Rückzahlung Weihnachtsgeld bei Kündigung zum 30.04

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Du kannst das Weihnachtsgeld behalten. Es gibt zwar gültige Rückzahlungsklauseln bei denen auch nach dem 31.3. zurückgezahlt werden muss, das hängt aber von der Höhe der Sonderzahlung ab.

Ich habe ein Urteil zu genau diesem Thema gefunden. Lies mal nach: BAG 28.4.2004 - 10 AZR 356/03. www.lexetius.com/2004,1000

Dann habe ich noch einen Auszug aus dem Arbeitsrechtkommentar von Peter Wedde: "Die zulässige Bindungsdauer, die durch die Pflicht zur Rückzahlung einer Gratifikation für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb erreicht werden soll, richtet sich nach der Höhe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit der Leistung. Folgende Maßstäbe hat die bisherige Rechtsprechung entwickelt: Erhält ein AN eine Sonderzahlung in Höhe einer vollen Monatsvergütung, kann der AG sich die Rückforderung für den Fall vorbehalten, dass der AN nicht über die folgenden drei Monate hinaus bis zum nächsten zulässigen Kündigungstermin bleibt.Eine weitergehende Bindung des AN ist unwirksam. Eine Kündigung des AN zu einem Termin nach dem 31.3. würde dann keine Rückzahlungspflicht auslösen, eine Kündigung zum 31.3. allerdings schon"

Hallo,

danke schön für die ausführliche und hilfreiche Antwort. Ich habe leider bei dem Auszug aus dem Vertrag etwas zu ergänzen, und zwar hieß es Kalendervierteljahr anstelle Kalenderjahr. Gilt Ihre Aussage dann trotzdem?

Vielen Dank!

@Fragenstellen19

Selbstverständlich gilt die Aussage. Dieses "Kalendervierteljahr" bedeutet, dass Du bis zum 31.3. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis sein musst. Wenn Du am 31.3. die Kündigung abgibst, beginnt die Kündigungsfrist am 1. April an zu laufen, also im zweiten Kalendervierteljahr. Außerdem gilt das was ich oben geschrieben habe auch hier. Das BAG Urteil bezieht sich auf die Höhe der Abfindung und die damit verbundene Rückzahlungsklausel, ebenso der Kommentar von Peter Wedde. Die Voraussetzungen sind ja immer noch dieselben: 1 Monatsgehalt Sonderzahlung und Kündigung zum 30.April

@Hexle2

Danke schön und noch ein schönes Wochenende.

@Fragenstellen19

Das wünsche ich Dir auch und danke für's Sternchen

@Hexle2

Hallo Hexle,

Entschuldigung, aber ich habe nun beim weiteren Recherchieren folgenden Passus gefunden und bin nun wieder ein wenig am Zweifeln. Dies würde doch bedeuten, dass die Klausel doch rechtsgültig ist?

Auszug:

Lediglich wenn die jeweilige außer-/übertarifliche Einzelzahlung eine volle Monatsvergütung oder mehr beträgt, ist eine Bindung über den Zeitraum von drei Monaten nach dem Auszahlungstermin zulässig. Der Arbeitnehmer muss dann noch zusätzlich den nächstmöglichen Kündigungstermin für die Beendigung seines Arbeitverhältnisses abwarten, wenn er eine Rückzahlung vermeiden will (BAG vom 28.04.2004 - 10 AZR 356/03). Um eine so lange Bindungsfrist auszulösen, müsste in tarifgebundenen Metallunternehmen für Gewerkschaftsmitglieder neben dem tariflich abgesicherten Teil einer Sonderzahlung (z. B. 55%) zusätzlich mindestens eine übertarifliche Sonderzahlung in Höhe einer vollen Monatsvergütung.(= 100%) und selbstverständlich auch noch die eigentliche Monatsvergütung (z.B. Novembergehalt) - gezahlt werden. Zahlungen von insgesamt 255% dürften äußerst selten vorkommen.

Quelle: http://herborn.igmetall.de/uploads/tx_mpcontent/rechtliche_Hinweise-2012.pdf

@Fragenstellen19

Warum die Zweifel? Das ist doch genau das Urteil, das ich schon in meiner ersten Antwort genannt habe. Da steht, dass die Bindung drei Monate möglich ist und man dann den nächstmöglichen Kündigungstermin abwarten muss um eine Rückzahlung zu vermeiden. Du kündigst doch zum 30.April. Die Rückzahlungsklausel betrifft die ersten drei Monate (erstes Kalendervierteljahr) und die sind am 31.3. beendet.

@Hexle2

Hallo nochmal,

also die Klausel besagt doch, dass ich mich innerhalb des ersten Kalendervierteljahres in ungekündigtem Beschäftigungsverhältnis befinden muss, dies ist aber doch nicht der Fall, da ich schon am 31.01. (zum 30.04) gekündigt habe. Somit befinde ich mich danach doch in einem gekündigten Beschäftigungsverhältnis und die Klausel greift leider doch. Die Klausel in meinem Vertrag gilt also im Grunde bis zum 30.06 und nicht nur bis zum 31.03. Auch wenn ich dies ziemlich bescheiden finde.

Liebe Grüße

Wenn diese Klausel wirklich so in deinem Vertrag steht, dann halte ich sie sowieso für unwirksam und es muss gar nichts zurück gezahlt werden. Nach dem Urteil BAG 28.4.2004 - 10 AZR 356/03 ist eine längere Bindung als bis zum nächst zulässigen Kündigungstermin hinaus nicht möglich. Nach der Klausel deines Vertrages aber, dürftest du das ganze folgende Jahr nicht kündigen ohne eine Rückzahlung auszulösen. Zudem ist die Formulierung "wird freiwillig gezahlt" für sich alleine zu unbestimmt um eine im folgenden Jahr zu leistende Zahlung abzuwenden.

Wenn du diesen Passus in deinem Arbeitsvertrag unterschrieben hast, gilt der natürlich auch.

Der Arbeitgeber wird einfach das letzte Gehalt einbehalten, und dich auf den Klageweg verweisen.

Lieber Hans, auch du müsstest Wissen das nicht alles was in einem Vertrag steh auch rechtlich haltbar ist. Der Arbeitgeber wäre selten dämlich wenn er es auf eine Prozess ankommen lässt den er verlieren muss.

Ich bin der Meinung, wenn es im Arbeitsvertrag geregelt ist mit den3 Monaten, dann kannst du das Unteernehmen ab 1. 4. Verlassen, ohne etwas einzubüßen. du brauchst auch erstmal 1. 4. Zu kündigen,wenn du das Unternehmen am 30.4. Verlassen willst bei normaler Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Siehe BGB Fristen 187