzelne Handlung explizit übertragen werden muß. Interessant ist auch, daß der Beitragsservice zwar Widersprüche bescheidet, darin aber Sätze einfügt wie

Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg beschreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid

Angesichts von Art. 19 Abs. 4 GG ist dies ... bemerkenswert, denn es qualifiziert den durch den Beitragsservice erstellten Bescheid als nicht rechtsmittelfähig. Wenn aber die Bescheidung durch den Beitragsservice gemäß eigener Aussage nicht rechtsmittelfähig ist, bedeutet dies auch, daß ihm die Befugnis zur Entscheidung nicht zusteht. Damit aber ist die Kette durchbrochen und damit fällt auch die Entgegennahme von Widersprüchen nicht mehr unter §2p, da damit "Erlass" nur als Aufgabe der Proklamation einer übermittelten Entscheidung über einen Widerspruch zu verstehen ist. Damit steht §2p keinesfalls im Widerspruch zu meiner Aussage, sondern der Beitragsservice stärkt sie zudem noch.

Und zu unberechtigten Mahnungen, jetzt bezogen auf den Fall eines berechtigten, aber nicht bearbeiteten Antrags auf Befreiung. Hier ist die Prozeßfolge zwingend vorgegeben. Der Antrag muß geprüft werden, es handelt sich um einen gegebenen Anspruch. Entweder ist er abzulehnen, da die Grundlage fehlt, dann kann bei unterlassener Zahlung berechtigt gemahnt werden, oder er wird für berechtigt befunden. Die Variante "nicht bearbeitet" ist nicht autorisiert, hier fehlt also die interne Legitimation. Der Beitragsservice kann dann nicht im Namen der Rundfunkanstalten einziehen, sondern könnte allenfalls vorgeben, im Namen der Rundfunkanstalten einzuziehen (und müßte darum wissen, da das Vorliegen eines unbearbeitete Antrags bekannt sein muß). Das "nicht autorisiert" bezog sich auf das Innenverhältnis, nicht auf das Außenverhältnis, Deine Kritik bezieht sich auf die Außenwirkung.

Ps.: Bei mir ist es genau umgekehrt: erst heute begann es, ein wenig Spaß zu machen.