Feiertagszuschlag abhängig von Firmensitz oder tatsächlicher Arbeitsstelle (anderes Bundesland)?

7 Antworten

Zuerst war es ****Mariä Himmelfahrt **** und nicht Buß und Bettag der Bundesweit schon lange kein Feiertag mehr ist aber der 15.08 in einigen Länden zum Beispel : Daas Saarland und Teile von Bayern - in der Schwei und teilen Spaniens und nur wenn du dort bist und Feiertag hast bekommst du diesen Zuschlag andere Nicht

Ha, Ha, wenn Du den Buß- und Bettag nicht mit Maria Himmelfahrt unterscheiden kannst hast Du keinen Feierzuschlag verdient ! Und außerdem wird der Feiertagszuschlag in der Arbeitsstelle nur dort bezahlt, wo das auch ein gesetzlicher Feiertag ist ! Also wenn Du in BaWü arbeitest bekommst Du keinen Zuschlag und Du hast das auch mehr als verdient !

Eyke59  18.08.2011, 08:47

Gute Antwort !!

steffift 
Fragesteller
 18.08.2011, 08:58

Wow! Jetzt hast du es mir aber gezeigt! Ein mutiger Mensch musst du sein, und obendrein besonders glücklich und ausgeglichen, wenn du dich so echauffieren musst. Nein, ich weiß nicht was es für ein Feiertag ist. Schande über mich, die ich in Rheinland-Pfalz lebe und in BaWü arbeite, dass mir ein Feiertag, den es bei uns nicht gibt, nicht geläufig ist.

Soll ich dir was verraten? Nach deiner Auffassung hätte ich überhaupt gar keinen Feiertag verdient, als überzeugter, aus der Kirche ausgetretener Atheist...

Aber vielleicht haben wenigstens andere verstanden, dass der Anlass zur Frage die fehlerhafte Markierung im Dienstplan war und nicht meine Geldgeilheit. Wobei ich nicht verstehe, was daran verwerflich sein soll, wenn man sich freut, eine Zulage zu erhalten...

P.S. Wenn wir schon so kleinkariert sind: Man unterscheidet etwas nicht MIT etwas anderem, sondern VON!

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschlaege. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur auf einen ersatzweisen freien Tag (der aber auch auf einen ohnehin arbeitsfreien Werktag - beispielsweise auf einen Samstag - fallen darf).

Ein Anspruch auf enen Feiertagszuschlag kann also immer nur auf einer vertraglichen Regelung basieren. Also Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder ggf. Tarifvertrag. Da sollte dann auch drin stehen, was gilt.

Steht da nix drin, duerfte wohl der Ort gelten, an dem am betreffenden Tag die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Bezueglich des ersatweisen freien Tages ist das jedenfalls so und wahrscheinlich wird man das auch bei Feiertagszuschlaegen so handhaben duerfen, wenn es keine eindeutige vertragliche Regelung dazu gibt.

Der Firmensitz ist uninteressant. Entscheidend ist der Ort der Arbeitsstelle.

Denke doch einmal daran was ist wenn eine Firma ihren Sitz im Ausland hat? Wenn es so wäre, dann würden Millionen an Arbeitnehmern keine Feiertagszuschläge zustehen..

Innerhalb einzelner Branchen gäbe es Unterschiede im Lohngefüge. Denn je nach Bundesland hätten die Mitarbeiter ein und der selben Firma unterschiedliche Einkommen, bei der gleichen Tätigkeit.

Und weiterhin würde es Differenzen zwischen den Bundesländern geben wo sich Firmen mehr, oder weniger angesiedelt haben. Da den Bundesländern und Kommunen auch bestimmte Steuern von Firmen zufließen. Stadt-Staaten wären bevorzugt.

Es spelen noch mehr Faktoren eine Rolle. Ich denke aber du siehst an den wenigen Beispielen schon das es gravierende Probleme gäbe wenn der Firmensitz entscheidend ist.

Es ist immer davon abhängig wo Dein Arbeitsplatz ist, nur das zählt!

steffift 
Fragesteller
 18.08.2011, 08:37

Danke für die schnelle Antwort. Schade, wir hatten schon Hoffnung weil der Tag extra von der Personalabteilung als Feiertag markiert wurde... :-(