Gehaltsnachzahlung / Zeitpunkt der Versteuerung

3 Antworten

@kleineschwester:

Deine Antwort ist mir noch ein wenig unklar.

Die Leistung wurde eben nicht in dem Monat erbracht, für den sie nun versteuert werden soll. Sie betraf den Zeitraum 4-10/2005 und wurde in 10/2006 gezahlt.

Meine Frage ist: Muß ich die Nachzahlung für 2005 oder aber für 2006 versteuern?

Danke vorab!

Laufender Arbeitslohn (Gehalt, Lohn, Mehrarbeitsvergütung, Zuschläge ...) gilt in dem Kalenderjahr bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (EStG § 38a Abs. 1 Satz 2).

Sonstige Bezüge (einmalige Zahlungen, 13. Monatsgehalt, Gratifikationen ...) werden in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen (EStG § 38a Abs. 1 Satz 3).

Wäre also zu fragen, welche "garantierten Gehaltsbestandteile" zugeflossen sind. Dann wird auch die Antwort eindeutiger.

Es handelt sich hier um garantierte Provisionen für einen Verkäufer. Das Gehalt bestand aus einem Fixum zugl. einem Provisionsanteil, wobei die eingetriebene Summe für die ersten sechs Monat anteilig garantiert war.

@ThomasBeh

Die Frage ist doch wohl: handelt es sich um "laufenden Arbeitslohn", dann gilt er bezogen in 2005. Oder handelt es sich um einen sonstigen Bezug, wie einmalige Gratifikationen, dann gilt er bezogen in 2006. Ich denke aber, die Provisionszahlung gehört zum laufenden Einkommen, denn sie wird jeden Monat - wenngleich in unterschiedlicher Höhe - gezahlt. Dann wäre klar, warum das Finanzamt diese Forderung stellt.

...also, die Frage beantwortet das Einkommensteuergesetz ganz eindeutig in § 38a (1) Satz 2 erste Halbsatz:
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Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet;
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Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, in dem der Anspruch entsteht. Zu versteuern als 2005.
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Andererseits muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer abführen, und zwar dann, wenn der Lohn fließt, also 2006. Dennoch ist die Lohnsteuer auf die Einkommensteuer 2005 anrechenbar.

Vielen Dank! Damit ist die Frage wohl umfassend beantwortet.

Stimmt nicht. § 38a (1) Satz 2 gilt nur für Lohnzahlungen um den Jahreswechsel. Z.B. wenn der Arbeitslohn für Januar bereits am 30.12. ausgezahlt wird. Bei Nachzahlungen für abgelaufene Jahre gilt natürlich § 11: Die Einnahme gehört zu dem Jahr, in dem sie gezahlt wird. Hier also 2006.

@Duelp

Kannst Du bitte noch einmal die genaue Quelle angeben? Hast Du einen link zu § 11 parat?

@Duelp

Quelle nunmehr selbst gefunden, keine Aktion notwendig. Aber: Um die Sache noch etwas komplizierter zu machen:

Das FA hat bei der Prüfung doch sicher auch festgestellt, wann das Geld tatsächlich gezahlt worden ist. Insofern frage ich mich, ob der AG die Zahlungen überhaupt korrekt verbucht hat - oder meinen Rechtanswalt aus irgendwelchen schwarzen Kassen bezahlt hat. Auffällig ist, das das FA das nachträglich zu versteuernde Einkommen nur mit etwa 52% der tatsächlich gezahlten Summe ansetzt(die 52% werden den Einkünften aus nichtselbstsändiger Arbeit zugeschlagen und erhöhen den Bruttoarbeitslohn). Wie kann das sein?

Lege ich jetzt Einspruch ein, müßte ich sicherlich befürchten, auch meine Belege beibringen zu müssen?!