Gesetzlich strafbar, 16 Jährige und 23 Jähriger - Beziehung?

9 Antworten

Sexuelle Selbstbestimmung gibt es in Deutschland bereits ab 14, ab da kann man auch mit einem Opi ins Bett springen.

Der Fall liegt anderes, wenn Geld oder Ähnliches fließen und damit eine sexuelle Dienstleitung gekauft wird.

Auch bei Abhängigkeitsverhältnissen (Schüler - Lehrer, Patient - Arzt) liegt eine Straftat vor.

In Deutschland seid ihr rechtlich auf der sicheren Seite und weder der Staatsanwalt noch Deine Eltern haben eine rechtliche Handhabe gegen Eure Beziehung, solange sie einvernehmlich ist, kein Abhängigkeitsverhältnis besteht und kein Geld für Sex fließt.

Trotzdem werdet ihr natürlich auf viele Menschen stoßen, die Euch mit Hinweis auf den Altersunterschied Eure Beziehung madig machen wollen - aber solange ihr es langsam angeht und Euch nicht vorschnell in eine Ehe stürzt oder Nachwuchs in die Welt setzt, sehe ich kein Problem. Wenn ihr zusammen bleibt, dann verwächst sich auch der Altersunterschied irgendwann...

Seid nett aufeinander!

R. Fahren

Nein, aus diesem Grund brauchst du dir keine Sorgen zu machen. Das ist alles legal, solange sich nicht deine Eltern querstellen.

Die Eltern haben da gar nichts mehr zu melden ;)

@SchuggarUrsi

Doch. Sie können ihm den Umgang mit ihrer Tochter verbieten. Unabhängig, ob er 16, 23, 30 oder 60 ist.

Das fällt noch in das elterliche Sorgerecht.

Die Beziehung an sich oder der Sex ist nicht strafbar.

@Othetaler

Das Umgangsrecht darf nicht willkürlich ausgeübt werden! Da müsste durch den Freund schon eine Gefährdung des "Kindeswohls" drohen. Einvernehmlicher legaler wie legitimer Sex mit einer sexualmündigen(!) Person zählt nicht dazu.

Wenn er keine Zwangslage von Dir ausnutzt, und wenn er kein Geld für den Sex bezahlt, ist rechtlich alles ok.

Hier der Gesetzestext:

§ 182 StGB
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1.sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder

2.diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1.sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder

2.diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Nein das ist falsch.

Wenn der Sex in beiderseitigem Einverständnis stattfindet

Keine Bezahlung oder andere Dienstleistungen vorliegen

Keine Abhängigkeit vorliegt. Schüler-Lehrer