Eindringen in fremdes Fahrzeug keine Straftat?

10 Antworten

Da es hier um ein nichtverschlossenes geht ist das tatsächlich keine Straftat. Was sollte das denn auch sein?

Im gegenteil. Der Eigentümer, bzw. der Fahrer des Autos muss eigentlich ein Bußgeld über 15 Euro (?) bekommen, da er beim Verlassen das Fahrzeug NICHT gegen unbefugte Benutzung gesichert hat. Siehe § 14 Abs. 2 StVO.

Bei Beschädigungen des Fahrzeugs können die beiden aber schadenersatzpflichtig werden.

Franz577 
Fragesteller
 13.02.2019, 07:49
Da es hier um ein nichtverschlossenes geht ist das tatsächlich keine Straftat. Was sollte das denn auch sein?

Unerlaubte Nutzung?

In ein Haus darf man ja auch nicht rein, nur weil die Tür offen steht.

Und ein Auto ist ebenso ein gewisser "persönlicher Lebensbereich".

NICHT gegen unbefugte Benutzung gesichert hat. Siehe § 14 Abs. 2 StVO.

Richtig, aber das gibt anderen doch nicht das Recht, eben diese unbefugte Benutzung auch durchzuführen, oder?

mreow  13.02.2019, 07:53
@Franz577

Na, ein Auto kann man benutzen und hineingehen. Und das erstere haben beide nicht gemacht. In ein Haus kann man nur hineingehen. Du kannst das nicht einfach so vergleichen ^-^"

blacksheepkills  13.02.2019, 07:54
@Franz577
Unerlaubte Nutzung?

Die haben das Auto ja nicht genutzt (um zu fahren)...

qugart  13.02.2019, 07:55
@Franz577

Unerlaubte Nutzung ist keine Straftat.

Dem Hausfriedensbruch ist es übrigens egal, ob verschlossen oder unverschlossen. Es gilt alleine das widerrechtliche Handeln. Das bloße Betreten eines unverschlossenes Hauses ist noch kein Hausfriedensbruch.

Wäre es anders, würde fast jeder bereits Hausfriedensbruch begehen, wenn er z.B. zum Klingeln an der Haustür ein befriedetes Gelände betreten würde.

Unterfranke61  13.02.2019, 08:01
@mreow

Dein Vergleich hinkt, denn sie haben das Auto auch benutzt.

Franz577 
Fragesteller
 13.02.2019, 08:02
@qugart
Das bloße Betreten eines unverschlossenes Hauses ist noch kein Hausfriedensbruch.

Sondern was dann? Natürlich ist es das!

Wäre es anders, würde fast jeder bereits Hausfriedensbruch begehen, wenn er z.B. zum Klingeln an der Haustür ein befriedetes Gelände betreten würde.

Grundstück und Haus sind aber zweierlei. Natürlich darf man zumindest bis zur Klingel gehen. Aber wenn sich diese außerhalb des Grundstücks befindet, wäre es streng genommen auch Hausfriedensbruch, wenn man allein das Grundstück betritt, da sich dort niemand aufzuhalten hat, der vom Eigentümer nicht ausdrücklich dazu befugt ist.

Das Haus selbst darf man aber auf keinen Fall betreten, wenn es dazu keinen wichtigen Grund gibt (z.B. wenn jemand um Hilfe schreit etc.)

mreow  13.02.2019, 08:03
@Unterfranke61

Ich rede von fahren und nicht das Auto als Unterschlupf benutzen

qugart  13.02.2019, 08:04
@Franz577

Okay....du hast also keinerlei Ahnung, was Hausfriedensbruch ist und was § 123 StGB regelt.

Dann erklärt sich auch deine eigentliche Frage.

Lass dir das von einem Anwalt erklären. Alles andere wirst du sowieso nicht glauben.

Franz577 
Fragesteller
 13.02.2019, 08:06
@blacksheepkills

Aber sie haben sich fremden Eigentums bemächtigt bzw. haben es zumindest besetzt. Und eine Zweckentfremdung als "Liebesnest" ist ja auch eine Art der Nutzung.

