Ende der Beistandschaft. Und wie geht es weiter?

3 Antworten

Deine Tochter kann das Jugendamt bitten, ihr bei der Berechnung zu helfen. Dazu ist das JA bis zur Vollendung des 21. LJ verpflichtet. Dann fordert das JA von dir und der Kindsmutter die Einkommensnachweise an, berechnet und teilt es deiner Tochter mit. Fordern muss sie dann selbst.

Wenn du jetzt den Unterhalt in der alten Höhe weiterzahlst, kannst du ihn nicht zurückfordern oder später verrechnen. Gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht.

Also, teile deiner Tochter mit, sie solle sich kümmern, halbiere die Zahlung erst einmal, teile ihr auch das mit, dann muss sie sich tummeln. Und wenn die Berechnung vorliegt, dann zahlst du ggf. etwas nach. Aber besser so, als zu viel und nicht zurückbekommen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Ich an deiner Stelle würde mir einen Fachanwalt für Familienrecht suchen, denn ein Unterhaltsanspruch der Tochter kann ja noch einige Jahre bestehen.

Auf jeden Fall muss auch ab Vollendung des 18 Lebensjahres das Kindergeld voll auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden und nicht mehr nur hälftig, wie es bei minderjährigen Kindern ist, welche noch im Haushalt des anderen Elternteils leben.

Außerdem muss das Kind ab 18 seine Ansprüche selber bei den Eltern geltend machen, ihr müsst dem Kind nicht nachrennen, um Unterhalt zahlen zu dürfen, rückwirkend steht dem Kind kein Unterhalt zu, erst ab nachweisbarenr Aufforderung diesen zu zahlen.

Du hättest die Zahlung bereits zum 18.ten Geburtstag des Kindes einstellen können.

Das Kind ist nun volljährig und muss sich selbst um seine Ansprüche kümmern.

Bedeutet: es hat regelmäßig seine Schulbescheinigungen vorzulegen und die Zeugnisse. Der Unterhalt muss neu berechnet werden, da nun das Kindergeld voll angerechnet wird und die Kindsmutter ebenfalls zum Barunterhalt verpflichtet ist.

Wenn du ein gutes Verhältnis zum Kind hast, dann kannst der Tochter sagen, dass sie zum Jugendamt gehen soll, zwecks Berechnung. Das Jugendamt fordert dann die Eltern auf die Einkommensunterlagen einzureichen.

Was Einkommen ist und was abgezogen werden kann, kann man den unterhaltsrechtlichen Leitlinien entnehmen:

https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html

Der Unterhalt geht ab sofort nur noch auf das Konto des Kindes. Mit der Mutter muss deswegen nicht mehr kommuniziert werden!

Bei der Unterhaltsberechnung ist es so, dass das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen der Eltern als Grundlage genommen wird. Jeder Elternteil zahlt entsprechend seinem einkommen und seiner Leistungsfähigkeit.

Es wäre aber nicht so, dass man den Teil des anderen Elternteils mit zahlen muss, wenn dieser nicht leistungsfähig ist.

Im ersten Schritt liegt der Selbstbehalt bei 1400 Euro bereinigtem Netto je Elternteil.

Da die Tochter Schülerin ist und somit ein privilegiertes volljähriges Kind, müssen die Eltern zumindest den Mindestunterhalt erbringen. Der liegt derzeit bei 350 Euro (Kindergeld bereits abgezogen).

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2022/Duesseldorfer-Tabelle-2022.pdf

Du wirst, auch wenn die Kindsmutter nicht leistungsfähig sein sollte, auf jeden Fall weniger als vorher zahlen müssen.

Gibt es keinen Unterhaltstitel, dann solltest du den Unterhalt umgehend einstellen! Lege das Geld vorsichtshalber aber zurück!

Deine Tochter soll sich um die Berechnung kümmern und dir ihre Bankdaten geben.