Unverschuldeter Wasserschaden im Keller eines Mehrfamilienhaus. Wer haftet?

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Die Gebäudeversicherung haftet für alle Dinge, die mit dem Gebäude fest verbunden sind. Sie ist also hier lediglich für die Beseitigung des undichten Rohres zuständig, NICHT ABER für Euren Hausrat. (Eure im Keller abgestellten Teile)

Für Eure beschädigten Teile greift hier nur eine Hausratversicherung, die Ihr leider nicht habt.

Der Vermieter kann hier nicht haftbar gemacht werden, weil dieser den Schaden nicht fahrlässig oder grob fahrlässig herbei geführt hat. Seine Haftpflicht greift hier deshalb nicht, und er muß Euch den Schaden auch nicht aus eigener Tasche zahlen.

Leider bleibt Ihr in diesem Fall auf den Schaden sitzen.

Der Vermieter kann hier nicht haftbar gemacht werden, weil dieser den Schaden nicht fahrlässig oder grob fahrlässig herbei geführt hat.

Diese Annahme ist zwar naheliegend, aber weil die genauen Umstände vor Ort nicht bekannt sind, kann eine Schuldfrage - weder positiv noch negativ - beantwortet werden.

Dieser "Freund" ist aber kein Fachmann bzw. sollte noch einmal in die Schulung gehen. Es ordnet allein die eigene Hausrat und wenn es keine gibt, kennt doch der Mieter die Folgen und öffnet eben seine Geldbörse und gut ist, oder?

Hallo,

um die Frage zu beantworten, gilt es zwei Versicherungsbereiche voneinander zu unterscheiden:

Zum einen sind da die Sachversicherungen. Zu ihnen zählen die Hausratversicherung (vereinfacht ausgedrückt: für den Inhalt eines Gebäudes) sowie die Gebäudeversicherung (wieder vereinfacht: für die festen Gebäudebestandteile). Hiervon kommt für Euren Schaden leider keine von in Frage, weil eine Hausratvers. ja noch nicht existiert und die Gebäudeversicherung Eure Sachen nicht umfasst.

(Sollte der Versicherungsfachmann mit "allgemeine Gebäudeversicherung" diese Sachversicherung gemeint haben, so irrt er.)

Zum anderen gibt es auch noch die GebäudeHAFTPFLICHTversicherung. Mit ihr sichert sich der Eigentümer gegen Ansprüche Dritter ab, wenn durch das Gebäuderisiko ein Schaden entsteht.

Voraussetzung für eine Regulierung ist aber, dass der Schaden fahrlässig verursacht wurde. Hat der Eigentümer also z.B. die Leitungen regelmäßig und fachgerecht gewartet, trifft ihn aller Wahrscheinlichkeit nach kein Verschulden und er bzw. seine Haftpflicht müssen nicht leisten.

Das heisst aber im Umkehrschluss - und das könnte (!!) Euer Freund gemeint haben - dass, WENN ihn ein Verschulden trifft, er bzw. die Versicherung den Schaden (maximal bis zum Zeitwert!!) ersetzen muss.

Also gilt: Klären, ob der Schaden schuldhaft verursacht wurde und dann entsprechend Ansprüche beim Vermieter stellen - oder halt auch nicht.

Viele Grüße

Loroth

P.S.: Ob der Abschluss einer Hausratversicherung für die Zukunft Sinn macht, sollte unabhängig vom aktuellen Schaden genau geprüft werden.

Alles richtig soweit, aber für ein Rohr das sich im Boden befindet und undicht wird, kann man den Vermieter nicht haftbar machen.

Es sei denn, es war schon länger undicht, und es war dem Vermieter bekannt, und er hat aber nichts dagegen unternommen.

Das kann ich mir aber nun schwer vorstellen.

@Klammlosewelt

Danke für die gute, wenn auch für uns nicht so erfreuliche Info. Aber es geht noch weiter. Von uns selbst ist nur eine ältere Gästematratze irreparabel in Mitleidenschaft gezogen.

Mehr und teurer aber eine Tür aus der Wohnung, die uns störte und die wir ausgehangen und im Keller abgestellt haben Diese Tür gehört dem Vermieter der Wohnung. Müssen wir jetzt dafür aufkommen?

@bjc51

Solange der Kellerraum nicht generell ungeeignet war, um die Tür dort zu lagern (Feuchtigkeit?), kann man daraus keinen Vorwurf ableiten. In einem Abstellraum generell etwas abzustellen, ist sicherlich keine Fahrlässigkeit...

@Loroth

Von uns ist nur eine Gästematratze kaputt gegangen, die eh schon älter und wenig wert war.

Der Hauptbeschädigung ist eine Küchentür, die wir ausgehangen und im Keller abgestellt haben, weil diese uns störte.

Die Küchentür ist Eigentum des Vermieters und wenn diese eingehangen ist. dürfte diese zum Gebäude gehören.

Wenn diese nun vorüberhehend ausgehangen ist und im Keller steht, ist diese dann auf einmal Hausrat?

Und ferner, uns gehört diese gar nicht. Und wenn nun der Mieter der Wohnung, wo der Wasserrohrbruch passierte, eine Hausratversicherung hätte, müßte nicht diese dann evtl. dafür aufkommen... oder doch die allgemeine Gebäudeversicherung in diesem speziellen Fall?

Die Hausverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, daß dafür unere Hausratversicherung aufkommen muß, aber wir haben noch keine, da erst vor kurzer Zeit aus Thailand nach Deutschland gekommen und keine besonders nennenwerten Wertgegenstände vorhanden.

Die Hauratversicherung kommt nur auf, wenn der Mieter den Schaden verursacht hat.

Ein guter Freund und Versicherungsfachmann sagte mir allerdings, daß das Verursacherprinzip grundsätzlich greift, also hier die allgemeine Gebäudeversicherung haften müßte.

Stimmt, es ist Vermietersache.

Wer kann mir bitte fachlich fundiert hierzu eine Aussage machen und helfen.
  1. Hat Dein Freund schon getan

2.Hier eine andere Antwort:

http://www.sanitaer.org/rohrbruch-wer-zahlt-2012192

Sorry, aber das ist Blödsinn.

Die Hausrat kommt nicht nur dann auf wenn der Mieter den Schaden verursacht hat, sondern GRUNDSÄTZLICH bei einem Leitungswasserschaden.

Wieso Vermietersache? Dieser hat den Schaden nicht fahrlässig herbeigeführt, und die Wohngebäude haftet zwar für die Reparatur des Rohres, nicht aber für die Teile die im Keller standen. Das ist Hausrat, und hat rein gar nichts mit dem Wohngebäude zu tun.

@Klammlosewelt

Die Hausrat kommt nicht nur dann auf wenn der Mieter den Schaden verursacht hat, sondern GRUNDSÄTZLICH bei einem Leitungswasserschaden.

Dein Einwand berechtigt; habe übersehen dass es um Schäden an Eigentum des Mieters geht; da greift natürlich die Hausrat, aber bei Schäden am Gebäude usw. da ist es Vermietersache.

Wenn also Ihr Kleiderschrank, Fernseher oder Bett beschädigt wird, übernimmt die Gebäudeversicherung keine Kosten. Dafür können Sie mit Ihrem Vermieter eine Mietminderung bei Rohrbruch aushandeln.