Geht ein notarielles Schuldanerkenntnis an die Erben des begünstigen über?

4 Antworten

Die Sachlage scheint so zu sein: Sie oder ein Dritter haben gegenüber der Person A ein Schuldanerkenntnis abgegeben.  A ist verstorben und von X beerbt worden.  X ist als Erbe in die Rechtsposition des A eingetreten und kann daher die Ansprüche aus dem Schuldanerkenntnis ebenso einfordern wie A es, würde er noch leben, hätte tun können.  

Wenn dieses Schuldanerkenntnis allerdings ausdrücklich nur A gegenüber übernommen würde unter Ausschluss seiner etwaigen Erben (was rechtlich möglich wäre, aber in praxi nur äußerst selten vorkommt !) , sähe die Sache anders aus. Ich rechne aber hier im konkreten Fall nicht mit dieser Einschränkung, weil sie kaum einmal im praktischen Leben vorkommt..

Ob eine Forderung aus einem Spargutaben gegnüber einer Bank oder eine Forderung des Erblassers Ihnen gegenüber an Dritte vererbt wird, begünstigt beides die Erben in gleicher Weise.

Sie müssen auf Anforderung oder wie vertraglich vereinbart an die Erben leisten.


Es scheint ja eine Forderung des Erblassers zu sein. Natürlich gehört die zur Erbschaft.

Ja und ja.