GbR-Name bei mehreren Gesellschaftern

3 Antworten

Es gibt keine Rechtsvorschriften, wie eine GBR benennt werden muss; insofern würde auch ein Name reichen; es geht aber auch ohne persönliche namen.

Grundsätzlich sollte der GBR- Name aber geeignet sein, dass der aussenstehende genau weiss, womit er es zu tun hat; bzw. eine Unterscheidungskraft zu anderen Unternehmen am Ort gegeben ist.

Wie ist die Rechtslage?

Ich empfehle Dir, Dich mit dieser Fragen an die für Eure GbR zuständige IHK zu wenden. Hier wirst Du wahrscheinlich nur Mutmaßungen als Antwort erhalten.

Ich würde -gefühlt! - die alte Wendung "und Konsorten" nehmen, wenn nach Deiner Recherche "&" und "Partner" nicht benutzt werden dürfen.

Also z.B."Max Muster und Konsorten GbR".

Im Kleingedruckten, das auf jeder Rechnung und jedem Geschäftspapier erscheint, sind alle Gesellschafter namentlich aufgeführt und ggf. der Hinweis, daß jeder vertretungsberechtigt ist.

Aber, wie gesagt: meine Mutmaßung. Die IHK sollte Dir Auskunft geben können; dafür sind die Brüder schließlich da und kassieren fette Beiträge von ihren Zwangsmitgliedern.

Eine GbR wird -mit ganz wenigen Ausnahmen- üblicherweise beim zuständigen Gewerbeamt (in kleineren Gemeinden auch Ordnungsamt/Wirtschaftsamt) angemeldet, welches eine Kontrollmitteilung an das FA schickt. In der GewA sind sowohl die gewünschte Firmenbezeichnung, als auch alle Inhaber zu erfassen. Ferner kann auch für eine GbR eine einheitliche USt.-Ident.-Nr. erteilt werden, wenn man nicht nach Kleinstunternehmerregelung handelt. Im Gesch.-Verkehr, das hast Du schon korrekt beschrieben, kann man oben z.B. "Ismirschlecht" GbR schreiben und unten dann ale Inhaber. Ist die Firmenbezeichnung unverwechselbar, also mit zuordenbarer Anschrift, reicht auf Quittungen auch die reine Firmenbezeichnung, ebenso für den Empfang von Rechnungen. Es muss aber immer darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine GbR handelt. Über den Sitz der Firma kann ein Anfragender beim GewAmt die Inhaber erfragen, wenn Ihr diese Frage nicht beantworten würdet. Die Überschüsse wie auch die Steuerlasten werden gewöhnlich vom FA allen Inhabern zu gleichen Teilen zugeordnet, bei Rückständen gilt aber idR die Gesamtschuldnerschaft.

Warum -abgesehen von der Gesellschafterzahl, was man regeln kann- gründet Ihr keine UG ? Ist heute nicht mehr schwierig.