Dienstplanänderung wie schnell?

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Dienstplanänderung wie schnell?

Grundsätzlich sind Schicht-/Dienst-/Arbeitspläne für beide Seiten gültig und verpflichtend, wenn sie einmal bekannt gemacht wurden.

Änderungen gehen dann nur in gegenseitigem Einvernehmen.

Bei Schicht-/Diensteinteilungen richtet sich die Rechtsprechung i.d.R. an Frist des § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetzes (Rufbereitschaft). Hier steht im Abs. 2:

"Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt."

Die Fristberechnung dieser "Mindestankündigungsfrist" erfolgt nach den Vorschriften der §§ 186 ff. BGB.

Das bedeutet, der Tag der Mitteilung zählt nicht zu diesen vier Tagen, genau so wenig wie der Tag, an dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll.

Wenn Du z.B. am Samstag arbeiten sollst, muss der AG Dir das spätestens am Montag mitteilen (Vier-Tage-Frist = Di - Fr).

Das gilt aber, wie schon erwähnt, wenn die Dienste kurzfristig mitgeteilt werden und noch kein Dienstplan bekannt ist.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung