Fahrtenbuch als Kurier führen

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Hi,

mir ist keine Erleichterung für Pkw von Kurieren bekannt. Die Begründung der 1%Regel ist auch nicht wie Vorgängerregelungen eine Kostenkorrektur. Es wird für die private Nutzungsmöglichkeit ein Wert erfasst.

Selber habe ich bei meiner Zeit in der Logistikbranche das Fahrtenbuch wie folgt geführt: Morgens Datum und Startzeit eingetragen. Entweder die Fahrt zum ersten Kunden oder wo die Wahrscheinlichkeit am Größten war als ersten Anfahrtspunkt. Wenn der Anruf kam, dann zur ersten Station von dort zur Zieladresse mit Namen (natürlich immer mit Namen und Adresse). Umwege durch Straßenbauarbeiten o.ä. auch soweit irgend möglich notiert.

Regelmäßige Anfahrtsstellen, wie UPS, TNT usw. dafür habe ich im Fahrtenbuch eine Art Legende gehabt. Diese Legende besagte dann welches Kürzel für welche Niederlassung stand.

Tankstopps und betriebliche Einkäufe waren natürlich auch mit der jeweiligen Adresse, Name des Geschäfts oder Tankstelle eingetragen. Dazu kam der Zweck, was nämlich eingekauft wurde. Oder was man dort gewollt hätte.

Am Abend war dann das Kürzel für zu Hause und die Notierung des Kilometerstandes. Daraus natürlich abgeleitet die gefahrenen km. Teilstrecken hätten sich, nach der Logik nur ergeben, wenn man beispielsweise einen privaten Einkauf erledigt. Dann wären diese km auch gesondert aufgeführt worden.

Es gibt oder gab in den Richtlinien nur die Erleichterung nicht die einzelne Fahrt notieren zu müssen, sondern eben die Rundstrecke einzutragen.

Listen über Abrechnungen oder Auftragslisten sind kein Ersatz für ein Fahrtenbuch. Sie dienen dem Finanzamt lediglich zur Überprüfung der Vollständigkeit der Aufzeichnungen. Fehler führen dann ebenfalls zum Verwerfen der Aufzeichnungen. Mit den von Dir beschriebenen Folgen.

Ein Fahrtenbuch muss im Jargon des Steuerrechts zeitnah geführt werden. Entweder beim Einsteigen oder beim Aussteigen. Theoretisch müsste man in eine Polizeikontrolle kommen können und die müssten feststellen können, dass alles stimmt. Wenn man die dazu bekäme, diesen km-Stand zu quittieren, was die vermutlich nicht machen würden, dann wäre das natürlich ein toller Nachweis für die Richtigkeit der Aufzeichnungen.

Wegen dieser verlangten Zeitnähe kann ich mir nicht vorstellen, dass die Prüfer sich jetzt auf eine Nacharbeit an Deinen Aufzeichnungen einlassen würden.

Im Fahrtenbuch gebe ich das Datum und die Uhrzeit an, das es eine Kurierfahrt ist,

Kilometerstand bei Abfahrt von der Wohnung und bei Ankunft an der Wohnung sowie Gesamt-km.

Soweit wäre es m.E. richtig gewesen.

Die einzelnen Haltepunkte, also die Kunden die ich anfahre werden mit Namen und Adresse in einer Auftragsliste mit jeweiliger Uhrzeiten erfasst. Zusätzlich gibt es vom Kurierdienst für den ich fahre eine Liste der gefahrenen Einzel-Aufträge als Bestandteil der Abrechnung, ebenfalls mit den Kundendaten.

Hier sehe ich das Problem. Es ist ein Fahrtenbuch zu führen. Das Finanzamt wird zwei Listen wohl nicht akzeptieren wollen. Auch wenn Dein Auftraggeber Dir km eingetragen hätte, dann wären es ja die abrechenbaren km gewesen. Und nicht die, die Du real gefahren bist. Nicht nur die Navis errechnen je nach Marke unterschiedliche km. Es sind eben auch ggf. Unterschiede zur gefahrenen Strecke. Du weichst ja sicher auch von Strecken ab, weil da was kürzer ist oder da einfach ein risikoloseres durchkommen ist.

Zu Deinen Fragen konkret: Natürlich kann ein unvollständiges Fahrtenbuch verworfen werden. Das die Folge eine unzutreffende Besteuerung ergibt ist m.E. keine Begründung, weil ja die Möglichkeit bestand es richtig zu machen. Daher würde ich mich mit dem Betriebsprüfer mindestens auf ein Verfahren für die Zukunft einigen. Denn die 1%-Regelung wird, wenn man diese mit den Fahrzeugkosten vergleicht - eine enorme Verschiebung ergeben.

Es gibt m.E. die beschriebene Vereinfachungsregelung. Die Einigung mit der Betriebsprüfung gibt Dir darüber aber Klarheit.

Privatvermögen oder notwendiges Betriebsvermögen ist kein Wahlrecht. Bis 20% betriebliche Nutzung während der gesamten Nutzungsdauer ist notwendiges Privatvermögen. In der Folge wären lediglich Fahrtkostenabrechnungen erlaubt. Nach denen könnten dann Kosten abgerechnet werden. Ein Fahrtenbuch könnte sein, bin ich mir nicht sicher, zur Aufteilung der Kosten geeignet. Doch als Kurier wird das wohl nicht der Fall sein können.

