Eigentümergemeinschaft Sonderumlage Heizöl

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Wenn die Sonderumlage zweck gebunden war für Heizöl, dann darfst Du davon ausgehen, dass davon auch Heizöl gekauft wurde oder aber dass das Geld für den nächsten Heizölkauf verwendet wird. Im Rahmen Deiner Abrechnung findest Du Informationen über die Rücklagen auf einem gesonderten Blatt oder Abschnitt. Das hat zunächst mit der Heizkostenabrechnung nichts zu tun. In die Heizkostenabrechnung, die z. B. eine Firma wie Techem i. d. R. macht, kommt nur rein, was tatsächlich verbraucht wurde und zu welchem Preis das verbrauchte Öl gekauft wurde. Wenn sich aufgrund der Umlage nach Fläche, den bei Euch gemessenem Verbrauch und evt. gestiegener Ölpreise eine Nachzahlung ergibt, ist diese nicht durch die Umlage schon gedeckt, denn diese diente entweder dazu, einen größeren Vorrat zu einem noch günstigeren Zeitpunkt anzulegen oder aber genügend Geld parat zu haben, wenn die Preise auf den Ölmärkten fallen und wiederum ein günstiger Zeitpunkt genutzt werden soll, um die Tanks wieder aufzufüllen. Dementsprechend gehört Euch das Geld noch oder liegt in Form von Heizöl in den Tanks und wird erst zu echten Ausgaben, wenn das Öl verbraucht wird. Also besteht der Grund für Euren Schmerz im Moment vor allem darin, dass ihr ein gewisses Vermögen an einer Stelle geparkt habt (zwangsweise) wo ihr nicht mehr selbst verfügen könnt. An der Verpflichtung zur Nachzahlung ändert das jedenfalls nichts, denn ihr könnt nicht darauf verweisen, dass man sich gefälligst aus der geleisteten Umlage bedienen soll.

Ob die Abrechnung rechtlich korrekt ist, kann hier niemand sagen, der sie nicht selbst einsehen kann.

Danke für deine Antwort.

Das ist mir schon klar. Ich konnte auch aus den Unterlagen nachvollziehen, dass von diesem Geld Heizöl gekauft wurde. Nur war es in den vergangenen Jahren bei der Haus-/Nebenkostenabrechnung so, dass die Ausgaben aufgelistet wurden (ich spreche jetzt von der Einzelabrechnung) und hiervon dann die geleisteten Hausgeldzahlungen sowie Sonderumlagen abgezogen wurden. Hieraus errechnete sich dann das jeweilige Guthaben oder eine Nachzahlung. Nur dieses Mal wurde die geleistete Sonderumlage nicht berücksichtigt mit dem Argument, diese falle in das Vermögen der WEG. Das leuchtet mit nicht ganz ein.

@glaubeesnicht

Hat sich innerhalb der Hausverwaltung was geändert oder wurde eine neue kürzlich beauftragt? Auf jeden Fall würde ich das zum Thema bei der nächsten Eigentümerversammlung machen.

@bwhoch2

Nein, wir haben diesen Hausverwalter nunmehr schon 3 Jahre. Grundsätzlich glaube ich, dass so etwas möglich ist, aber nur mit vorherigem Beschluss in der Eigentümerversammlung, aber keinesfalls rückwirkend und schon gar nicht, dass die Hausverwaltung das von sich aus beschließt. So ein Beschluss besteht aber nicht, deshalb meine ich, dass diese Sonderumlage für Heizöl auch als Vorauszahlung in der Abrechnung berücksichtigt werden muss. Oder liege ich da völlig daneben?

@glaubeesnicht

Richtig. Sonderumlagen werden normalerweise in der Eigentümerversammlung beschlossen. Auch die HV darf sowas nicht einfach beschließen. Wenn, dann muss sie eine außerordentliche Versammlung einberufen. Dass eine solche Vorauszahlung in der Abrechnung berücksichtigt werden muss, halte ich aber nicht für richtig, denn zunächst einmal muss darüber abgerechnet werden, was mit der Umlage passiert ist. Ist sie noch auf einem Konto oder wurde sie tatsächlich komplett für Öl ausgegeben. In die Heizkostenabrechnung darf hingegen nur, was tatsächlich an Öl und zu welchem Preis verbraucht wurde. Gibt es jetzt einen größeren Lagerbestand an Heizöl, so wird dieses vielleicht erst in den nächsten 2 Jahren verbraucht. Würde man die Umlage, mit der dieser nicht verbrauchte Bestand beschafft wurde, in der Jahresabrechnung anrechnen, ergäbe sich womöglich eine Rückzahlung in der Summe über alle Wohnungen, die gar nicht möglich ist, weil das Geld gar nicht vorhanden ist. Es wäre dann ja nur eine Rückzahlung der Umlage. Das kann nicht im Sinn der Eigentümer sein, jedoch sollte das ganze Thema unbedingt bei der nächsten Versammlung zur Sprache kommen.

Die Eigentümergemeinschaft muss den Zweck und die Verwendung der Sonderumlage beschließen. Die Verwaltung hat hier überhaupt kein Recht über die Verwendung von finanziellen Mitteln der WEG zu entscheiden. Schau doch mal in die Beschlüsse der Gemeinschaft was ihr dort wie festgeschrieben habt. Und so muss es geschehen.

Danke, das werde ich tun!

Da die Sonderumlage zweckbestimmt erfolgte, ist dies auch entsprechend in der Hausgeldabrechnung zu verbuchen.

Im Weiteren: Aufgrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung zur Abrechnung müssen die Heizkosten alle in der Abrechnung der Wohnungseigentümer abgerechnet werden, eine Abgrenzung ist unzulässig. In der Heizkosten-Einzelabrechnung muss dies kenntlich gemacht werden, da auf den Nutzer nur die tatsächlichen Verbräuche in Rechnung gestellt werden dürfen. ...

Sie haben Recht, die Nichtbeachtung widerspricht der Beschlusslage. Dies entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Danke'!

Wenn die Eigentümer eine zweckgebundene Sonderumlage leisten, muss die Hausverwaltung diese auch zweckgebunden verwenden.

Danke!