Gesuch um Verfahrenskostenhilfe bei der Scheidung

8 Antworten

Damit das Verfahren in Gang kommt, ist bei Gericht ein Vorschuss einzubezahlen.

Nachdem sich Deine Frau einen Anwalt und das Verfahren offensichtlich nicht leisten kann, hat sie Verfahrenskostenhilfe beantragt. Hierzu wird Dir rechtliches Gehör erteilt.

Du solltest dich rühren, wen die Angaben nicht dem Sachverhalt entsprechen.

Falls Du ein überdurchschnittlich hohes Einkommen haben solltest, dann könntest Du ggf. zur Vorschußleistung für das Verfahren herangezogen werden.

Du benötigst k e i n e n Anwalt, wenn Du mit der Scheidung einverstanden bist und selbst auch keine Anträge stellen möchtest. Ich gehe davon aus, dass ihr außergerichtlich schon alles geklärt habt und beimGericht die einvernehmliche Scheidung (Scheidung und Klärung des Versorgungsausgleiches) beantragt habt.

Dir selbst steht auch Verfahrenskostenhilfe zu, wenn sie für Dich in Betracht kommt . Einen solchen Antrag kannst Du nach Zustellung des Scheidungsantrages bis spätestens zum Ende der Beweisaufnahme im Scheidungstermin stellen.

Wenn du deiner so vertrauen kannst, dass sie dich nicht übers Ohr haut, dann könnt ihr schon auf einen zweiten Anwalt verzichten. Dann würde es genügen, wenn du bei der Stellungnahme darauf hinweist, dass du keinen Anwalt brauchst. Sollte es aber darum gehen Haus und Geld gerecht zu verteilen, dann solltet ihr euch absolut sicher sein, wie das zu geschehen hat. Auch die Schulden müssen verteilt werden. Schafft ihr das alles ohne einen zweiten Anwalt? Anwälte sind teuer. Aber wenn du für den Rest deines Lebens zahlen musst, ungerechtfertigt, das kann noch teurer werden. Drum überlege gut, ob dein Vertrauen in guten Händen ist.

Hallo "mdina2nl",

da Sie sich mit Ihrer Ehefrau darauf geeinigt haben, aus Kostengründen lediglich einen Rechtsanwalt zu beauftragen, möchte ich vorsichtshalber darauf hinweisen, dass eben dieser Rechtsanwalt, auch bei einer einvernehmlichen Scheidung, lediglich die Interessen einer Partei vertritt. Vorliegend ist der Rechtsanwalt demnach Interessenvertreter Ihrer Ehefrau. Dieses Vorgehen erscheint im ersten Augenblick im Hinblick auf die Kosten auch wirtschaftlich sinnvoll, wenn sich beide Parteien in Sachen wie Unterhalt, Hausrat, Kinder, Vermögen und Versorgungsausgleich einig sind und es hierzu keine Streitigkeiten gibt.

Dennoch birgt ein derartiges Vorgehen immer gewisse Risiken. Oftmals fehlt demjenigen, der sich nicht vertreten lässt, die Fachkunde, die Folgen und Auswirkungen der Zustimmung zum Scheidungsantrag zu überschauen und erkennen zu können (keinesfalls möchte ich Ihnen hierbei unterstellen, Sie würden nicht über die nötige Fachkunde verfügen). Dies gilt in besonderem Maße für den im Zwangsverbund durchzuführenden Versorgungsausgleich, bei dessen Durchführung die fachkundige anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die Strukturreform des Versorgungsausgleichs durchaus von zunehmender Bedeutung auch für den Antragsgegner ist.

Auch können Sie, Ihnen sicherlich bekannt, selber ohne anwaltliche Vertretung keine eigenen Anträge stellen. Dies bedeutet, dass Sie dem Scheidungsantrag Ihrer Ehefrau lediglich zustimmen können. Es besteht sodann die Gefahr, dass Ihre Ehefrau den Scheidungsantrag zurücknimmt und damit der Stichtag für die Zugewinnausgleichsauseinandersetzung beseitigt wird. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen, da in diesem Fall bei Antragsrücknahme das Scheidungsverfahren anhängig bleibt und es damit auch bei dem Stichtag für die Zugewinnausgleichs-Auseinandersetzung gemäß § 1384 BGB verbleibt.

Sie sollten daher Ihre Situation im Hinblick auf den Verzicht, sich vertreten zu lassen, überdenken und genauestens abwägen. Wenn Sie weiterhin keine anwaltliche Vertretung wünsche, so wäre es sicherlich ratsam, ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Familienrecht zu beanspruchen, um mögliche Gefahren und/oder Fallen auszuschließen.

Nun zu Ihrem Anliegen bezogen auf das Gesuch um Verfahrenskostenhilfe:

Da ein Gericht neben den wirtschaftlichen Verhältnissen zudem die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zu prüfen hat, benötigt es hierzu eine Stellungnahme beider Beteiligten. Würden Sie z.B. vortragen, dass das Trennungsjahr noch lange nicht abgelaufen ist, so würde das Gericht im Regelfall nicht sofort über die VKH-Bewilligung entscheiden, sondern vorerst einen Prüfungstermin anberaumen.

Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht also nach § 77 Abs. 1 S. 1 FamFG den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Es bedarf in diesen Verfahren der Anhörung von anderen Beteiligten somit dann, wenn ihre verfahrensrechtliche Stellung durch die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe berührt werden würde. Dies scheint vorliegend der Fall zu sein.

Jedoch obliegt es Ihnen zu entscheiden, ob Sie hierzu Stellung beziehen möchten oder nicht. Sofern keine Unstimmigkeiten vorliegen, können Sie hierzu auf eine Stellungnahme verzichten.

Im weiteren Scheidungsverfahren und auch für Ihre Zukunft wünsche ich Ihnen alles erdenklich Gute.

Damit das Verfahren in Gang kommt, ist ein Vorschuss beim Familiengericht einzubezahlen.

Wenn sich Deine Frau einen Anwalt und das Verfahren finanziell nicht leisten kann, stellt sie einen Verfahrenskostenhilfeantrag.

Dies hast Du zur Kenntnisnahme und ggf. zur Stellungnahme übersandt bekommen. Da Dir als Gegenseite in einem Verfahren immer rechtliches Gehör erteilt werden muss. Das gilt auch umgekehrt.

Du solltest Dich rühren, wenn sie falsche Angaben gemacht hat bzw. der Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht.

Solltest du ein überdurchschnittliches hohes Einkommen haben, dann könnte Deiner Frau die Verfahrenskostenhilfe versagt werden und Du könntest herangezogen werden, den Vorschuss zu leisten.

Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Nachdem ihr wohl eine einvernehmliche Scheidung (nur Scheidung und Versorgungsausgleich klären) habt, reicht es, wenn Deine Frau als Antragstellerin einen Anwalt nimmt. Den zahlt sie alleine. Dafür brauchst Du nichts bezahlen. Nur die Gerichtskosten werden grundsätzlich geteilt., die bei einem Durchschnittseinkommen zwischen 200 - 400 EUR pro Pewrson liegen.

Nur wenn Du noch evtl. spätere Gegenanträge, z.B bei einem neu auftauchenden Streitpunkt wie z. B. Ehegattenunterhalt stellen möchtest oder beim Scheidungstermin schon einen Rechtsmittelverzicht erklären willst, dann benötigst auch Du einen Anwalt

Entweder beide einen, oder keiner. Anwalt mein ich jetzt. Ein Anwalt kann nur einer Partei dienen und deren Interessen vertreten.