Von 20%-50% betriebliche Nutzung ist dann ein Wahlrecht ob Privat oder Betrieb die Zuordnung sein soll. Du hast Dich aber m.E. entschieden gehabt. Ob man da hin und her springen kann halte ich für fraglich. Und wenn Du jetzt sagen könntest, der Wagen war privat, dann wäre zwar die 1%-Regel weg. Doch wie kommen dann die Kosten wieder in die Gewinnermittlung. Und die Folgen in der Umsatzsteuer?

Ich kann Dir die ganzen Folgen gar nicht so kurz zusammen fassen. Das Thema ist extrem Komplex. Hast z.B. von GO angestellte Kollegen? Frag die was die aufzeichnen.

Dirk-D. Hansmann  26.01.2015, 11:39

Einschränkend zu allen gemachten Angaben kann ich Dir auch nur noch mitteilen, die sind aus der Erinnerung. Und seit 2007 ist einige Zeit vergangen. Obwohl ich die ganze Zeit mit dem Steuerrecht verbunden war, da nehme ich für mich mal in Anspruch, da sind Irrtümer oder Schnitzer in allen Bereichen leider möglich.

Die 1%-Regelung führt zu einer höheren Steuer in allen geprüften Jahren. Aber nicht nur die Einkommensteuer, auch die Umsatzsteuer. Leider wird, wie bereits ausgesagt oder besser gesagt: Ich vermute, dass eine unzutreffende Besteuerung hier keine Rettung vor der Maßnahme der Bp bietet.

Trotzdem ist die Schlussbesprechung immer auch die sogenannte Basar-Phase. Es darf der Versuch unternommen werden zu verhandeln. Wie weit allerdings hier wirkliche Zugeständnisse erfolgen oder wie weit ein Betriebsprüfer Verhandlungsbefugnis hat ist so nicht zu sagen. Schöner natürlich, wenn der Leiter dabei ist. Der kann dann doch anders vorgehen.

Daher solltest Du versuchen Dir Deine Argumente wegen der Anknüpfung der Besteuerung an die Leistbarkeit und nicht an die verkehrte Erfüllung von Formvorschriften (auch wenn es hier eindeutig von Gesetzgeber und Rechtsprechung so gewollt ist, trotzdem darf man auf die besondere Situation als Kurier verweisen). Leistbarkeit bedeutet natürlich auch Betriebsergebnis zur steuerlichen Belastung. Diese eben für den Prüfungszeitraum - in der Regel drei Jahre und womöglich gleich die Anpassung für das laufende Jahr. Dann wären da noch die ungeprüften Jahre, ob die denn auch noch geändert werden (frage nur nicht, man soll sie ja auch nicht auf Ideen bringen).

Ich würde auch wegen der Rund-Kilometer noch einmal darauf verweisen, dass eigentlich alle Angaben nachgewiesen werden können. Und wenn man Datum Fahrtenbuch und Abrechnung nimmt, dass man sehr wohl mit einem Routenplaner die angegebenen km nachvollziehen könnte. Um auch noch einmal die Tür zu öffnen, dass ja alle Angaben in leicht zuordenbarer Form gemacht wurden.

Du kannst eben nur versuchen auf den guten Willen bei der Besprechung zu gehen. In der Regel wird es als Kurier nicht drin sein, sich jetzt noch einen Steuerberater ins Boot zu holen.

Obwohl - wenn ich so darüber nachdenke - das wäre doch eine Möglichkeit, da man mit Übergabe des Fahrtenbuches und der Aufstellungen ein relativ einfaches Gutachten über den Grad der Richtlinien-Konformität erstellen könnte. Da wäre der Zeitaufwand überschaubar und man könnte vielleicht ein zusätzliches Gewicht in die Waagschale werfen. Ob dieses zusätzliche Gewicht sich allerdings auszahlt fällt eben genau in die Bazar-Phase.

Wünsche Dir viel Erfolg!

Hallo! Ich stelle mir das ziemlich schwierig vor, wenn ein Kurier ein Fahrtenbuch führen soll. Ziel und Zweck des Kuriers ist ja die Fremdbeförderung als Unternehmenszweck. Ein Aufzeichnen der privaten Fahrten sollte da ausreichend sein. Sicherheitshalber den Sachverhalt mit dem Finanzamt und dem Steuerberater absprechen, damit hinterher kein Nachteil entsteht. Die 1%-Regelung ist völliger Unsinn und führt zu keiner sachgerechten Besteuerung. Auch Taxifahrer müssen kein Fahrtenbuch führen. Wer sollte diesen gigantischen und unnötigen Aufwand leisten. Gibt es neben den Kurierfahrzeug auch ein Fahrzeug mit dem privat gefahren werden könnte? In jedem Fall sollte Einspruch gegen die Prüfungsfestellung erhoben werden. Hier ist der Prüfer über das Ziel hinausgeschossen.