Eintragung im Liegenschaftsregister

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Ist der Bau genehmigungspflichtig, muß er auch im Grundbuch eingetragen werden. Das Amt für Vermessung kommt nach Genehmigung des Baugesuchs auf den Besitzer des Grundstückes zu, vermisst den Bau und stellt dann eine Rechnung an den zu diesem Zeitpunkt eingetragenene Besitzer des Grundstückes auf dem der Bau steht. Steht normalerweise in der baugenehmigung, das der Antragsteller, muß nicht zwingende der besitzer des Grundstückes sein, dies nach Fertigstellung veranlassen muß. Machen nicht alle und das Vermessungsamt kommt oft nach Jahren noch wenn es Ihnen auffällt und vermisst. Das Amt erstellt übrigends mit diesen Daten Flurkatasterpläne auf denen jedes Grundstück mit den darauf befindlichen Bauten eingetragen ist. Kann jeder einsehen. Also soll heißen, ist das Gewächshaus eintragungspflichtig, muß es vermessen und eingetragen werden. Kostet natürlich.

In das Liegenschaftskataster werden alle baulichen Anlagen eingetragen, die dauerhaft sind. DEtails sind in den Katastergesetzen der Länder geregelt. Diese heißen heute auch "Amt für Bodenmanagement" oder "Amt für Vermessung und Geoinformation" oder wie früher "Katasteramt".

Das Grundbuch oder das Baulastenverzeichnis haben damit nichts zu tun, auch nicht, ob das Bauvorhaben baugenehmigungsfrei ist oder nicht.

Da sind viele Begriffe durcheinander gekommen. Baulasten haben genauso wenig wie das Grundbuch etwas mit dem Liegenschaftskataster zu tun. Rechtlich ist jeder Bauherr, mit oder ohne Baugenehmigungspflicht verpflichtet, nach Fertigstellung dem GLL die Info zu geben und einmessen zu lassen. Bei Nebengebäuden ist es eine Frage der Größe und Bauweise. Nachfrage bei GLL. Ist leider keine Abzocke, sondern geltendes Recht.

Dafür musst du dir die gültige Landesbauordnung aus dem Internet laden. Da sind die Bauten aufgeführt, die genehmigungspflichtig oder meldepflichtig sind.

Das heisst heute Grundbuch, das beim entsprechenden Amt. Das gehört in die Abt: II als Baulast.

lisa2  25.05.2009, 12:06

Nein. Baulasten nur wenn sie zugunsten Dritter existieren. Z.B. eine Überbauung des Nachbargrundstücks.