Sind nur Fahrtenbücher mit Handschrift zugelassen?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

In der Regel werden Fahrtenbücher nur handschriftlich anerkannt, jedenfalls beim Finanzamt. Es gibt einzelne Urteile, wo Leute aus dem Terminkalender lückenlos ein Fahrtenbuch herstellen konnten, dieses wurde z.T. von Gerichten anerkannt. Andere wieder nicht.

Wenn es zu unvollständigen Angaben kommt, dann hat der Verwalter seinen Job nicht gemacht. Am einfachsten ist das die Schlüssel nur mit Fahrtenbuch ausgehändigt werden. Danach ist noch jeder Fahrer zusätzlich verpflichtet den Endstand mit der km-Anzeige zu vergleichen. Bei Differenz ist sofort Alarm zu schlagen, weil das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß ist. Eigentlich gibt es nach meiner Lesart da keine Heilungsmöglichkeit. Das bedeutet, dass schon bei einem einmaligen Verstoß das Fahrtenbuch zu verwerfen ist.

Es gibt Schreiber für das Fahrtenbuch. Die sind mit GPS ausgestattet. Wer das nutzt hat bei der Finanzverwaltung im Falle einer Prüfung zu belegen, dass jegliche Manipulation ausgeschlossen ist.

Gerade dieses Jahr wurde mal wieder höchstrichterlich entschieden, dass auch ein im Büro ergänztes Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß ist. Siehe hierzu http://www.heise.de/resale/artikel/Mindestanforderungen-fuer-ordnungsgemaesses-Fahrtenbuch-1584461.html

Du darfst Dein Fahrtenbuch auch am PC führen. Du kannst Dein Fahrtenbuch auch von jemand anderes ausfüllen lassen.

ABER: Du musst entsprechend den Vorschriften die vorgegebene Anzahl Tage beim führen des Fahrzeuges dabei haben. Und dies in Papierform, damit es für die Kontrollorgane einsehbar ist. Dies gilt jedenfalls wenn das führen eines Fahrtenbuches eine Auflage des Straßenverkehrsamtes ist oder in der StVO verlangt wird. Es "gilt" also nicht wenn Du Dein Fahrtenbuch auf dem USB-Stick dabei hast... ;-)

Interessant. Wo steht das und welche Bedingungen zu sind zu erfüllen? Für wen gilt das und gegenüber wem?

@Dirk-D. Hansmann

Es kommt darauf an ob Du das Fahrtenbuch als Auflage zu führen hast, wegen früherer Verfehlungen, dann steht es im §§ 31 a StVZO. Oder ob Du es als Führer eines nachweispflichtigen Fahrzeuges im Sinne der Lenkzeitverordnung führst, welches nicht verpflichtet ist einen digitalen Tachographen an Bord zu haben, dann steht es in der EU VO 561/2006/EG äquivalent im deutschen Arbeitsrecht. Ist es nur eine Auflage Deiner Firma, steht es in den Anweisungen Deines Chefs^^. Im zweiten Fall regelt NICHT das Straßenverkehrsrecht die einzuhaltenden Bestimmungen, sondern das Arbeitsrecht bzw. das europäische Recht. Deswegen ergatterst Du bei einem Verstoß gegen die Lenkzeitverordnung auch keine Punkte. Sie ist ein Verstoß gegen das Arbeits-/Sozialrecht, nicht gegen die StVO.

@CharlieBrownXV

Danke, wieder was gelernt. Aber bei solchen Dingen ist es wirklich wichtig: Mit welcher Brille betrachtet man etwas. Also die Sache mit der StVZO habe ich zwar irgendwann auch mal gehört, wäre ich jetzt aber nicht darauf gekommen. Also: Wieder was gelernt. Aber stell Dir vor: Der Fragesteller hätte sich nicht für Straßenverkehrsordnung und nicht für Steuerrecht interessiert. Hätte sich aber trotzdem für das eine oder andere Verfahren entschieden... Aua... Aber lieben Dank für die ausführliche Antwort!

Da im Fahrtenbuch vor Antritt der Fahrt bereits der Abfahrtsort, Abfahrtszeit und km-Stand eingetragen sein muss, erübrigt sich die Diskussion!

Frag' einfach das Ordnungsamt, das das Fahrtenbuch im Bußgeldverfahren "verordnet" hat.