Gesetze zum Toiletten-Verbot in Schulen?

3 Antworten

Wenn der Gang zur Toilette verboten wird (bzw. die Toilette regelmäßig geschlossen wird), dürfte das im Zweifel eine Straftat sein.

Infrage kommen hier

  1. Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB, denn das längere Einhalten von Stuhl oder Urin ist mit Schmerzen und Verkrampfungen verbunden während das In-die-Hose machen was daraus folgen kann mit oft (erheblichen) psychischen Schäden verbunden ist. Da die Schule/die Schulleitung hier ihre hoheitliche Gewalt ausüben, ist es eben nicht eine Körperverletzung, sondern eine KV im Amt.
  2. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht nach § 171 StGB, da ein Lehrer der einem Schüler dieses elementare Menschenrecht verweigert seine Fürsorgepflicht gröblich verletzt, auch weil er die unter 1. genannten Schäden wissentlich in Kauf nimmt.
  3. Misshandlung Schutzbefohlener nach § 225 StGB, denn das Verbieten des Toilettengangs ist eine Qual, d.h. ein länger andauerndes Leiden. Der Vorsatz ergibt sich auch hier durch das wissentliche Inkaufnehmen (ein sogenannter Eventualvorsatz).

und möglicherweise noch Nötigung, Beleidigung, ...

Art. 3 EMRK – Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 1 

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 2 

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Diese hier können auch auftreten:

Körperverletzung im Amt, § 340 StGB (Das erzwungene Einhalten des Stuhlgangs führt regelmäßig zu schmerzhaften Verkrampfungen des Verdauungstraktes. bzw. des Blasentraktes.)

Misshandlung Schutzbefohlener, § 225 I StGB (Die Schüler unterstehen während der Tatzeit – dem Unterricht - der Fürsorge und Obhut des Lehrers. Unter Quälen versteht man die Verursachung eines länger dauernden Leidens. Das Erzwungene Einhalten von Notdurft oder Harndrang erfüllt diese Voraussetzungen, s.o.)

Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, § 171 StGB (Ein Lehrer hat gegenüber dem Schüler eine Fürsorge- und Erziehungspflicht. Diese verletzt er gröblich, indem er einem Schüler einen erbetenen Toilettenbesuch verweigert. Die Verletzung ist deshalb gröblich, weil es um die Einhaltung elementarer Menschenrechte geht und die Tathandlung für die betroffenen Schüler eine Quälerei darstellt. Durch die Tathandlung bringt der Lehrer den Schüler in die Gefahr, diese in ihrer psychischen Entwicklung erheblich zu schädigen. Kinder und Jugendliche, die derartiges durchleiden, haben regelmäßig Angst vor der Wiederholung einer solchen Misshandlung. Durch erzwungenes In-die-Hosen-Machen besteht die Gefahr, dass die betroffenen Schüler zum Gespött ihrer Mitschüler werden und ihre gesamte psychische Entwicklung erheblichen Schaden nimmt.)

Nötigung, § 240 I StGB (Zur Gewalteinwirkung genügt ein psychisch wirkender Zwang. Diesem Erfordernis genügt das Verbot eines Lehrers, weil ein Schüler keinerlei Möglichkeit hat, sich dem psychischen Zwang der Weisung zu widersetzen.

Der Schüler wird durch das Verbot, die Toilette besuchen zu können, gezwungen, seinen Stuhldrang oder Harndrang körperwidrig einzuhalten, was zu erheblichen körperlichen und psychischen Verletzungsfolgen führt.)

Beleidigung, § 185 StGB (Das Verwehren eines Toilettenbesuchs ist ehrverletzend iSd § 185 StGB, weil die Ehre eines jeden Menschen es gebietet, einen Toilettengang nicht zu verwehren. Das ausgesprochene Verbot die Toilette aufzusuchen, zeigt dem Opfer in deutlicher Weise, dass der Täter die Persönlichkeit des Opfers und dessen intimste und menschlichste Bedürfnisse missachtet. Durch das Verbot des Toilettenbesuchs zeigt der Täter dem Opfer, dass er es nicht als vollwertigen Mitmenschen ansieht, sondern als jemanden, dem man zumuten kann, den Stuhldrang oder Harndrang einzuhalten oder gar in die Hose zu machen. Dies ist eine massive Missachtung der Ehre des Opfers.)

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