Franz577 
Fragesteller
 13.02.2019, 08:10
@qugart

Ich glaube eher, dass du keine Ahnung hast.

Lies doch mal den von dir genannten §123, der besagt:

Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Allein das widerrechtliche Eindringen (auch schon in das befriedete Besitztum, sprich das Grundstück) ist also bereits eine Straftat!

qugart  13.02.2019, 08:12
@Franz577

Und jetzt erklär mal was dieses "widerrechtlich" bedeutet.

Sorry, aber ich bin hier raus, da es lächerlich wird.

Unterfranke61  13.02.2019, 08:13
@mreow

In deinem Kommentar fehlte aber der Hinweis, dass du dich auf das fahren beziehst.  Also war dein Kommentar falsch.

Franz577 
Fragesteller
 13.02.2019, 08:17
@Franz577
Und jetzt erklär mal was dieses "widerrechtlich" bedeutet.

Widerrechtlich heißt ohne Befugnis, wie im weiteren Text deutlich wird.

Es ist doch offensichtlich, daß niemand eine fremde Person in der Wohnung dulden würde, weshalb man beim grundlosen Betreten immer von einer widerrechtlichen Handlung ausgehen kann. Oder mit welchen Haarspaltereien willst du mir jetzt noch kommen? Das ist nämlich das Einzige, was hier lächerlich ist.

qugart  13.02.2019, 08:27
@Franz577

Nein, kann man nicht.

Zum einen ist das grundlose Betreten eines befriedeten Geländes oder Hauses KEINE Straftat, zum anderen hat ein Auto so rein gar nichts mit § 123 StGB zu tun.

Geh zum Anwalt!

Franz577 
Fragesteller
 13.02.2019, 08:32
@qugart
Zum einen ist das grundlose Betreten eines befriedeten Geländes oder Hauses KEINE Straftat

Ein grundloses Betreten ist aber ein Betreten ohne Befugnis und somit widerrechtlich.

zum anderen hat ein Auto so rein gar nichts mit § 123 StGB zu tun

Das habe ich so auch nicht behauptet.

qugart  13.02.2019, 08:36
@Franz577

Blödsinn. Befugnis ist etwas ganz anderes.

Franz577 
Fragesteller
 13.02.2019, 08:47
@qugart

Wie auch immer, ich kann als Eigentümer jedenfalls selbst darüber entscheiden, wem ich Zutritt zu meinem Haus und Grund gewähre (mal von wenigen Ausnahmen abgesehen). Dieses Recht habe ich!

Wer sich dann eigenmächtig und ohne triftigen Grund darüber hinwegsetzt und ohne meine Erlaubnis mein Haus oder Grundstück betritt, handelt widerrechtlich.

Und deine Aussage "Unerlaubte Nutzung ist keine Straftat." ist ja auch ein Widerspruch in sich. Wie kann eine unerlaubte Handlung keine Straftat sein?

qugart  13.02.2019, 08:50
@Franz577

Parken im Parkverbot ist keine Straftat.

Werd erwachsen

Franz577 
Fragesteller
 13.02.2019, 08:54
@qugart
Parken im Parkverbot ist keine Straftat

Aber zumindest eine Ordnungswidrigkeit! Also ein Verhalten, dass sanktioniert werden kann und darum geht´s! Was bist du denn für ein Erbsenzähler?!

Werd erwachsen

Das gilt wohl eher für dich mit deinen permanenten Spitzfindigkeiten.

Unterfranke61  13.02.2019, 08:59
@Franz577

Bei Rechtsfragen muss man auch auf Spitzfindigkeiten achten, denn sonst führen alle Kommentare in die Irre.

mreow  13.02.2019, 09:21
@Unterfranke61

Das macht meinen Kommentar nicht "falsch".

Unterfranke61  13.02.2019, 09:24
@mreow

Anders herum, dein Kommtar ist völliger Unsinn - auch dieser!

