EU Label überkleben am Kennzeichen?

10 Antworten

Meines Wissens ergeben das Kfz zusammen mit dem Kennzeichen eine sog. zusammengesetzte Urkunde. Von daher wäre jede Änderung am Kfz-Kennzeichen eine Urkundenfälschung mit den entsprechenden Konsequenzen.

Ich kann mich da aber eventuell auch irren, da das nicht ganz mein Rechtsgebiet ist.

DocSchneider  28.08.2018, 11:35

Nicht jede Änderung ist eine Urkundenfälschung. Der Straftatbestand der UF lautet "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr (...) eine echte Urkunde verfälscht (...)"
Wenn man das juristisch auseinandernimmt, kann man den objektiven Tatbestand zwar bejahen, da die Urkunde durch Überkleben geändert wurde. Allerdings muss auch der subjektive Tatbestand gegeben sein, d.h. der "Täter" muss das in der Absicht gemacht haben, um über irgend etwas zu täuschen. Das wäre natürlich dann der Fall, wenn das Kennzeichen an sich verändert würde. Aber nicht dann, wenn z.B. nur die Farbe in schwarz statt blau geändert würde.

Schnarchix  28.08.2018, 13:33
@DocSchneider

Ich habe ja auch gesagt, dass es nicht ganz mein Rechtsgebiet ist... ;-)

DocSchneider  28.08.2018, 14:18
@Schnarchix

Ja klar, ich habe ja auch nicht kritisiert sondern nur ergänzt

Die Form und der Inhalt von Autokennzeichen sind genau festgelegt, und zwar in Anlage 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), s. http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/anlage_4.html - und dazu gehört auch eine genaue Angabe, wie das "Euro-Feld" auszusehen hat, mit einer exakten Vorgabe für die Geometrie des Sternenkranzes.

Der Sternenkranz und das "D" (in Normschrift gemäß DIN 1451) sind demnach verpflichtend, so wie ich das verstehe - um die "EU-Flagge" kommst du also nicht herum.

Ich finde in der Anlage allerdings interessanterweise keine Angabe zu den Farben ...

 Zitat:

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".

(2) ...sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein...

Zitat Ende. Hiernach steht nichts davon, dass das EU-Zeichen vorhanden sein muss. Aber in Nummer 2 Steht, dass das Kennzeichen nicht mit zusätzlichen Folien versehen sein darf.

Aus meinem (unmaßgeblichen) Rechtsverständnis ergebe dies ein Verbot, das Europasymbol zu überkleben. Spitzfindige könnten auf die Idee kommen, das herauszuschneiden.

Aber ich würde es nie spitzfindigen Polizisten, Richtern und Staatsanwälten überlassen, darüber gegen mich Recht zu sprechen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Du bringst hier ein Urteil eines Amtsgerichtes, also der niedrigsten Instanz.

Das bringt recht wenig, jeder andere Richter kann die Sache wieder anders sehen.

Unten in Deinem Link siehst Du dann ja auch gleich Kritik eines Juristen daran.

Niemand hier (auch kein Jurist oder Polizist) kann Die sagen, wie in Deinem Fall entschieden werden würde. Zumal eins ganz klar ist: Das Kennzeichen entspricht dann nicht mehr den Vorschriften.

H0mmes 
Fragesteller
 27.08.2018, 16:50

korrekt, die aufgeworfenen Fragen beziehen sich hier aber hauptsächlich darauf, dass der Angeklagte auch das "D" überklebte, welches bei mir erhalten bliebe. Leider eine komische, rechtliche Grauzone. Danke für deine Antwort!

Das kann man nie sicher sagen. Aber die Begründung des AG Altenburg ist schlüssig und der würden viele andere Gericht wohl folgen, denn die subjektiv rechtswidrige Absicht ist ja nicht gegeben. Aber das Urteil lässt auch manches offen, was die Gesamtsituation nicht völlig klar macht. Andere Gerichte könnten zum Beispiel das Landes- und EU-Zuordnung als wichtigen Teil der amtlichen Kennzeichnung sehen und dann würde das Urteil vielleicht anders ausfallen.

Zu langwierigem Stress kann das im Zweifel also dennoch führen, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft das anders sieht. Da muss man sich dann fragen ob es einem das Risiko wert ist.