Gasabrechnung obwohl Gasanschluss schon vom Vormieter stillgelegt wurde?

9 Antworten

Also der Vermieter hat damit nix zu tun die Rechnungen einschliesslich Jahresendabrechnungen bekomme ich direkt vom Versorger der Strom- sowie Gaslieferant ist. Je nachdem wie halt die Begebenheiten der hiesigen Mietswohnungen sind liefert er also entweder Gas und Strom an einen Haushalt oder nur Strom! In unserem Mitshaus ist eigentlich die Variante Gas und Strom gängig jedoch hat das speziell für meine Wohnung einer der Vormieter geändert da er keinen Gasherd wollte dh er hat die Gasleitung stilllegen lassen und einen Starkstromanschluss machen lassen...Der Gaszähler verblieb im Keller und nun sollen selbst neue Mieter die in diese Wohnung ziehen für die Kosten des Gaszählers aufkommen der ja gewartet werden muss, laut Aussage des Energieversorgers! Dafür ist der Mieter zuständig zu dessen Wohnung der Gaszähler mal gehört hat, der den Gaszähler auch auf eigene Kosten ausbauen lassen kann! Wenn der Energieversorger nun aber auf diesen Betrag besteht bleibt mir ja nix anderes übrig als zu zahlen da mir ja sonst droht das mir die Energieversorgung gesperrt wird . Denn die Forderung besteht ja aus Strom- und Gasabrechnung als Gesamtbetrag! oder als zweite Alternative wegen 45 Euro zu klagen?...

Für Strom und Gas muss es getrennte Rechnungen geben, auch wenn der gleiche Versorger vertraglich gebunden wurde. Kein Vertrag - keine Bezahlung - Zuviel bezahlte Summe rückwirkend bis 2011 zurück fordern.

Nein muss es nicht. Vielen ist es sogar ganz recht eine Rechnung zu erhalten.

In der Rechnung muss nur der jeweilge Zähler korrekt aufgeführt sein!

Kein Vertrag - keine Bezahlung kann man so pauschal auch nicht sagen, da der Eigentümer bis zum Ausbau des Zählers verpflichtet ist den Grundpreis zu bezahlen. Der Vertrag kam beim Eigentümer nämlich durch den Einbau des Zählers mit dem Netzbetreiber zu stande!

@EinGast99

Der Eigentümer des Gaszählers ist der Netzbetrieb oder der Gasversorger. Der Eigentümer der Mietsache Wohnung wäre hier Mieter des Gaszählers, wenn ein Versorgungsvertrag bestanden hat. Der Mieter der Wohnung hat im Bestand der Mietsache Wohnung den Zähler nicht übernommen. Also kann er nicht zur Zahlung der Zählerkosten durch den Gasversorger verpflichtet werden.

@Gerhart

Also nochmal der Eigentümer der Wohnung muss den Ausbau beauftragen, solange besteht ein Anschlussvertrag und der Grundpreis ist zu zahlen.

Ist der Fragesteller NUR Mieter kann ihm die ganze Sache egal sein.

@EinGast99

Na bitte, geht doch. Aber was du mit deinen ersten beiden Sätzen bezweckt hast, bleibt mir verschlossen.

@Gerhart

Wir haben viele Kunden die EINE Rechnung für Strom UND Gas wünschen .....

@EinGast99

Das mag schon sein. Aber von diesen Kunden kann doch nicht auf die Veträge aller Kunden geschlossen werden und der Einheitsbrei wird weitergerührt.

Trotzdem soll ich diesen Betrag bezahlen der wohl als Gebühr und Wartung für den im Keller des Mietshauses vorhandenen Gaszähler anfällt. Was interessiert mich ein Zähler im Keller mit dem ich noch nie was zu tun hatte?

Ganz einfach: Bist du Mieter oder Eigentümer der Wohnung?

Als Eigentümer musst du den Zähler ausbauen lassen und zurückgeben, um die Gebühr zu vermeiden.

Als Mieter hast du keinen Versorgungsvertrag mit dem Gasversorger, also darf der Vermieter diese Kosten in deiner Betriebskostenabrechnung auch nicht umlegen, wenn du nicht mit Gas kochst :-)

Nun gilt aber n. § 556 Abs, 3 Satz 5 BGB selbst eine fehlerhafte Abrechnung mit Bezahlung als akzeptiert - aber für die nächste Abrechnung kennst du dich jetzt mit deinem zwölfmonatigen Einwendnungsrecht aus und weißt als Eigentümer, was mit den 45 EUR zu geschehen hat :-)

G imager761

Da sist der Kernsatz : "Obwohl seit meinem Einzug noch nie ein Gasanschluss vorhanden war"

- Also ist Abrechnung falsch und wäre von Anfang an zu reklamieren gewesen. . Es gibt keine Grundlage für die Rechnungsposition, da bei Einzug schon weg. Also auch frühere gezahltes Geld zurückfordern. Rechtsanwalt oder Mieterverein hilft.

Also auch frühere gezahltes Geld zurückfordern. Rechtsanwalt oder Mieterverein hilft.

Nein: Gem. § 556 Abs, 3 Satz 5 BGB mangelt es hierfür einem Rechtsanspruch. Vielmehr ist eine fehelerhafte Abrechnung nach Ablauf der Einwendungsfrist oder konkludenter Bezahlung wirksam gestellt :-O

Da kann aber etwas nicht stimmen, denn solche Kosten fallen ja nur für die Vertragspartner der Lieferanten an und wenn Du dort eben angemeldet bist, muß eben bezahlt werden. Und mit einem Vormieter hast Du ja nichts am Hut, oder? Alles eigentlich ganz einfach. Und warum bitte seit Jahren? Den Versorger auf den Topf setzen, die Rechnung rügen, die Forderung nicht bezahlen, und gut ist. Auch eigentlich ganz einfach. Und was der Vermieter so alles an Erfassungsgeräten im Keller hat, geht Dich doch eigentlich nichts an, oder?