eBay Privatverkäufer verkauft defekten Schuh. Käufer Rechtsschutz?
Hallo gutefrage.net User,
ich hoffe Ihr könnt mir erklären wer im Recht ist:
Privatverkäufer verkauft ein Paar Schuhe als gebraucht, gibt in der Artikelbeschreibung an dass er Sie nicht zum tragen empfiehlt da diese beschädigt sind und zeigt dies auch in den Fotos.
Käufer besteht dennoch auf einen Ersatz bzw. möchte sein Geld zurück eventuell sogar Einschaltung seines Rechtsschutzes - beruft sich darauf dass der Privatverkäufer es nur "empfohlen" hat die Schuhe nicht zu tragen und wertet dies nicht als eindeutige Aussage dass die Schuhe kaputt sind, obwohl er die Fotos gesehen hat in denen eindeutig die Mängel fotografiert wurden sind.
Wer ist also im Recht?
Vielen Dank!
3 Antworten
Wenn das so ist wie von dir geschildert ist der Verkäufer im Recht.
Das heißt wenn dort stand daß die Schuhe beschädigt und es auf den Bildern zu sehen ist, muss der Käufer davon ausgehen, daß die Schuhe beschädigt sind und so aussehen wie auf den Bildern. Ganz logisch eigentlich.
Der Verkäufer kann "empfehlen" was er will, was der Käufer am Ende damit macht ist seine Sache. Er kann auch empfehlen, daß diese Schuhe ausgezeichnet zu gemischtem Salat und französischem Rotwein passen, das spielt überhaupt keine Rolle. Entscheidend ist daß die Beschreibung den Tatsachen entspricht und die Fotos den originalen Artikel zeigen, was in diesem offensichtlich der Fall war.
Nein, weil selbst total zerlatschte und zerfetze Schuhe können noch getragen werden. Sieht zwar nicht schön aus, aber tragen kann man sie noch.
Fakt ist, dass offensichtlich eindeutig darauf hingewiesen wurde, dass diese Schuhe defekt sind und die Fotos sind auch original. Somit entspricht der Zustand der Ware der Artikelbeschreibung und niemand kann erwarten wie durch Zauberhand trotzdem einwandfreie Ware zu erhalten.
Eine Empfehlung ist zudem eben nur eine Empfehlung und nichts Verbindliches.
Oh Danke.
Gerne :)
Sag mal kennst du eventuell sogar die Rechtslage auf der man sich berufen kann, bezogen auf Paragraphen?
natürlich aus perspektive des Verkäufers der sich gegenüber dem Käufer verteidigen will
§433 ff BGB
Eher §434 Abs. 1 BGB (Sachmangel):
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang (Übergabe, Lieferung) die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln
Deinen Schilderungen nach wurden dem Käufer in der Artikelbeschreibung und dem Foto die Mängel genannt. Somit war die "vereinbarte Beschaffenheit" dem Käufer zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung bekannt.
sorry aber wahrscheinlich der Käufer, ansonsten hätte definitiv drinstehen müssen dass sie nicht geeignt zum tragen sondern ausdrücklich als deko oder so verkauft werden. eine empfehlung ist eben nur eine empfehlung, heisst aber nicht, dass man nicht könnte und dafür muss das verkaufte gut noch die eigenschaften besitzen, um benutzt werden zu können!!!
Es ist nicht Aufgabe des Verkäufers sich Gedanken darüber zu machen was der Käufer mit dem verkauften Artikel anstellt. Es gibt Kranke die kaufen sowas nur um dran zu riechen und denen ist der Zustand ziemlich egal - Hauptsache lange und viel getragen. Aber warscheinlich ist der Käufer nun sauer, weil verschwiegen wurde, daß die Schuhe gewaschen wurden und sucht nun einen Grund sie zurückzugeben ohne sich als perverses Schwein outen zu müssen.
na der Verkäufer, er hat eindeutig auf den Mangel hingewiesen, somit hat der Käufer kein Recht ersatz zu verlangen.
Genau steht in der Artikelbeschreibung "Wie auf den Fotos zu sehen ist, zerfällt die Sohle teilweise Stark…. Ich empfehle es die Schuhe nicht zu tragen"
Kann dies als legitime Aussage eines defekts der unanfechtbar ist gewertet werden? Spielt der Satz "Ich empfehle" nicht einen großen Wert den Verkauf anzufechten ?