AuroraAlpha  13.02.2019, 09:53
@Franz577
Und deine Aussage "Unerlaubte Nutzung ist keine Straftat." ist ja auch ein Widerspruch in sich. Wie kann eine unerlaubte Handlung keine Straftat sein?

🙄🤦‍♂️

Still  13.02.2019, 11:52
@Franz577

Zitat 123 StGB "das befriedete Besitztum" = Grundstück mit Zaun!

Das komplette Konstrukt klingt nach zuviel Fantasie des Autors.

Autotüren sind von innen immer zu öffnen. Im Falle eines Unfalls muss man sich ja befreien können.

gwendolyni  13.02.2019, 08:18

Das stimmt nicht! Erstmal googeln, dann antworten ;-)

Bonye  13.02.2019, 08:27
@gwendolyni

Von Polizeiautos mal abgesehen wo sollte es Sinn machen sich nicht befreien zu können? Und die Türverriegelung kann man auch von Innen aufheben.

ZuumZuum  13.02.2019, 08:35
@Bonye

Richtig, selbst bei eingelegter Kindersicherung hinten sind die vorderen Türen IMMER von innen zu öffnen. Das MUSS und ist ein wichtiger Punkt in Sachen Bauartzulassung.

Unterfranke61  13.02.2019, 08:31

Es gibt auch Fahrzeuge die überhaupt nicht abschließbar sind.

Außerdem gibt es tatsächlich Autotüren, die sich automatisch verriegeln und ein Fremder wird so schnell den Schalter zum öffnen nicht finden.

ZuumZuum  13.02.2019, 08:38
@Unterfranke61

Welchen schalter? Den inneren Griff zum Öffnen ziehen reicht, und zumindest diese Tür geht auf, wenn es nicht gerade die hinteren Türen sind und die Kindersicherung aktiv ist. Aber selbst dann lassen sich die beiden vorderen Türen auch im verriegelten zustand IMMER von innen öffenen. Ein Fahrzeug, das im Gefahrenfalle deshalb nicht verlassen werden könnte, bekommt in Deutschland gar keine Zulassung für den Straßenverkehr vom Bundeskraftfahrtamt.

Durch die automatische Verriegelung nach einer gewissen Zeit konnten sie allerdings die Türen nicht mehr öffnen und mussten deshalb die Polizei um Hilfe bitten, die das Auto dann aufgebrochen hat.

Dass ist nicht und darf grundsätzlich nicht möglich sein. Das Fahrzeug muss in jedem Fall von innen zu öffnen sein, zumindest auf den vorderen Sitzplätzen. Nur hinten kann es eine Kindersicherung geben. Ansonsten bekäme ein solches Fahrzeug vom Kraftfahrtbundesamt gar keine Bauartzulassung in Deutschland.

Davonmal abgesehen, das die Story an den Haaren herbeigezogen klingt, sobald die umstehenden Menschen feststellen würden, das die eingeschlossenen Personen in Panik geraten und sich selber verletzen könnten, steht ihnen der § 34 StGB zur Seite, der rechtfertigende Notstand. Und das müssen nicht einmal Polizeibeamte sein.

wiki01  13.02.2019, 08:49

Nein, das ist überall nicht so. In meinem Kia Sorento gibt es eine Funktion "Super-Lock". Dadurch wird es unmöglich, von innen die Türen zu öffnen.

ZuumZuum  13.02.2019, 08:55
@wiki01

Die Funktion Superlock kenne ich nur im Zusammenhang mit dem Allradantrieb des Sorrento der Bj 2002 bis 2009.

wiki01  13.02.2019, 16:25
@ZuumZuum

Genau so ist es. Es ist ein älteres "Schiff"

Franz577 
Fragesteller
 13.02.2019, 08:51
Das Fahrzeug muss in jedem Fall von innen zu öffnen sein, zumindest auf den vorderen Sitzplätzen.

Klingt einleuchtend und würde ich eigentlich auch so sehen, aber ich kann mich nur auf das berufen, was in dem Artikel stand.

