Vermessungskosten nach Hauskauf trägt Käufer oder Verkäufer

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Wechselt das Eigentum an einem noch erschließungsbeitragspflichtigen Grundstück, gilt es, die einschlägigen Rechtsvorschriften des Erschließungsbeitragsrechts zu beachten :

a) Nach § 133 Abs.2 BauGB entsteht der Erschließungsbeitrag mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Im Unterschied zum kommunalen Beitragsrecht ist die Person, die im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht Eigentümerin des Grundstücks ist, nicht erschließungsbeitragspflichtig, so daß auch nach Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht jeder Erwerber noch damit rechnen muß, der Erschließungsbeitragspflicht selbst nachkommen zu müssen. Deshalb wird er bei der Bemessung des Kaufpreises die ausstehende Erschließungsbeitragspflicht „in Rechnung“ stellen.

b) Erschließungsbeitragspflichtig mit konstitutiver Wirkung ist nach § 134 Abs.1 BauGB die Person, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids Eigentümerin des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig ( § 134 Abs.1 Satz 2 BauGB ).

Ist dagegen das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht i. S. des Art.233 des § 4 EGBGB (?) belastet, ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig ( § 134 Abs.1 Satz 3 BauGB )

Wechselt das Eigentum am Grundstück zwischen der Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht und der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, kann der neue Eigentümer nicht geltend machen, daß er im Zeitpunkt der Entstehung nicht der Eigentümer des Grundstücks gewesen sei.

c) Wechselt das Eigentum am Grundstück nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids, so bleibt der bisherige Eigentümer erschließungsbeitragspflichtig, unabhängig davon, ob der Zeitpunkt der Fälligkeit gegeben ist oder nicht.

In nahezu jedem Kaufvertrag ist geregelt, daß der Verkäufer alle Kosten trägt, die vor dem Übergang des Eigentums (Nutzen und Lasten) anfallen. NACH Eigentumsumschreibung muß der neue Eigentümer alle Kosten tragen. Da die Vermessungskosten deutlich später angefallen sind, ist die Sachlage nach meiner Meinung eindeutig. Abgesehen davon, gelten bei einem notariellen Vertrag keine mündlichen Nebenabreden. Abgesehen davon ist so etwas kaum beweisbar.

Mutmaßung: Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, muss der Käufer alle seit Abschluß des Kaufvertrags (bzw. nach Eintragung im Grundbuch )anfallenden Lasten selbst tragen. Mündliche Absprachen dürften im Zweifel schwer beweisbar sein.

anjanni  29.04.2008, 15:04

Stimmt.