Erlaubt? Privater Chatverlauf an dritte weiterleiten?

6 Antworten

Guten Morgen,

ich habe einfach mal folgendes aus diesem Forum kopiert:

(Quelle: https://www.frag-einen-anwalt.de/Weitergabe-privater-Chats-und-Bilder-an-Dritte--f291402.html)

Die Weiterleitung der Chatnachrichten und Bilder stellt einen Eingriff
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von B dar. Teil des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts ist das Recht am geschriebenen Wort sowie das
Recht am eigenen Bild. Diese Rechte umfassen die Befugnis, grundsätzlich
selbst zu bestimmen, ob der Inhalt eines Schreibens oder eine Abbildung
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll oder im privaten
Bereich bleibt. Die unbefugte Fixierung oder Veröffentlichung von
vertraulichen Aufzeichnungen - dazu gehört auch eine Chatnachricht, die
nur an einen bestimmten abgegrenzten Personenkreis übersandt wird -
tangiert das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, denn der Einzelne hat ein
grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit
ausgesetzt zu sein und selbst zu bestimmen, ob er Äußerungen z.B. nur
einem Gesprächspartner, einem bestimmten Adressatenkreis oder der
Öffentlichkeit zugänglich macht. In welchem Umfang der Einzelne
berechtigterweise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit
nicht ausgesetzt zu sein, lässt sich aber nur unter Berücksichtigung der
konkreten Situation und damit unter Einbeziehung des eigenen Verhaltens
des Betroffenen beurteilen (BVerfGE 101,361).
Denn der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann
dort entfallen oder zumindest im Rahmen der vorzunehmenden
Interessenabwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit
einverstanden erklärt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat
geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG NJW 2006, 3406) oder wo er selbst an die Öffentlichkeit getreten ist.

In Ihrem Fall betreffen die Nachrichten und Fotos aber die
Intimsphäre des B, wenn ich es richtig verstanden habe. Daher gilt ein
entsprechender Schutz wie bei Briefen, da die Vertraulichkeit des
Inhalts bzw. der einer Verbreitung entgegenstehende Wille zutage tritt.
In diesem Fall soll der Inhalt der E-Mail vergleichbar mit einem
geschlossenen Brief ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen
werden (Landgericht Köln, Urteil vom 2.10.2008, Az.: 28 O 558/06, LG Saarbrücken, Urteil vom 16. Dezember 2011, Az.: 4 O 287/11).
Dies gilt insbesondere bei einer lediglich an eine Person gerichtete
und versandte intime Chatnachricht, wobei sich die Vertraulichkeit schon
aus dem Inhalt ergibt.

B kann A daher die Verbreitung untersagen und eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung fordern. Daneben wäre ggf. auch ein Anspruch auf
ein angemessenes Schmerzensgeld denkbar, vgl. z.B. AG
Berlin-Charlottenburg, 15.01.2015, Az. 239 C 225/14. B sollte sich am Besten umgehend an einen Anwalt vor Ort wenden, um seine Ansprüche schnell und effizient durchzusetzen.

~Liebe Grüße

Wenn der Absender gewollt hätte, daß auch die dritte Person (D) die Nachricht erhält, dann hätte er sie selbst dort hingeschickt. Hat er aber nicht. Und wenn er Dich nicht explizit gebeten hat, die Nachricht weiterzuleiten... Was meinst Du also, welches Interesse der Absender gehabt haben könnte, als er Dir die Nachrichten geschickt hat, anstatt sie beispielsweise an die Plakatwand zu kleben? Und nun denke über Dein eigenes Verhalten nach: Ist dieses im Interesse des Absenders?

Hallo Kathrin!

In meiner Berufsschulzeit gab es mal ernsthaft Ärger deswegen, als eine Mitschülerin den Chatverlauf mit einem Mitschüler unzensiert ausdruckte und damit zum Vertrauenslehrer rannte, um den Mitschüler angeblich Cybermobbing zu bezichtigen. Ich war damals Stufensprecher-Stellvertreter & das lief damals groß durch die SMV-Sitzungen -----> die Screenshots waren nicht verwertbar.

Man begibt sich auf dünnes Eis & im Ernstfall sind solche Screenshots oder Auszüge auf Papierform nicht verwertbar... das Stichwort heißt "Persönlichkeitsrechte".

Wenn es nichts wichtiges ist, kann man es schon machen, aber generell ist es verboten. Fällt unter Datenschutz.