Weihnachtsgeld? Rückzahlung bei Kündigung vom ArbeitGEBER?
Hallo ich habe am 1.10 in einem neuen Betrieb angefangen. Ich war jetzt nur 3 Monate dort angestellt. Ich habe im November ANTEILIG Weihnachtsgeld bekommen. Danach als ich krank geschrieben war, haben Sie mich innerhalb meiner Probezeit gekündigt. Muss ich das Weihnachtsgeld zurückzahlen wenn es anteilig ist und die mich kündigen? Es waren 300€
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5 Antworten
Soweit ich das sehe kann das Weihnachtsgeld nicht zurück gefprdert werden. Es wurde Anteilig gezahlt für 2019, nicht für 2020 und du hast keinen Text der sich auf die z.B. ersten 3 Monate des Folgejahres bezieht.
6 bezieht sich ja aufs Kalenderjahr und du scheidest in 2020 aus. Das währe wohl interesannt gewesen wenn du wieder erwarten im Dezember ausgeschrieden wärst und auch dann nur Anteilig.
7 greift nicht weil 1. laufendes Kalenderjahr ist 2020 nicht 2019 und 2. bist du ja nicht aus diesen gründen gekündigt worden.Oder?
Und 8 ist ne irrtümliche überzahlung also wenn man dir z.B. das doppelte Gehalt überwiesen hat.
Oder geht es um das Dezember gehalt? Da wäre lt. 6 nur anteilig möglich und wenn du bis ende Dezember gearbeitet hast auch das nicht.
Und nur nach 7 voll.
Der Betriebsrat währe hier ggf nen Ansrechpartner.
Muss ich das Weihnachtsgeld zurückzahlen wenn es anteilig ist und die mich kündigen?
Schlicht und einfach: Nein!
Die Rückzahlung der anteiligen Sonderzahlung ist dem Arbeitgeber gemäß der Bestimmung Nr 7 im Bild nur erlaubt, wenn Du durch ein schuldhaftes (!!) Verhalten den Arbeitgeber zu einer Kündigung veranlasst.
Ich gehe davon aus, dass das für die während Deiner Probezeit ausgesprochene Kündigung nicht der Fall war (da der Arbeitgeber in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses ohne besonderen Grund ordentlich kündigen kann).
Die Verrechnung der gezahlten Sonderleistung mit Deinem Entgelt war also vertragswidrig!
Du solltest Deinen früheren Arbeitgeber schriftlich (Einwurfeinschreiben) mit Verweis auf diese Vertragsbestimmung und mit angemessener Fristsetzung (10 - 14 Tage) zur Nachzahlung des einbehaltenen Entgelts auffordern und für den Fall der Weigerung oder Nichtreaktion rechtliche Schritte (Klage beim
Arbeitsgericht) androhen.
Für eine solche Klage brauchst Du erst einmal keinen Anwalt, den Du in dieser Instanz sowieso in jedem Fall (unabhängig vom Ausgang) selbst bezahlen müsstest, wenn Du nicht passend rechtsschutzversichert oder kein Gewerkschaftsmitglied bist oder wegen zu hohen Haushaltseinkommens keinen Anspruch auf einen Beratungshilfeschein hast.
Die Klage ist bei der Rechtsantragsstelle eines Gerichts einzureichen oder wird dort zur Niederschrift aufgenommen, wobei kostenlos bei der Formulierung geholfen wird.
Es sind aber Fristen zu beachten:
Wenn es in Deinem Arbeitsvertrag (oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag) keine vereinbarten kurzen Ausschlussfristen gibt (arbeitsvertraglich mindestens 1 Monat, tarifvertraglich auch kürzer, meist aber 3 oder - zweistufig - 6 Monate), nach deren Verstreichen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - hier also das einbehaltene Entgelt - verfallen sind, dann gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist". Bei Anwendung der Verjährungsfrist kannst Du Deine Forderungen bis zum Ende des 3. Jahres nach dem Jahr der Fälligkeit der Forderung stellen (wenn das verminderte Entgelt im Januar 2020 gezahlt wurde, also bis zum 31.12.2023).
Ich kann nichts erkennen, was eine Rückforderung des Weihnachtsgelds erlaubt und einfach einen Betrag vom Lohn abziehen geht schon gar nicht.
Schreib Deinem AG einen Brief und frag nach der rechtlichen Grundlage des Abzugs. Fordere ihn auf, den unberechtigt einbehaltenen Betrag bis zum.....(Frist von 7-10 Tagen setzen) auf Dein Konto zu überweisen und schreib gleich dazu dass Du, sollte bis zum genannten Termin kein Zahlungseingang zu verzeichnen ist, Klage beim Arbeitsgericht erhebst.
Solltest Du eine Rechtsschutzversicherung haben oder Gewerkschaftsmitglied sein, kann das ein Anwalt für Dich machen.
Musst Du den Anwalt allerdings selbst bezahlen, solltest Du Dir überlegen, ob Du Dir einen Anwalt suchst, da die Kosten, sollte es zum Arbeitsgericht gehen (auch wenn es nur bis zum Gütetermin ist), die Zahlung übersteigt.
Beim Arbeitsgericht muss in der ersten Instanz jede Seite ihren Anwalt selbst bezahlen, egal wie das Verfahren ausgeht.
Die Beratung beim Arbeitsgericht ist sicher sehr gut, weil dein Arbeitgeber AG dort gewiss schon bekannt ist: In den Internet-Bewertungen kannst du lesen, dass die Mehrheit seiner Filialen miserabel geführt werden inklusive des miesen Umgangs mit den Front-MitarbeiternInnen.
Erkundige dich immer vorher, bei welchem Unternehmen du arbeiten willst. Und verwende dein Geld auch, um vorher den Arbeitsvertrag AV rechtlich prüfen zu lassen: Da die Mehrheit der AG nur Gauner sind, es stehen meistens nicht wenige rechtlich sittenwidrige Bestimmungen im AV, muss man sich eben dann fragen, wie weit man da als Arbeitnehmer mitspielen muss.
Nein musst du nicht, da Weihnachtsgeld eine reine gefälligkeits Sache vom Betrieb ist besteht kein Anrecht auf eine Rückforderung