Garage an Wand vom Nachbarn anbauen?

6 Antworten

Ohne Baugenehmigung geht gar nichts und die wissen was erlaubt ist und was nicht. Kannst mit dem Nachbarn ausmachen was du willst, interessiert nicht.

Außerdem ist Baurecht Ländersache und die Kommunen reden mit dem Bebauungsplan auch noch mit. Deine Frage ist nicht zu beantworten.


garagen sind als grenzbebauung immer zulässig, wenn da nichts statisches gegen spricht, kann er das easy machen

und ohne die zustimmung des nachbarn geht mal überhaupt gar nichts, das ist viel schwerwiegender, weil es ein direkter eingriff in sein eigentum ist

@SickGuy

Was redest du da? Eine Grenzbebauung ist immer auf dem eigenen Grundstück und nicht auf dem vom Nachbarn. Das Bauwerk geht nur bis genau zur Grenze. Interessant wären höchstens einzuhaltende Grundstückgrenzabstände und nie im Leben darfst du auf dem Grundstück vom Nachbar etwas bauen oder überbauen. In der Luft werden ein paar Zentimeter toleriert.

Was du da rätst kann sehr teuer werden. Kann sogar zu einer erzwungenen Rückbauung der Garage führen. Trägst du die Kosten dann für deinen Rat der jenseits von jeglicher Ahnung im Internet erteilt wurde?

Ohne Baugenehmigung geht nichts. Aus und fertig!

Hallo, ist es gestattet eine Garage an die Wand des Nachbarn anzubauen.

Das ist die in den meisten Fällen bevorzugte (und auch von den Genehmigungsbehörden empfohlene) Methode.

Die Garage des Nachbarn steht auf der Grundstücksgrenze.Ich möchte eine Garage bauen und will die Wand des Nachbarn als Seitenwand nutzen .

Das ist so unzulässig (und zudem unpraktisch). Grundsätzlich kann zwar direkt angebaut werden, aber der hinzugefügte Baukörper muss statisch selbsttragend ausgeführt werden. Will man das (aus welchem Grund auch immer) anders lösen, ist neben der Zustimmung des Nachbarn (ansonsten nicht nötig) auch eine eigene statische Berechnung, eine Baulasteintragung und zudem eine Einzelprüfung erforderlich - was die Kosten gegenüber einer simplen Fertiggarage um geschätzte € 7500.-- +X verteuern dürfte. nachdem in den meisten BL die Nachweise mittlerweile durch den Bauherren und nicht mehr durch die Fachbehörden selbst erbracht werden, sind hier seitens des Bauherren also Statiker und Prüfer (Stichwort Brandabschnitt) zu mandatieren. Die zusätzliche Wand ist die mit Abstand günstigere und bessere Lösung.

Wenn die beiden Eigentümer sich einig sind, dann ist das Anlehnen an den Nachbarbau oder die Nutzung eines gemeinsamen Fundamentes zulässig. Letzten Endes: wo kein Kläger, da kein Richter.

Aber ratsam ist diese Konstruktion nicht - auf keinen Fall bei mehrgeschossigen Gebäuden.

Ich selbst würde es höchstens für einen windigen Carport akzeptieren. 

Baulast muss nicht eingetragen werden, wenn der Nachbar schon eine Garage auf der Grenze hat und nun deckungsgleich oder kleiner angebaut werden soll. Die LBO regelt die zulässige Grenzbebauung für die keine Nachbarzustimmung erforderlich ist. (Hessen L=9m, H=2,5m, A=<20m² - darin darf man sich bewegen)

Die Zustimmung des Nachbarn ist nicht nötig! Und die Nachbarwand als "vierte Wand" zu benutzen, geht gar nicht! Stell dir vor, dass dein Nachbar  seine Garage abbricht. Wie sieht das dann mit deiner Garage aus? Ohne vierte Wand!

Meine Frage war nur ob es baurechtlich möglich ist oder nicht und nicht was wäre wenn. Trotzdem danke für die Antwort 

@Micky1971

Sicher, reich einen Plan ein, er muss aber unterschreiben, er wird das mmn. nicht tun.

Die Zustimmung des Nachbarn reicht nicht. Nach §12 (2) BbgBO ist eine öffentlich-rechtliche Sicherung (Baulast) erforderlich. Diese wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von der Behörde verlangt, ebenso wie der Nachweis der Standsicherheit durch einen Fachplaner (Statiker).

Dein Vorhaben ist alles andere als empfehlenswert. Die Mehrkosten durch Baulast und individueller Statik werden die Ersparnis einer Wand sicher übertreffen, mal abgesehen vom Erklärungsbedarf der rechtlichen Verstrickungen bei Eigentümerwechsel.

Setz 'ne Fertiggarage dahin mit Standardstatik und gut is'.


Das ist normal in Deutschland . Die Genehmigung des Nachbarn schriftlich abfassen und dem Bauantrag beilegen !