Davonmal abgesehen, das die Story an den Haaren herbeigezogen klingt, sobald die umstehenden Menschen feststellen würden, das die eingeschlossenen Personen in Panik geraten und sich selber verletzen könnten, steht ihnen der § 34 StGB zur Seite, der rechtfertigende Notstand. Und das müssen nicht einmal Polizeibeamte sein.

Auch das ist richtig, aber zum einen werden mitten in der Nacht nicht so viele anderen Leute dort vorbeigekommen sein und zum anderen müssten die Verursacher (also in diesem Fall die beiden Eindringlinge) für jegliche Folgeschäden aufkommen.

ZuumZuum  13.02.2019, 08:55
@Franz577

Auch das ist richtig, aber zum einen werden mitten in der Nacht nicht so viele anderen Leute dort vorbeigekommen sein und zum anderen müssten die Verursacher (also in diesem Fall die beiden Eindringlinge) für jegliche Folgeschäden aufkommen.

Selbstverständlich müssen sie das.

Das ist ein straffreies Handeln. Der Eigentümer könnte aber eine Rechnung für die Nutzung seines PKW nach dem BGB stellen ; - )

Franz577 
Fragesteller
 13.02.2019, 14:31

Wohl eher für eine Innenreinigung und die Schäden, die bei der Befreiungsaktion entstanden sind.

Still  13.02.2019, 15:02
@Franz577

Die Schäden sind ja selbstverständlich und ein Nutzungsentgelt ist auch machbar.

So wie eine Stundenhotel ; - )

Ein PKW ist keine Wohnung, so dass auch kein Hausfriedensbruch begangen wird. Allerdings muss der Berechtigte es nicht dulden, das unbefugte Besetzen des Kfz stellt eine Besitzstörung dar, gegen die der Berechtigte ein Selbsthilferecht hat, selbst Notwehr wäre denkbar.

Anders sähe es aber aus, wenn es sich statt eines Pkws um einen Campingbus oder Lkw mit Schlafkabine handeln würde, da könnte durchaus der TB des Hausfriedensbruches erfüllt werden.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
Franz577 
Fragesteller
 13.02.2019, 10:13
das unbefugte Besetzen des Kfz stellt eine Besitzstörung dar

Und kann gegen diese Tat auch nachträglich noch vorgegangen bzw. sie zur Anzeige gebracht werden oder nur währenddessen?

furbo  13.02.2019, 10:59
@Franz577

Eine Anzeige bringt überhaupt nichts, denn eine Besitzstörung ist nicht strafbar. Nicht alles, was in deine Rechte eingreift, ist auch strafbar. Allerdings wäre eine zivilrechtliche Forderung wegen Reinigungskosten oder was noch so anfiele möglich.

Währenddessen dürftest du sie sogar mit Gewalt rausbefördern und festnehmen, um deren Identität zur Durchsetzung deiner Forderungen festzustellen.

Franz577 
Fragesteller
 13.02.2019, 14:52
@furbo
Eine Anzeige bringt überhaupt nichts, denn eine Besitzstörung ist nicht strafbar. Nicht alles, was in deine Rechte eingreift, ist auch strafbar.

Klingt erstmal irgendwie unlogisch (Gesetzeslücke?).

Was würde dagegen sprechen, sowas strafbar zu machen?

furbo  13.02.2019, 16:09
@Franz577

Warum sollte es unlogisch sein? Man kann doch nicht jedes Fehlverhalten kriminalisieren.

Was würde dagegen sprechen, sowas strafbar zu machen?

Der gesunde Menschenverstand. Wie oft wird in ein Auto eingedrungen, lediglich in der Absicht, sich hineinzusetzen? Das dürfte sehr selten sein. Sollte man den Hausfriedensbruch etwa auch auf die Besitzstörung ausweiten? Dann wäre u.U. jeder, der unbefugt über den Rasen läuft, mit einem Bein im Gefängnis.

Aber du könntest ein Bürgerbegehren starten und versuchen, so ein Gesetz ein- und durchzubringen.

Übrigens: wird ein Auto auch als Wohnung genutzt, könnte das unbefugte Eindringen tatsächlich als Hausfriedensbruch bestraft werden.

