Ein Angestellter liest in seiner Personalakte, dass er häufig zu spät gekommen sei. Tatsächlich ist er bisher nur zweimal verspätet zur Arbeit gekommen. ...?

4 Antworten

Steht da nichts genaueres als "häufig zu spät gekommen"?

Wenn ja, dann würde ich überhaupt nichts tun. Die Angaben sind für eine Abmahnung wertlos, solange sie nicht im Einzelfall genau mit Datum und Zeit belegt sind. So können dir diese Vermerke gar nichts anhaben.

Wenn du aber hingehst und dich beschwerst, kann es sein, dass der Betrieb die Angaben ergänzt und das könnte dir dann schaden. Sollte das Theman später nochmal aufkommen, sind womöglich die Zeitaufzeichnungen gelöscht und der Betrieb kann nichts mehr nachweisen.

Generell kann man verlangen, dass nach zwei Jahren Einträge aus der Personalakte entfernt werden.

Ansonsten fragt man den/die Personaler/in, wo die Belege für diesen Eintrag sind - Arbeitszeiterfassung? Gibt es keine? Löschung fordern. Habt ihr einen Betriebsrat? Wenn nicht, wird's Zeit!

PeterSchu  20.04.2020, 22:19

"Generell kann man verlangen, dass nach zwei Jahren Einträge aus der Personalakte entfernt werden."

Das bezweifle ich.

"Ansonsten fragt man den/die Personaler/in, wo die Belege für diesen Eintrag sind"

Schlechter Rat. Das wäre das Letzte, was ich tun würde. Ohne genaue Details sind die Angaben "häufig zu spät gekommen" zu allgmein und damit für eine Abmahnung wertlos. Warum sollte man dem Betrieb dann also nachhelfen, damit er die Unterlagen für eine waserdichte Abmahnung komplettiert?

shagdalbran  20.04.2020, 23:19
@PeterSchu

Moooment! Der Begriff "Abmahnung" ist bisher nicht im Bezug auf die Personalakte gefallen. Es gibt Einträge und juristisch relevante Einträge - zum Beispiel Abmahnungen. Diese unterliegen einer besonderen Form und einer Nachweispflicht.

Und ob man nach zwei Jahren Löschungen verlangen kann, regelt das Gesetz - ob du es bezweifelst oder nicht.

Allerdings, so muss ich zugeben, ist es immer am besten, man redet erstmal...

shagdalbran  21.04.2020, 00:34
@PeterSchu Betriebsverfassungsgesetz § 83 Einsicht in die Personalakten

(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.

Google kaputt? Meine Güte!

PeterSchu  21.04.2020, 13:25
@shagdalbran

Und wo steht das mit der Löschung nach zwei Jahren?

shagdalbran  21.04.2020, 20:10
@PeterSchu

Such selbst oder frag beim Betriebsrat - die wissen sowas.

PeterSchu  21.04.2020, 22:32
@shagdalbran

"Such selbst oder frag beim Betriebsrat"

Du bist gut. Ich werde nicht suchen, weil es eine solche Regelung schlichtweg nicht gibt. Ich werde auch keinen Betriebsrat fragen, weil ich selbst mehrere Jahre in einem solchen war und es daher weiß.

Google ist auch nicht kaputt ("Google kaputt? Meine Güte!") und ich habe für dich das hier gefunden:

"Immer wieder entdecken Arbeitnehmer bei der Einsichtnahme Dokumente, die sie gerne aus der Personalakte entfernt haben möchten.

Einen solchen Anspruch gibt es generell allerdings nicht. ...

Vielmehr hat der Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Entfernung der Dokumente aus der Personalakte, wenn die Dokumente schlichtweg falsch sind oder keinen beruflichen Bezug haben.

Auch wenn die Dokumente in die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters eingreifen, besteht unter Umständen ein Entfernungsanspruch."

https://www.ra-poeppel.de/dokumente-aus-personalakte-entfernen/

Allenfalls bei Abmahnungen (daher hab ich danach gefragt) gibt es eine - allerdings nicht genau definierte - Anspruchsmöglichkeit auf Entfernung aus der Akte. Dazu Zitat aus der gleichen obigen Quelle:

"Diese [=Abmahnungen] können unter Umständen bereits Jahre zurückliegen.

Ist die Abmahnung mittlerweile auf Grund des zeitlichen Aspekts gegenstandslos geworden und spielt sie auch für das weitere Arbeitsverhältnis keine Rolle mehr, so kann der Arbetnehmer einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte haben.

Wann genau eine Abmahnung gegenstandslos wird, muss dabei immer im Einzelfall entschieden werden."

Kann es der Angestellte beweisen, beziehungsweise kann es das Unternehmen beweisen zum Beispiel mit Einstempelnachweisen?

Was hast du denn an deiner Personalakte zu suchen?? Die ist vertraulich.

Was du tun kannst? Komm pünktlich zur Arbeit

MAB82  20.04.2020, 12:46

Jeder darf seine eigene Personalakte ohne Begründung einsehen. Betriebsverfassungsgesetz § 83

shagdalbran  20.04.2020, 13:02

Äh - es ist DEINE Personalakte - die darfst du jederzeit einsehen!

PeterSchu  20.04.2020, 22:14

"Was hast du denn an deiner Personalakte zu suchen?? Die ist vertraulich."

Für Außenstehende ja, aber jeder hat das Recht, seine eigene Personalakte zu sehen. Geheimakten sind nicht vorgesehen.