Eigenbedarfskündigung wirksam?
Guten Tag,
ich habe eine Eigenbedarfskündigung von meinem Vermieter bekommen. Diesem ist zu entnehmen, dass er 2 Wohnungen zu einer machen möchte. Nun ist es allerdings so, dass weder das Einverständnis der restlichen Wohnungseigentümer und auch kein Bericht eines Statikers für den geplanten Wanddurchbruch (tragende Wände). Als ich jetzt gesagt habe, dass ich das gern sehen möchte, bekam ich zur Antwort, dass man den Durchbruch dann evtl doch nicht machen möchte, sondern eine Wohnung als Schlafstätte und die andere als Wohnstätte nutzen wird. Die Kinder der Familie sind 9 und 12 Jahre alt.
Ist die Kündigung wirksam, wenn noch keine konkreten Pläne vorliegen?
Danke für euer Schwarmwissen
4 Antworten
weder das Einverständnis der restlichen Wohnungseigentümer und auch kein Bericht eines Statikers für den geplanten Wanddurchbruch (tragende Wände).
Beides geht Dich leider überhaupt nichts an.
Du meinst, die Zustimmung der anderen Eigentümer der Eigentümergemeinschaft? Das braucht Dich nicht zu kümmern. Wenn Dein Vermieter beide Wohnungen für seine Familie selbst nutzen will auch ohne einen Durchgang zwischen den beiden Wohnungen, mag das nicht so komfortabel sein und die Zustimmung der anderen Eigentümer kann etwas dauern, aber das hat alles nichts mit der Eigenbedarfskündigung zu tun.
Die Pläne eines Statikers sind allenfalls für das Bauamt und für die Eigentümergemeinschaft, um deren Entscheidung zu begründen, aber nicht für Dich als Mieter.
Dass die Vermieterin deswegen ungehalten wird, kann ich gut verstehen, auch wenn Beleidigungen natürlich nicht angebracht sind. Wir leben schließlich nicht in Trumpland.
2x 55 m² ergeben eine für eine vierköpfige Familie komfortable Wohnungsgröße, während 55 m² einfach viel zu eng sind. Daher ist der Bedarf eindeutig nachvollziehbar.
Wenn er beide selbst beziehen möchte ist ja ein Grund da. Er braucht den Platz für deine Familie.
Ich denke es ist sein Recht. Aber du kannst den mietersxhutzbund oder einen Fachanwalt befragen um es genau zu prüfen.
Ich Finde es aber nachvollziehbar
Natürlich ist eine Eigenbedarfskündigung dem Wortlaut des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam, wenn der Vermieter "die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt" - wie seine Kinder ihre Schlafstätte erreichen, geht dich schlicht nichts an.
Bitte den Wortlaut der Begründung der Eigenbedarfskündigung. Aus diesem ist u.U. herzuleiten, dass die EBK formell unwirksam ist.
Hab mich mal erkundigt.die Kündigung ist unwirksam, da die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist.