Gebäudeversicherung zahlt Sanierung nicht?

9 Antworten

Die Gebäudeversicherung zahlt aktuelle Schäden und die Beseitigung der Folgekosten.

Wenn das gesamte System ausgetauscht werden muss, handelt es sich um "Pfusch am Bau" der nicht Gegenstand einer Schadensversicherung sein kann. #### Die Leitungswasserversicherung wird euch diese Sanierung sogar zur Auflage machen. #### Wenn diese nicht durchgeführt wird, wird der Vertrag gekündigt.

Natürlich wird die Versicherung das nicht übernehmen. Stell dir vor, nach 17 Jahren sind die Dachziegel marode; soll die Versicherung dann eine neue Dacheindeckung bezahlen??? Wäre super, dann hätten wir Häuslebesitzer garkeine Sanierungskosten mehr.

Die Versicherungen zahlen (meist) bei Rohrbrüchen. Aber das hier ist ja nicht im klassischen Sinne ein Rohrbruch, sondern die ganze Rohrführung ist mangelhaft - und dafür gibt's keine Versicherung.

Sanierungen von Leitungsrohren sind ausdrücklich in der Wohngebäudeversicherung ausgeschlossen.

ACHTUNG! Versicherungsschutz besteht NICHT für wissentlich marode Rohre.

Haftbar ist evtl. derjenige, der die Rohre einbauen lies. Das lässt sich aber auch nicht so ohne weiteres feststellen.

Leider ist sie dafür nicht da, das ist leider das Problem des Hausbesitzers. Ich kann nur empfehlen, einen Fachbetrieb zu beauftragen der das Leitungssystem abdrückt, dabei kann zwar nicht lockalisiert werden wo was ist, aber ob überhaupt noch was ist. Das hilft bei der Entscheidung alles zu tauschen oder auch nicht.

Sie haben einen LW-Schaden. Ihnen wird empfohlen, um weiteren Schäden vorzubeugen, eine Komplettsanierung des LW-Systems, da möglicherweise auch weitere Schäden latent vorhanden sind.

Ich weiß nicht , wer den Vertrag betreut. Wenn das ein Versicherungsmakler ist, dann wenden Sie sich an ihn.

Die Sanierung selbst , wird- wie meine Vorschreiber schon darstellten- keine Versicherung bezahlen, wohl aber den Schaden selbst und möglicherweise auch latent vorhandene. Das ist eine Verhandlungsfrage.Bei Bruch einer Leitung an mehreren Stellen ist z.B. die Auswechslung des Stranges preiswerter als die punktuelle Reparatur.

Das OLG Jena hat 2008 zu sog. Schadenminderungspflichten (§ 62 VVG a.F.) festgestellt, dass zur Vermeidung weiterer Schäden der VN zur Sanierung verpflichtet ist, der Versicherer sich aber notfalls daran angemessen zu beteiligen hat. Dabei ist aber das sog. Bereicherungsverbot anzuwenden.