Franz577 
Fragesteller
 14.02.2019, 11:51
@furbo
Man kann doch nicht jedes Fehlverhalten kriminalisieren.

Wer redet von kriminalisieren? Aber zumindest saktionieren könnte man es durchaus. Ein Falschparker ist ja auch nicht kriminell, aber kann für sein Verhalten trotzdem bestraft werden. Und es gibt teilweise noch viel geringfügigere Delikte, die unter Strafe stehen.

Wie oft wird in ein Auto eingedrungen, lediglich in der Absicht, sich hineinzusetzen?

Nach dieser Logik könnte man alles legalisieren, was nicht oder nicht oft passiert.

Und es müsste dafür ja kein neues Gesetz geschaffen werden, wenn sowas durch ein bereits bestehendes Gesetz erfasst wäre.

Sollte man den Hausfriedensbruch etwa auch auf die Besitzstörung ausweiten?

Zumindest die Ausweitung auf das Eindringen in fremde Fahrzeuge ganz allgemein (nicht nur in Wohnmobile) würde für mich schon Sinn machen.

Dann wäre u.U. jeder, der unbefugt über den Rasen läuft, mit einem Bein im Gefängnis.

Warum so drastisch? Man muss dafür ja nicht gleich eine Haftstrafe verhängen, aber eine Geldstrafe wäre durchaus denkbar.

furbo  14.02.2019, 21:45
@Franz577
Man muss dafür ja nicht gleich eine Haftstrafe verhängen, aber eine Geldstrafe wäre durchaus denkbar.

Und wenn er die Geldstrafe nicht zahlt? Dann geht derjenige doch ins Gefängnis.

Aber lassen wir das Diskutieren. Du bist der Auffassung, dass das unbefugte Eindringen in ein Kfz pönalisiert werden müsste, ich bin gegenteiliger Meinung. Bleiben wir dabei, dass wir unterschiedlicher Meinung sind und streiten nicht darüber.

Übrigens könntest du auf kommunaler Ebene durchaus was machen. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung können bestimmte Verhaltensweisen exklusiv in dieser Kommune geahndet werden, z.B. das unbefugte Eindringen in Kfz. Also ein Bürgerbegehren auf kommunaler Ebene starten und deine Meinung geltendes Recht werden lassen.

Franz577 
Fragesteller
 15.02.2019, 08:16
@furbo
Und wenn er die Geldstrafe nicht zahlt? Dann geht derjenige doch ins Gefängnis.

Naja, das ist bei jeder anderen Geldstrafe aber auch so, z.B. auch beim Falschparken.

Ist Falschparken dann also etwas, wofür man schon ins Gefängnis kommen sollte? Nach deiner Logik ja schon.

Deine Argumente sind hier ein wenig dünn und unlogisch.

Abgesehen davon muss schon viel passieren, damit jemand wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe ins Gefängnis kommt. Ich glaube, da zahlen die meisten lieber vorher.

Und falls nicht, dann kommt er ja nicht wegen des Delikts ins Gefängnis, sondern weil er eben nicht zahlen will (nennt sich Beuge- oder Erzwingungshaft).

furbo  15.02.2019, 14:08
@Franz577

Bevor du dich über meine Antwort mokierst, solltest du dich über unser Rechtssystem informieren.

Bei Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. das von dir genannte Falschparken - werden durch Verwaltungsbehörden GELDBUßEN verhängt.

Bei Straftaten werden durch Gerichte GELDSTRAFEN verhängt (in Form von Tagessätzen).

Wird die Geldbuße nicht gezahlt, so könnte Erzwingungshaft angeordnet werden (die aber kein Ersatz für das Bußgeld ist).

Zahlt jemand die Geldstrafe nicht, geht er ins Gefängnis, für jeden Tagessatz Geldstrafe 1 Tag Gefängnis.

Deine Argumente sind hier ein wenig dünn und unlogisch.

Trifft eher auf deine Argumentation zu. Besonders, wenn du von Strafen sprichst aber Bußgelder meinst. Und nun bitte zurück zu meinem ersten Satz in dieser Antwort.