Ein Mitglied einer Erbengemeinschaft stirbt und alle Erben dieses Mitgliedes schlagen das Erbe aus. Was geschieht mit seinen Anteil an der Erbengemeinschaft?

3 Antworten

Es wächst den verbliebenen Mitgliedern der Erbengemeinschaft anteilig zu, § 2094 BGB, sofern für den Fall keine Ersatzerben berufen wären, § 2099 BGB.

Falls einer der nachfolgenden Erben minderjährig wäre, setzt die Ausschlagung des vermögensorgeberechtigten Eltern über einen werthaltigen Nachlass die Zustimmung des Gerichts voraus

§ 1953 I, II BGB klärt: "Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt."

Bei allseiger Ausschlagung oder Nichtvorhandensein durch Vorversterben der Nachrücker also die verbleibenden gesetzl. oder gewillkürten Erben.

G imager761

Der Staat wird Auffangerbe, er kann die Erbschaft nicht ausschlagen.

imager761  10.06.2017, 08:30

Bei vorhanden Erben wird er das nicht, es gilt Anwachsung.

Wenn sich kein Erbe finde fällt es dem Staat zu, dieser würde wahrscheinlich für einen Verkauf an die Erbengemeinschaft herantreten.

wfwbinder  22.04.2016, 14:40

genauso ist es. top.

imager761  10.06.2017, 08:31
@wfwbinder

Nun finden sich aber Erben,  nämlich die verbliebenen Mitglieder der Erbengemeinschaft, und daher gilt Anwachsung n. §§ 1953, 2094 BGB.