EU Label überkleben am Kennzeichen?
Hallo zusammen!
Vorab: Frage bitte nüchtern beantworten - ich bin kein rechter Asi, welcher sich eine Reichsflagge über das EU Label pappen möchte!
Aus OPTISCHEN Gründen möchte ich mein Kennzeichen anpassen. Mir ist klar, dass eine eigenhändige Änderung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, was das Nummern- & Zahlenfeld betrifft - doch wie verhält es sich mit der blauen Fläche "D" & EU Symbol? Ich möchte einerseits aus optischen Gründen lieber einen schwarzen, statt blauen Balken und andererseits kein EU Label auf meinem Auto - ich finde, dies hat da nichts zu suchen und keinerlei Relevanz. Ein schwarzes Label mit einem weißen "D" müsste doch genauso gehen, insofern der Rest unverändert bleibt. Lediglich der Blauton sowie die EU Flagge weichen.
Ich habe jetzt diverse Gerichtsurteile dazu gelesen, wo dies gebilligt wurde. Allerdings auch Urteile, wo dies als Straftat angesehen wurde. Der Eine erzählt mit, mein Auto würde umgehend die Betriebserlaubnis verlieren, der Nächste sieht juristisch kein Problem.
Bei Erwerb der schwarzen Label mit "D" Kennzeichnung liegt wohl ein Auszug eines Gerichtsurteils bei, welchen man bei Kontrolle vorzeigen kann. Ich zitiere Auszüge der Gerichtsurteils des AG-Altenburgs aus einem Artikel der esv.info, Quellenverweis: https://www.esv.info/aktuell/ag-altenburg-fahren-mit-reichsflagge-auf-kfz-kennzeichen-nicht-strafbar/id/88608/meldung.html
Ich hätte jetzt gern mal eine wirklich professionelle Einschätzung der Sachlage, bestenfalls durch einen Juristen oder Polizisten. Klar, meine Meinung spielt hier keine Rolle, aber: wo ist das Problem, wenn das "D" erhalten bleibt und man sich lediglich vom EU Feld verabschiedet. Dieses hat doch sowieso keinerlei Relevanz auf einem deutschen Kennzeichen(!?).
Danke!!!
10 Antworten
Meines Wissens ergeben das Kfz zusammen mit dem Kennzeichen eine sog. zusammengesetzte Urkunde. Von daher wäre jede Änderung am Kfz-Kennzeichen eine Urkundenfälschung mit den entsprechenden Konsequenzen.
Ich kann mich da aber eventuell auch irren, da das nicht ganz mein Rechtsgebiet ist.
Ich habe ja auch gesagt, dass es nicht ganz mein Rechtsgebiet ist... ;-)
Ja klar, ich habe ja auch nicht kritisiert sondern nur ergänzt
Vielen Dank dafür. :-)
Die Form und der Inhalt von Autokennzeichen sind genau festgelegt, und zwar in Anlage 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), s. http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/anlage_4.html - und dazu gehört auch eine genaue Angabe, wie das "Euro-Feld" auszusehen hat, mit einer exakten Vorgabe für die Geometrie des Sternenkranzes.
Der Sternenkranz und das "D" (in Normschrift gemäß DIN 1451) sind demnach verpflichtend, so wie ich das verstehe - um die "EU-Flagge" kommst du also nicht herum.
Ich finde in der Anlage allerdings interessanterweise keine Angabe zu den Farben ...
Zitat:
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".
(2) ...sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein...
Zitat Ende. Hiernach steht nichts davon, dass das EU-Zeichen vorhanden sein muss. Aber in Nummer 2 Steht, dass das Kennzeichen nicht mit zusätzlichen Folien versehen sein darf.
Aus meinem (unmaßgeblichen) Rechtsverständnis ergebe dies ein Verbot, das Europasymbol zu überkleben. Spitzfindige könnten auf die Idee kommen, das herauszuschneiden.
Aber ich würde es nie spitzfindigen Polizisten, Richtern und Staatsanwälten überlassen, darüber gegen mich Recht zu sprechen.
Du bringst hier ein Urteil eines Amtsgerichtes, also der niedrigsten Instanz.
Das bringt recht wenig, jeder andere Richter kann die Sache wieder anders sehen.
Unten in Deinem Link siehst Du dann ja auch gleich Kritik eines Juristen daran.
Niemand hier (auch kein Jurist oder Polizist) kann Die sagen, wie in Deinem Fall entschieden werden würde. Zumal eins ganz klar ist: Das Kennzeichen entspricht dann nicht mehr den Vorschriften.
korrekt, die aufgeworfenen Fragen beziehen sich hier aber hauptsächlich darauf, dass der Angeklagte auch das "D" überklebte, welches bei mir erhalten bliebe. Leider eine komische, rechtliche Grauzone. Danke für deine Antwort!
Das kann man nie sicher sagen. Aber die Begründung des AG Altenburg ist schlüssig und der würden viele andere Gericht wohl folgen, denn die subjektiv rechtswidrige Absicht ist ja nicht gegeben. Aber das Urteil lässt auch manches offen, was die Gesamtsituation nicht völlig klar macht. Andere Gerichte könnten zum Beispiel das Landes- und EU-Zuordnung als wichtigen Teil der amtlichen Kennzeichnung sehen und dann würde das Urteil vielleicht anders ausfallen.
Zu langwierigem Stress kann das im Zweifel also dennoch führen, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft das anders sieht. Da muss man sich dann fragen ob es einem das Risiko wert ist.
Nicht jede Änderung ist eine Urkundenfälschung. Der Straftatbestand der UF lautet "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr (...) eine echte Urkunde verfälscht (...)"
Wenn man das juristisch auseinandernimmt, kann man den objektiven Tatbestand zwar bejahen, da die Urkunde durch Überkleben geändert wurde. Allerdings muss auch der subjektive Tatbestand gegeben sein, d.h. der "Täter" muss das in der Absicht gemacht haben, um über irgend etwas zu täuschen. Das wäre natürlich dann der Fall, wenn das Kennzeichen an sich verändert würde. Aber nicht dann, wenn z.B. nur die Farbe in schwarz statt blau geändert würde.