Gewerbesteuer für Betreuungsleistungen?

6 Antworten

Und seit 2015 führst du solch einen Betreuungsdienst und erst jetzt kommst du und oder das FA auf diese idee der Umsatzsteuer?

Als Betreiber eines ZUGELASSENEN "Betreuungsdienstes" solltest du aber wissen, dass du nicht mit den Krankenkassen, sondern mit den Pflegekassen abrechnest.

Und welche Art der Zulassung hast du denn?

Einzelpflegekraft( Betreuungskraft) nach § 77 SGB XI ?

Und du erbringst die zusätzlichen Entlastungsleistungen und oder auch niedrigschwellige Entlastungsleistungen.

Was anderes kannst du nicht haben,

Denn als richtiger ambul. Pflegedienst bräuchtest du neben der Zulassung zu SGB V und dem SGB XI § 132, auch noch eine Zulassung zu den zusätzlichen qualitätsgesicherten Entlastungs und Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI mit allen Pflichten und Rechten der Qualitätaanforderungen.

Die du im übrigen auch als zugelassene Einzel ( Betrungskraft) erfüllen müsstest.

Welche Art der Geschäftsform hast du denn?

Einzelunternehmen? ( ohne Geschäftsform wie GbR, GmbH ...)

Arbeitset du alleine, Hast du Angestellte?

Irgend etwas kann an deiner Ausführung nicht stimmen.

Bist du dir sicher, dass du wirklich alle Formalitäten bei Beginn deiner Selbstständigkeit erfüllt hast?

Wie Gewerbeanmeldung, BG anmelden, FA anmelden, Betriebsnummer bei der Arge holen, Zulassung bei allen Pflegekassen beantragt und auch erhalten und einiges mehr?

Erfüllst du auch deine Dokumenstationspflichten?

Erstellst du entsprechende Leistungsnachweise zur Abrechnung?

Hälst du dich an die Datenschutzbestimmungen... und vieles mehr?

An sich sind Leistungen, die aus den Sozialkassen stammen, Honorare durch Pflege und Krankenkassen nach § 4, Nr.16 Satz, 1 Buchstabe g UStG

Umsatzsteuerbefreit.

Lese auch hier:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2017-12-08-umsatzsteuerbefreiung-der-angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Und auf die Idee gekommen dir einen Steuerberater ins Boot zu holen bist du noch nicht gekommen?

Ich habe alles was du mir gesagt hast ich habe den Beschluss für die Abrechnungen mit der Pflegekasse die auch zahlen habe nur Schwierigkeiten mit dem Finanzamt die erst jetzt damit gekommen sind aber danke nochmals für deine Hilfe

@silvano8

Hole dir unbedingt einen Steuerberater und sorge dafür, dass du die Zulassung vorlegen kannst. Aus diesem Zulassungsbescheid geht hervor, dass die Honorare ( Umsätze aus der Pflegekasse n. § 4, Nr.16 Satz, 1 Buchstabe g UStG umsatzsteuerbefreit sind, insofern, dass mind. 40 % des Umsatzes aus der Pflegekasse stammt.

ich weiß zwar nicht, auf welchen Beitrag du geantwortet hast ....

in der Fragestellung ist von GEWERBESTEUER die Rede

@wurzlsepp668

Sorry habe da was falsch gelesen. Pflegeeinrichtungen sind gewerbesteuerfrei wenn:

Ambulante und stationäre Pflegedienste sind gem. § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz gewerbesteuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Pflegekosten in mindestens 40 % der Pflegefälle ganz oder überwiegend, d. h. zu mehr als 50 % von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen wurden.

So jetzt stimmts. Aber meine andere Einwendung kann für die Fragerin auch von Bedeutung werden.

Nachtrag. Sorry habe von der Umsatzsteuergesprochen, aber das kann auch für die Fragerin von bedeutung sein. Nun zur Gewerbesteuer: Pflegeeinrichtungen sind Gewerbesteuerfrei wenn:

Ambulante und stationäre Pflegedienste sind gem. § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz gewerbesteuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Pflegekosten in mindestens 40 % der Pflegefälle ganz oder überwiegend, d. h. zu mehr als 50 % von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen wurden.

https://www.etl-advision.de/pflegedienste-gewerbesteuerfreiheit

Und nun stellt sich die Frage: wielviel % ihres Umsatzes kommt aus der Pflegekasse und wieviel % werden privat abgerechnet.

Du solltest dich schriftlich an das Finanzamt wenden und

beantragen, dass die Befreiungsmöglichkeit nach §3 Nr. 20d Gewerbesteuergesetz bei dir angewandt werden sollte, da du mehr als 40% von den Kassen bezahlt bekommst.

Hilfsweise beantragst du, dass dein Status als freiberufliche Tätigkeit vom Finanzamt anerkannt wird. Denn bei deiner Arbeit steht deine persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund. Diese erbringst du aufgrund eigener Fachkenntnisse und führst die eigenverantwortlich durch, vergleichbar anderer freiberuflicher Tätigkeiten, wie einer Hebamme oder einer Ärztin.

Weiterhin legst du Widerspruch gegen die bisherigen Entscheidungen des FInanzamtes hinsichtlich der Gewerbesteuer ein.

Setze ein Schreiben mit diesem Inhalt auf! Viel Glück. 

"Weiterhin legst du Widerspruch gegen die bisherigen Entscheidungen des FInanzamtes hinsichtlich der Gewerbesteuer ein." - heißt beim Finanzamt allerdings Einspruch

"Setze ein Schreiben mit diesem Inhalt auf! Viel Glück." - Imperativ Singular setzen: setz, nicht setze

Das wird hier kaum zu beantworten sein.
In diesem Fall solltest du auf jeden Fall einen Steuerberater aufsuchen, der das überprüfen kann.

Wenn Du ein Gewerbe ausübst, ist auch Gewerbesteuer zu entrichten.

Der Freibetrag beträgt meines Wissens 24.000 oder 25.000 Euro. Genau sagen kanns Dir Dein Steuerberater.

soweit ich aber weis brauchen ambulante Dienste keine Gewerbesteuer zahlen wenn sie 40% von den Kassen bezahlt bekommen

@silvano8

Deshalb wiederhole ich: Genau sagen kanns Dir Dein Steuerberater.