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3 Antworten

Ja darfst du, LeFloid macht das z.B. auch so.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
 Art 5 

 "(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

 (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre."

"Jeder" heißt, dass man dazu keinen Abschluss benötigt.

Es genügt aber nicht, die Quelle eines fremden Textwerkes anzugeben. Das genügt nur, wenn es im Rahmen eines noch zulässigen Zitats nach UrhG § 51 erfolgt.

Nicht mehr zulässig ist ein Zitat, wenn ganze Folgen von Nachrichten übernommen werden - egal, was man sonst noch dazu selbst an Worten verfasst hat:

UrhG § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke

"(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt."

Wenn ein türkisches Medium (Zeitung, Fernsehsender, Blog) also aus 60 Nachrichten des Tages (etwa von  Nachrichtenagenturen) z. B. die sechs wichtigsten ausgewählt und sortiert hat nach Wichtigkeit, dann könnte eine Übernahme dieser Auswahl ein Verstoß gegen § 4 bedeuten.

Gruß aus Berlin, Gerd

Der Blog benötigt aber, wenn man gesetzteskonform arbeiten will, ein Impressum mit den zusätzlich benötigten Angaben für journalistisch-redaktionelle Inhalte.

MuratCanDogan 
Fragesteller
 12.10.2015, 19:56

wat?