Gewerbe im Wohngebiet?

10 Antworten

Das Nutzen der Garage als Werkstatt wird gegen die bauplanungstechnischen Vorschriften verstoßen. Siehe § 3 Baunutzungsverordnung.

Hier kann dann eine Nutzungsunterlassung erfolgen.

Wenn die Garage als Werkstatt verwendet werden soll, wirds wahrscheinlich auch Baumaßnahmen geben müssen (z.B. Umweltschutz, Materialdicke Betonboden für Hebebühnen,...). Ich bezweifle, dass es da eine Baugenehmigung geben wird.

Naja...anfragen kostet ja fürs erste nix. Aber schon alleine, dass es sich da scheinbar um keine alleinstehende Garage handelt, sehe ich da eher schwarz.

hinsichtlich einer Werkstattnutzung bin ich mir zu 100 Prozent sicher, dass hier sowohl baurechtlich wie auch nach dem Wohneigentumsgesetz entsprechende Zustimmungen einzuholen sind, eine Nutzung als reiner Lagerraum dürfte baurechtlich wohl schätzungsweise unproblematisch sein (wenn keine Gefahrenstoffe gelagert werden), nach dem Wohneigentumsgesetz bzw. ggf. Hausordnungen könnte man da aber auch evtl. Probleme bekommen- wobei wir in unserer Eigentümergemeinschaft auch eine selbstständige Gärtnerin haben, die die Garage als Lagerraum nutzt (ohne gesonderte Zustimmung)- womit aber keiner von uns anderen Eigentümern ein Problem hat.

Es gibt da so gut wie keine Chance, in einem Wohngebiet Gewerbeflächen auszuweisen. Keine Gemeinde würde da mitspielen, und es würden sich sicher Nachbarn oder Miteigentümer beschweren.

Kein Thema wäre aber, wenn man das Geschäftsfahrzeug nachts in der eigenen Garage parkt und dort auch mal Material und Geräte abstellt. Aber keine Werkbank, Arbeitsstätte. 

Was auch problematisch wäre, die Privatwohnung als Firmensitz ausweisen in der Gewerbeanmeldung. Wird jedenfalls schwer ohne eine eigene "Betriebsstätte" ... ich kenne aber auch einen Fall, wo das durchgegangen ist, ein Gartenbauberieb, der nur beim Kunden tätig ist. Offenbar sind de Gemeinden da unterschiedlich streng.

..teilweise als Lager und Werkstatt nutzen..

beides entspricht nicht der nutzung einer garage. außerdem wäre die nutzung einer werkstatt im handwerk die ausübung eines gewerbes. deine frage beantwortet sich also von selbst.

Können die anderen Miteigentümer gegen unser Vorhaben Einspruch einlegen

die nutzung sollte in der teilungserklärung festgehalten worden sein, insofern können die ME selbstverständlich ´einspruch einlegen´ bzw. das ganze unterfangen erledigt sich von selbst, da man sich nicht über die TE hinwegsetzen kann. in einzelfällen können die ME sogar den betreffenden eigentümer aus der WEG ´drängen´.

dein mann sollte lieber nach anderen räumlichkeiten ausschau halten. abgesehen davon, dass kunden auch nicht gern in eine privatgarage gehen. am anfang einer selbständigkeit ist das vllt. verlockend, aber unprofessionell.

.... und wie soll dies gehen. Bei uns kommt schon ein Bußgeldverfahren, wenn nur ein Sack Kohle für den Kamin in der Garage steht.

Und einen Miteigentümer finden für die entsprechende Mitteilung an das Ordnungsamt wird nicht schwer sein, da bin ich mir sicher.