Geerbtes Haus, Schwester auch noch im Grundbuch?

4 Antworten

Die Mutter Ihrer Freundin hat mit dem Haus deessen Eigentümerin die Tante lt. Grundbucheintrag alleine ist, nichts zu tun; Pflichtteilsansprüche existieren da keine!

Das Grundbuch ist ein Register, das beim Grundbuchamt geführt wird. Als Eigentümer (oder Miteigentümer) wird man dort grundsätzlich nur eingetragen, wenn man eine Immobilie zu Lebzeiten durch einen notariellen Vertrag erworben (z.B. Kaufvertrag, Schenkungsvertrag,...) hat oder die Immobilie geerbt hat. Hat man sie aufgrund eines Todesfalls geerbt, nimmt das Grundbuchamt eine Eintragung in das Grundbuch erst vor, wenn man einen durch das Nachlassgericht erstellten Erbschein oder eine notariell beurkundete letztwillige Verfügung mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorlegt.

Wenn das Haus der Mutter zum Zeitpunkt ihres Todes alleine gehörte, dann stand sie auch alleine im Grundbuch.

Solange die Mutter lebte, konnte sie nicht mal die eine Tochter und dann wieder mal die andere Tochter ins Grundbuch eintragen lassen.

Da muss also irgendein ein Missverständnis vorliegen!

Ne, sie hat auch nicht mal die eine und dann die andere Tochter eintragen lassen. Zuerst stand nur die eine drin als Erbin und dann wurde die andere mit eingetragen,  sodass nun beide als Erben eingetragen sind.

Man kann sich nicht einfach ins Grundbuch eintragen lassen. Entweder hat die Mutter also der Tante das Alleineigentum übertragen, oder die Tante ist zumindest Miterbin geworden.

Im Testament steht jedoch ausdrücklich, dass die Mutter meiner Freundin das Haus erben soll.

Das ist im Regelfall ein reines Vermächtnis. Die Freundin hat also einen Anspruch gegen die Miterben auf Übertragung des Eigentums. Aber sie ist nicht automatisch mit Erbfall Eigentümerin.

Die Schwester einer Erblasserin hat übrigens kein Pflichtteilsrecht.

Nein, da habe ich mich vielleicht undeutlich ausgedrückt, laut Grundbucheintrag soll es beiden gehören. 

Und es besteht kein Pflichtanteil?

@Neugierige2491

In dem Fall sind sie beide entweder in Erbengemeinschaft eingetragen oder die Mutter hat der Tante zuvor einen Anteil überschrieben. Ohne Grundbuch kann man dazu nicht mehr sagen.

Ein Pflichtteilsrecht haben nur Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte des Erblassers, wenn sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Schwester gehört nicht dazu.

Wer stand denn zum Zeitpunkt des Todes im Grundbuch?

Soweit ich weiß waren es beide.

Dann kann die Mutter auch nur ihren Anteil vererben! Über den anteil ihrer Schwester kann sie nicht bestimmen

@SaVer79

Ah, ich hatte es falsch verstanden, Verzeihung. Also das Haus gehörte nur der Mutter. Sie hatte nur meine Freundin ursprünglich als Erbin eintragen lassen, jedoch hat sich die Schwester einige Zeit vor dem Tod ebenfalls als Erbin eintragen lassen.

Das heißt, die Schwester steht als Miterbin im Testament? Das ist alles ein wenig verworren, denn man lässt sich nicht als Erbe eintragen sondern wird zum Erben bestimmt

@SaVer79

Ja, beide sollen wohl drin stehen. Dann wird sie sich wohl eintragen lassen haben, wenn sie das nicht einfach so kann. Auch wenn meine Freundin sagt sie durfte es. Da weiß ich aber nicht ob das Info des Anwalts war. 

Da der Sachverhalt immer noch nicht ganz klar ist, halten wir es doch mal ganz einfach: die Erblasserin könnte ihr Testament vor dem Tod so oft ändern wie sie wollte und darin zu Erben bestimmen, wen sie wollte! Wenn keine Beschränkungen z.b. Durch ein gemeinsames Testament von Ehegatten oder fehlende testierfähigkeit etc vorlagen, ist das vollkommen in Ordnung